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2A.503/1999/hzg
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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12. Januar 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Zünd und Gerichtsschreiberin Diarra.
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In Sachen
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler, Kernstrasse 10, Zürich,
gegen
RegierungsratdesKantons Zürich,
VerwaltungsgerichtdesKantons Zürich,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Der 1958 geborene A.________, Staatsangehöriger der dominikanischen Republik, reiste am 15. Dezember 1994 in die Schweiz ein und heiratete die durch frühere Heirat Schweizerin gewordene B.________, geborene V.________, welche ursprünglich ebenfalls aus der dominikanischen Republik stammt. Die Eheleute haben eine gemeinsame Tochter, welche am 27. November 1995 geboren wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. November 1996 wurde A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit zwei Jahren Gefängnis bestraft. Das Urteil ist am 7. Mai 1997 infolge Rückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsen.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 1997 wies die Fremdenpolizei des Kantons Zürich ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Der Regierungsrat bestätigte diesen Entscheid mit Beschluss vom 10. Februar 1999. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde am 14. Juli 1999 ebenfalls ab.
2.- Die gegen dieses Urteil am 4. Oktober 1999 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36a OG) abzuweisen.
Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers zwar grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch erlischt aber, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Ein solcher ist hier infolge der Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren gegeben. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nicht schon dann zulässig ist, wenn eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG), sondern erst, wenn auch die erforderliche Interessenabwägung (Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142. 201]) die Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 12 f.). Bei einem mit einer Schweizerin verheirateten Ausländer, der erstmals um eine Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer die Bewilligung erneuern lassen will, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Grenze, von der an in der Regel auch dann keine Bewilligung mehr erteilt wird, wenn der Ehefrau die Ausreise aus der Schweiz unzumutbar oder nur schwer zumutbar ist, bei zwei Jahren Freiheitsstrafe liegt (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14).
Der Beschwerdeführer wurde bereits kurze Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz straffällig. Seine Ehefrau stammt wie er aus der dominikanischen Republik und kommt gar aus dem gleichen Dorf. Sie befindet sich seit nunmehr 11 Jahren in der Schweiz. Aufgrund ihrer Herkunft lässt sich aber nicht sagen, dass es ihr völlig unzumutbar wäre, ihrem Mann dorthin zu folgen. Das gemeinsame Kind befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. BGE 122 II 289 E. 3c S. 298). Ist der Beschwerdeführer in einer Weise straffällig geworden, bei welcher das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nach kurzer Ehedauer regelmässig überwiegt und erscheint die Ausreise für Ehegattin und Kind nicht als unzumutbar, kann den kantonalen Behörden nicht vorgeworfen werden, sie hätten die sich gegenüberstehenden Interessen in einer Weise gewichtet, welche mit der Regelung von Art. 7 ANAG und dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK unvereinbar wäre. Ergänzend kann auf die zutreffende Darstellung von Sach- und Rechtslage im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.- Dem Ausgang des Verfahrens gemäss haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 und 7 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000. -- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Januar 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: