BGer 1A.221/1999
 
BGer 1A.221/1999 vom 13.01.2000
[AZA 0]
1A.221/1999/mks
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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13. Januar 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Forster.
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In Sachen
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Rüdy, Winzerhalde 16, Zürich,
gegen
BezirksanwaltschaftIVfürdenKanton Zürich,
StaatsanwaltschaftdesKantons Zürich,
Obergericht(III. Strafkammer)desKantons Zürich,
betreffend
Rechtshilfe an Italien,
B 96503, hat sich ergeben:
A.-Die Mailänder Staatsanwaltschaft ermittelt gegen P.________, D.________ und B.________ wegen Abgabebetruges und weiteren Delikten. Am 11. Juni 1998 stellte die Mailänder Staatsanwaltschaft bei den schweizerischen Behörden ein Rechtshilfegesuch, welches mit Eingaben vom 11. August und 20. November 1998 ergänzt und präzisiert wurde. Mit Eintretensverfügung vom 14. Dezember 1998 entsprach die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) "dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 20.11.1998". Die X.________ Bank AG, Zürich, wurde angewiesen, Kontenunterlagen bezüglich eines Kontos ("allenfalls: Puch") herauszugeben, auf welches gewisse Überweisungen aus einem Konto der Y.________ Bank, Lugano, erfolgt seien. Die Eintretensverfügung enthielt einen ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt zu Lasten allfälliger nicht rechtshilfefähiger Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung.
B.-Am 26. Mai 1999 erliess die BAK IV folgende Schlussverfügung:
"1. Dem Rechtshilfeersuchen wird im Sinne der Erwägungen entsprochen.
2. Es werden das Schreiben der X.________ Bank AG vom 18.01.1999 sowie folgende Unterlagen des Kontos Nr. 1.......... ('Konto 2...'), lautend auf C.________, an die ersuchende Behörde herausgegeben:
(...)
[Es folgt eine Aufzählung der Kontenunterlagen. ]
3. [Spezialitätsvorbehalt]".
C.-Einen von C.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. August 1999 ab. Gegen den Rekursentscheid gelangte C.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. September 1999 an das Bundesgericht. Er stellt folgenden Antrag:
"Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. August 1999 sei vollumfänglich aufzuheben, und demgemäss sei entgegen der Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft IV vom 26. Mai 1999 die Rechtshilfe an Italien zu verweigern".
D.-Die BAK IV sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) beantragt mit Stellungnahme vom 15. Oktober 1999 die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-a) Für die hier streitige Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz sind zunächst die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351. 1) massgeblich, dem die beiden Staaten beigetreten sind. Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351. 1) und die dazugehörende Verordnung (IRSV, SR 351. 11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).
b) Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes handelt es sich um die Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, welche das Rechtshilfeverfahren abschliesst. Sie unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 IRSG).
c) Als Inhaber des betroffenen Kontos ist der Beschwerdeführer persönlich und direkt von den streitigen Rechtshilfemassnahmen berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Insofern ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV).
d) Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie - in den Fällen von Art. 65 IRSG - die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts (Art. 80i IRSG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).
2.-Der Beschwerdeführer rügt zunächst einen Verstoss gegen die Formvorschriften von "Art. 28 Abs. 3 IRSG". Das Ersuchen enthalte "keine Sachverhaltsschilderung", und es fehle auch "die Bezeichnung der in Italien anwendbaren strafrechtlichen Bestimmung".
a) Gemäss den vorliegenden Akten stellte die Procura della Repubblica presso il Tribunale ordinario di Milano am 11. Juni 1998 ein Rechtshilfegesuch für eine hängige Strafuntersuchung gegen P.________, D.________ und B.________. In rechtlicher Hinsicht enthält das Ersuchen folgende Angaben:
"(...) in ordine ai seguenti reati:
A) Appropriazione indebita - artt. 81 cpv. , 646, 61, n. 11 c.p.
B) False comunicazioni sociali - artt. 81 cpv. c.p., 2621 c.c.".
Mit ergänzendem Ersuchen vom 11. August 1998 legten die italienischen Behörden dar, es werde gegen die Angeschuldigten nicht nur wegen den oben erwähnten Delikten ermittelt, sondern auch noch wegen Abgabebetruges "il reato di frode fiscale". Es handle sich dabei um einen Straftatbestand im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG ("si tratti per il Diritto Elvetico di reati di 'truffa in materia fiscale' per quali è possibile ottenere assistenza giudiziaria [art. 3 cpv. 3 AIMP]"). Eine zweite ergänzende Eingabe vom 20. November 1998 enthält keine weiteren rechtlichen Angaben.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das bei den Zürcher Behörden anhängige Ersuchen vom 11. Juni 1998 (samt Ergänzungen vom 11. August und 20. November 1998) nicht als "bereits erledigt" anzusehen, selbst wenn sich die Tessiner Behörden mit konnexen Ersuchen zu befassen hatten. Die Ergänzung vom 20. November 1998 bezog sich denn auch ausdrücklich auf Rechtshilfemassnahmen im Kanton Zürich.
b) Das Rechtshilfegesuch muss die ersuchende Behörde nennen, den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, soweit möglich die Identität und die Staatsangehörigkeit der Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, sowie (soweit erforderlich) den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers (Art. 14 Ziff. 1 lit. a - d EUeR). Ausserdem ist die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und der relevante Sachverhalt kurz darzustellen (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Rechtshilfeersuchen können - auch unaufgefordert - ergänzt und präzisiert werden (vgl. Art. 28 Abs. 6 IRSG).
c) Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen.
aa) In den Gesuchseingaben werden die Strafnormen des italienischen Rechts erwähnt, welche nach Ansicht der ersuchenden Behörde im Falle einer Anklageerhebung auf den untersuchten Sachverhalt Anwendung finden könnten. Diesbezüglich erfüllt das Ersuchen die Formerfordernisse von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Soweit das IRSG restriktivere Formvorschriften vorsähe als das EUeR, gingen die völkervertragsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dem inländischen Gesetzesrecht vor (Art. 1 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 5c S. 139; 122 II 140 E. 2 S. 141). Da das Ersuchen eine "rechtliche Bezeichnung" der untersuchten Straftaten enthält, wäre im Übrigen auch der Vorschrift von Art. 28 Abs. 2 lit. c IRSG Genüge getan. Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Bestimmung von Art. 28 Abs. 3 lit. b IRSG beruft, welche als Beilage zum Ersuchen den "Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften" verlangt, übersieht er, dass diese Bestimmung auf "Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes" - nämlich auf die hier streitige "andere" bzw. "kleine" Rechtshilfe - gar keine Anwendung findet. Auch eine Übersetzung des Ersuchens und der Gesuchsbeilagen aus dem Italienischen ist nicht erforderlich (Art. 16 Ziff. 1 EUeR i.V.m. dem Vorbehalt der Schweiz zu Art. 16 Ziff. 2 EUeR).
Das vorliegende Ersuchen ermöglicht dem Rechtshilferichter namentlich die Prüfung, ob ein Fiskaldelikt Gegenstand der Ermittlungen darstellt, für welches Rechtshilfe zulässig erscheint. Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden. Nach schweizerischem Recht ist die "kleine" Rechtshilfe bei Abgabebetrug zulässig, nicht aber bei Straftaten, die bloss auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet sind (Art. 3 Abs. 3 IRSG). Im vorliegenden Fall wird von den italienischen Behörden ausdrücklich wegen Abgabebetrug ("frode fiscale") und nicht wegen blosser Steuerhinterziehung ermittelt.
d) Auch der relevante Sachverhalt wird im Ersuchen knapp aber ausreichend beschrieben.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts werden - dem Zweck des EUeR entsprechend - an die Begründung eines Rechtshilfebegehrens keine strengen Anforderungen gestellt. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 14 EUeR aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen, in dessen Ergänzungen und seinen Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss, oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 1 Ziff. 1 und Art. 2 EUeR; BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88 mit Hinweisen).
bb) Gemäss Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde habe die Firma O.________ Inc. , British Virgin Islands (Fa. O.________), in den Jahren 1993-94 überhöhte Rechnungen an die Firma P.________ Ltd. , London (Fa. P.________), gestellt. Dadurch sei der Gewinn der Fa. P.________ (bzw. deren italienischen Muttergesellschaft) zu Lasten des italienischen Fiskus künstlich vermindert worden. Gestützt auf die überhöhten Rechnungen habe die Fa. P.________ die fakturierten Beträge auf ein Konto der Fa. O.________ überwiesen. Anschliessend sei der Saldo zwischen den fiktiven und den effektiven Rechnungen über weitere Banken an die Fa. P.________ (bzw. an deren italienische Muttergesellschaft) zurückgeflossen. Die genannten Firmen hätten entsprechende Transaktionen über Konten der Y.________ Bank, Lugano, und der Z.________ Bank, Lugano, ausgeführt. Bei den angeschuldigten Personen handle es sich um Verantwortliche der betreffenden Gesellschaften. Dem ergänzenden Ersuchen vom 20. November 1998 sind Bankunterlagen beigefügt, wonach im fraglichen Zeitraum Transaktionen zwischen einem Konto der Fa. O.________ bei der Y.________ Bank, Lugano, und einem Konto "Puch" bei der X.________ Bank AG, Zürich, erfolgten. Gemäss den sichergestellten Kontenunterlagen kam es im Jahre 1994 zu Transaktionen zwischen dem fraglichen Konto der Fa. O.________ und dem Konto Nr. 2... des Beschwerdeführers bei der X.________ Bank AG.
cc) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde sei "nicht geeignet, einen Steuerbetrug im Sinne der schweizerischen Normen zu begründen". Es kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Andernfalls würde der Sinn und Zweck der Rechtshilfe praktisch hinfällig (vgl. BGE 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, je mit Hinweisen). Ein Verweigerungsgrund im Sinne des EUeR und IRSG ist hier nicht ersichtlich. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 122 II 134 E. 7b S. 137; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). Solche Mängel vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Zwar bringt er vor, "der Kapitalrückfluss" an die Fa. P.________ (bzw. an deren Muttergesellschaft) werde "von den Fakten her nicht dargelegt und in keiner Weise unterstrichen". Ebensowenig sei klar, "worin das Tatbestandselement der Arglist gesehen werden soll". Den Angeschuldigten werden von der ersuchenden Behörde jedoch nicht leicht durchschaubare Machenschaften unter Verwendung fiktiver bzw. überhöhter Rechnungen zur Last gelegt, welche im Falle eines Schuldspruches unter den Straftatbestand des Abgabebetruges fallen könnten (vgl. BGE 115 Ib 68 E. 3a S. 77; 111 Ib 242 E. 5b S. 249).
e) Nach dem Gesagten erweist sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers als unbehelflich, "gewöhnliche Steuerhinterziehung" sei "nicht rechtshilfefähig", und "dem Rechtshilfeersuchen" dürfe "gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG nicht entsprochen werden".
3.-Sodann rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die streitigen Kontenerhebungen könnten zum Vornherein nur für die Abklärung allfälliger Steuerhinterziehungen relevant sein. In Bezug auf angeblichen Steuerbetrug fehle es an der "Beweiseignung" der bewilligten Rechtshilfemassnahmen.
a) Das Verbot der Beweisausforschung richtet sich gegen Beweisaufnahmen aufs Geratewohl. Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen (BGE 103 Ia 206 E. 6 S. 211 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind jedoch grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f.).
b) Der Beschwerdeführer bestreitet den sachlichen Zusammenhang zwischen der hängigen Strafuntersuchung und den streitigen Rechtshilfemassnahmen. Es gehe aus dem Ersuchen "nicht hervor, inwiefern die fraglichen Dokumente als Beweismittel für den Abgabebetrug notwendig seien".
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, kam es laut dem Ersuchen und seinen Beilagen im Jahre 1994 zu finanziellen Transaktionen zwischen einem Konto der Fa. O.________ bei der Y.________ Bank, Lugano, und dem Konto des Beschwerdeführers (vgl. E. 2d/bb). Die Frage, welche Transaktionen in den Jahren 1993-94 zwischen dem Konto der Fa. O.________ und den Konten von Dritten erfolgt sind, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch für den untersuchten Straftatbestand des Steuerbetruges relevant. Somit besteht ein ausreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der hängigen Strafuntersuchung und den streitigen Rechtshilfemassnahmen.
4.-Eher beiläufig rügt der Beschwerdeführer auch noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Obergericht "seinen Beschluss in der wesentlichen Frage, ob ein Abgabebetrug oder aber eine nicht rechtshilfefähige Steuerhinterziehung vorliege, auf einen dem Beschwerdeführer nicht bekannten Bundesgerichtsentscheid in einem Parallelverfahren" abgestützt habe.
Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt ausreichend substanziert erscheint. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs enthält der angefochtene Entscheid hinreichende Erwägungen zur Frage der Abgrenzung zwischen Abgabebetrug und Steuerhinterziehung. Dass das Obergericht dabei auf publizierte und unveröffentlichte Bundesgerichtsentscheide zu ähnlichen bzw. konnexen Fällen hingewiesen hat, verletzt die Gehörsrechte des Beschwerdeführers nicht. Er legt denn auch nicht dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheides es ihm verunmöglicht hätte, sachgerecht Rechtsmittel dagegen zu ergreifen (vgl. BGE 124 II 146 E. 2a S. 149). Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer frei gestanden, beim Bundesgericht ein Gesuch um Einsicht in unveröffentlichte Entscheide zu stellen, soweit diese für die Prozessführung von Interesse gewesen wären.
5.-Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Polizeiwesen (Abteilung internationale Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 13. Januar 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: