[AZA]
H 262/99 Hm
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Hofer
Urteil vom 17. Januar 2000
in Sachen
M.________, Tochter der H.________, 1907, gestorben am
3. November 1998, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Ausgleichskasse, Holzikofenweg 36, Bern,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Anmeldung vom 6. November 1998 ersuchte
M.________, Tochter der am 3. November 1998 verstorbenen
H.________, um Ausrichtung einer Entschädigung für schwere
Hilflosigkeit anstelle der seit 1. Dezember 1995 ausbezahl-
ten Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Die Eidgenös-
sische Ausgleichskasse sprach mit Verfügung vom 10. Dezem-
ber 1998 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades für
den Monat November 1998 zu.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-
versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
13. Juli 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt
M.________ die Hilflosenentschädigung schweren Grades für
die Zeit vom 1. November 1997 bis 31. Oktober 1998.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt
für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben Bezüger von
Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem
oder mittlerem Grad hilflos sind und keinen Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die
Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni
1992 über die Militärversicherung besitzen, Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung; dem Bezug einer Altersrente
ist der Rentenvorbezug gleichgestellt. Für den Begriff und
die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des
IVG sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit
zuhanden der Ausgleichskasse obliegt den IV-Stellen. Der
Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Abs. 5).
Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 AHVG einge-
räumte Befugnis hat der Bundesrat Art. 66bis AHVV erlassen.
Nach dessen Absatz 2 sind für die Revision der Hilflosen-
entschädigung Art. 41 IVG sowie die Art. 86 bis 88bis IVV
sinngemäss anwendbar. Laut Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei
einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit die anspruchsbeein-
flussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Wenn
der Versicherte die Revision verlangt, erfolgt die Erhöhung
der Hilflosenentschädigung gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a
IVV frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegeh-
ren gestellt wurde.
2.- a) Das kantonale Gericht hat die Verwaltungsver-
fügung vom 10. Dezember 1998 geschützt mit der Begründung,
nach Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV könne eine Erhöhung der
Hilflosenentschädigung frühestens von dem Monat an erfol-
gen, in dem das Revisionsbegehren gestellt worden sei,
woran auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf BGE 114 V
134 nichts zu ändern vermöge.
b) Dieser Auffassung ist beizupflichten. Was in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeführt wird, vermag zu
keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere verstösst
die Anwendung der Bestimmungen der IV für die Revision von
Hilflosenentschädigungen der AHV nicht gegen das AHVG. In
ZAK 1990 S. 138 Erw. 2b führte das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht - im Zusammenhang mit der Revision von Hilf-
losenentschädigungen, die aufgrund der Besitzstandsgarantie
gemäss Art. 43bis Abs. 4 AHVG weitergewährt wurden - aus,
dass der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 66bis Abs. 2
AHVV die ihm vom Gesetzgeber in Art. 43bis Abs. 5 AHVG ein-
geräumte Kompetenz überschritten habe, werde zu Recht nicht
geltend gemacht. Ebenso wenig kann aus Art. 46 Abs. 2 AHVG
und Art. 48 Abs. 2 IVG ein vor dem 1. November 1998 begin-
nender Anspruch auf Hilflosenentschädigung schweren Grades
abgeleitet werden. Mit Bezug auf Art. 48 Abs. 2 IVG hielt
das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 98 V 103
Erw. 4 fest, diese Bestimmung statuiere mit der auf 12
Monate befristeten Rückwirkung des Leistungsanspruchs eine
Ausnahme vom Grundsatz, dass Rechtsunkenntnis oder Unkennt-
nis eines anspruchsbegründenden Sachverhaltes schadet;
diese Ausnahme sei im gesetzlichen Rahmen, beschränkt auf
den Fall verspäteter Anmeldung nach erstmaliger Anspruchs-
entstehung, gerechtfertigt. Dies hat analog auch für
Art. 46 Abs. 2 AHVG zu gelten, welche Bestimmung sich auf
die verspätete Geltendmachung nach erstmaliger Anspruchs-
entstehung bezieht (vgl. BGE 114 V 134). Des Weitern hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, dieser
Gedanke habe im Revisionsfalle wegen der Hinweise in der
Leistungsverfügung nicht mehr die gleiche Berechtigung. Die
unterschiedliche Behandlung des erstmaligen Leistungsbezü-
gers gegenüber dem Revisionsgesuchsteller entspreche der
geltenden rechtlichen Ordnung, da Art. 41 IVG die Revision
ausschliesslich nur "für die Zukunft" zulasse (BGE 98 V 103
Erw. 4).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
i.V.