[AZA]
I 112/99 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Berger
Urteil vom 17. Januar 2000
in Sachen
K._________, 1956, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1,
Givisiez, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez
A.- Die 1956 geborene, seit 13. August 1993 verheira-
tete K.________ gab ihre Erwerbstätigkeit im Mai 1992 auf
und ist seitdem vollzeitig als Hausfrau tätig.
Am 3. Juni 1996 meldete sie sich ständiger Rücken-
schmerzen wegen zum Bezug von Leistungen der Invaliden-
versicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg holte
nebst Auskünften der ehemaligen Arbeitgeber Hotels
X.________ vom 7. Juli 1996 und Frau N.________, Motel
Y.________, vom 10. Juli 1996 unter anderem einen Arzt-
bericht des Dr. med. B.________ vom 10. Juli 1996 ein.
Zudem veranlasste sie eine Abklärung der Behinderung im
Bereich der Haushaltsführung (Bericht vom 10. September
1996). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte
die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom
24. Februar 1997).
B.- Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde
wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg
abgewiesen (Entscheid vom 3. Dezember 1998).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt
K.________ sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial-
versicherung (BSV) nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestim-
mungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Renten-
anspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie bei
Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, nament-
lich im Haushalt tätigen Versicherten, nach der spezifi-
schen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27
Abs. 1 IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a)
zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zu
den im vorliegenden Fall anwendbaren Grundsätzen bei der
Beantwortung der Frage, ob eine versicherte Person ohne
Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre
oder den Haushalt besorgen würde (BGE 125 V 150 Erw. 2c),
und bei der prozentualen Bewertung des Aufgabenbereichs
einer nichterwerbstätigen, im Haushalt beschäftigten Person
(AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Auf diese Erwägungen kann ver-
wiesen werden.
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde-
führerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
a) Wie die Vorinstanz gestützt auf die Angaben der
Versicherten gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle
und in Würdigung der persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse sowie der eherechtlichen Ge-
sichtspunkte zutreffend festgestellt hat, ist nicht mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die
Beschwerdeführerin eine ganztägige oder zeitweilige Er-
werbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht invalid gewor-
den wäre. Deshalb wurde der Invaliditätsgrad zu Recht nach
der spezifischen Methode festgesetzt. Der von der Versi-
cherten erhobene Einwand, die Aufgabe ihrer Berufstätigkeit
sei nicht ausschliesslich auf die Eheschliessung zurückzu-
führen, da sie bereits 1988 reduziert und ab 1992 überhaupt
nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, vermag hieran nichts
zu ändern. Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt
sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis
zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE
125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). Zufolge der Angaben der
letzten Arbeitgeberin, Frau N.________, vom 10. Juli 1996,
welche als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
auf den 31. Mai 1992 "Heirat" genannt hat, sowie gemäss den
im Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 10. September 1996
festgehaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie
auch bei guter Gesundheit nach der Heirat keiner Erwerbs-
tätigkeit mehr nachgegangen wäre, ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a,
208 Erw. 6b mit Hinweis) davon auszugehen, dass sie ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung ebenso den Haushalt be-
sorgen und daneben keine ausserhäusliche Arbeit verrichten
würde. Anhaltspunkte für eine andere Betrachtungsweise er-
geben sich weder aus den Akten noch aus der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde.
b) Die Vorinstanz hat die Einschränkung in den einzel-
nen Teilbereichen der Haushaltsführung unter Bezugnahme auf
die Gewichtung der Aufgabenbereiche im Haushalt gemäss
Rz 2122 der Wegleitung des BSV über Invalidität und Hilf-
losigkeit [WIH] in der seit 1. Januar 1990 geltenden Fas-
sung geprüft und dabei einen Invaliditätsgrad von insgesamt
33 % ermittelt. Aus dem Umstand, dass die IV-Stelle ihrer
Berechnung ein anderes Schema zu Grunde gelegt und demzu-
folge einen um 3,7 % höheren Invaliditätsgrad festgestellt
hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Denn die vom kantonalen Gericht in korrekter An-
wendung der WIH - deren Gesetzeskonformität durch die
Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt worden ist (ZAK 1986
S. 234 Erw. 2c betreffend die gleich lautende Rz 147.9 der
bis 1. Januar 1985 gültig gewesenen Fassung der WIH; vgl.
auch AHI 1997 S. 291 Erw. 4a) - errechnete Differenz in der
Höhe des Invaliditätsgrades bleibt ohne Einfluss auf das
Gesamtergebnis (Art. 28 Abs. 1 IVG). Soweit die Versicherte
schliesslich dafür hält, die Abklärungen an Ort und Stelle
seien fälschlicherweise nicht im Haus vorgenommen worden,
in welchem sie bei der Anmeldung zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung (vom 3. Juni 1996) gelebt habe,
kann ihr nicht beigepflichtet werden. Da die Verhältnisse
im Verfügungszeitpunkt massgebend sind (BGE 121 V 366
Erw. 1b mit Hinweisen), hat die IV-Stelle in korrekter
Weise berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann nach der Anmeldung (und vor Erlass des Verwaltungs-
aktes vom 24. Februar 1997) in eine kleinere Wohnung umge-
zogen sind.
c) Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz
den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Freiburg, Sozialversicherungs-
gerichtshof, der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: