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Original
 
[AZA 3]
1A.7/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
**********************************
18. Januar 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber
Steinmann.
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In Sachen
Pro Natura - Ligue suisse pour la protection de la nature,
Wartenbergstrasse 22, Basel, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Maître Raphaël Dallèves, Passage Raphy-Dallèves, Case
postale 239, Sion
gegen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),
betreffend
Sistierung,
hat sich ergeben:
A.-
Das Baudepartement des Kantons Wallis hat am
18. Oktober 1996 Pläne für ein Strassenprojekt der Haupt-
strasse A 509 in Gampel-Steg-Goppenstein (Umfahrung von
Gampel/Steg) öffentlich aufgelegt. Dagegen hat die Pro
Natura Einsprache eingelegt und den das Projekt bewilli-
genden Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis am
29. September 1999 beim Kantonsgericht des Kantons Wallis
angefochten. Das Beschwerdeverfahren ist zur Zeit noch hän-
gig.
Die Realisierung dieses Projektes erfordert u.a.
auch Bewilligungen für eine Verlegung einer Gasleitung und
für eine Rodung. Das Bundesamt für Energie (BFE) bewilligte
die Umlegung der Gasleitung mit Verfügung vom 29. März 1999.
Am 1. September 1999 erteilte das Bundesamt für Umwelt, Wald
und Landschaft (BUWAL) die erforderliche Rodungsbewilligung.
Diese beiden Bewilligungen sind an die Voraussetzung ge-
knüpft, dass das Strassenprojekt tatsächlich realisiert
wird.
Die Pro Natura hat die Bewilligungen des BFE und
des BUWAL am 29. April/11. Mai 1999 bzw. am 4. Oktober 1999
beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Ener-
gie und Kommunikation (UVEK) angefochten. Diese Beschwerde-
verfahren sind zur Zeit noch hängig. Die Pro Natura erhielt
Gelegenheit, sich zu den Beschwerdeantworten hinsichtlich
der Gasleitung mit einer Replik vernehmen zu lassen. Das
Rodungsverfahren ist, soweit ersichtlich, noch nicht instru-
iert worden.
B.-
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens betreffend die
Gasleitung ersuchte die Pro Natura das Departement mit Ein-
gabe von 24. November 1999 darum, die beiden Beschwerden
zeitlich und materiell zu koordinieren bzw. zusammenzulegen.
Darüber hinaus verlangte sie, dass sie gleichzeitig und in
umfassender Weise zu den Beschwerdeantworten hinsichtlich
der beiden eidgenössischen Verwaltungsbeschwerdeverfahren
und des kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahrens Stellung
nehmen könne. Dementsprechend ersuchte sie darum, im Rahmen
des Verfahrens bezüglich der Gasleitung die Frist zur Replik
"sine die" zu sistieren.
Das UVEK wies das Sistierungsbegehren mit Entscheid
vom 24. Dezember 1999 ab. Es führte aus, die beiden Be-
schwerdeverfahren auf Bundesebene würden zeitlich koordi-
niert und auf das kantonale Verfahren abgestimmt, sodass Be-
schwerden beim Bundesgericht gleichzeitig eingereicht werden
könnten. Aus diesen Gründen sei der Schriftenwechsel fortzu-
führen. Der Pro Natura wurde demnach erneut Frist bis zum
31. Januar 2000 für die Replik im Rahmen des die Gasleitung
betreffenden Verfahrens gesetzt.
Gegen diesen Entscheid des UVEK hat die Pro Natura
beim Bundesgericht am 12. Januar 2000 Verwaltungsgerichts-
beschwerde eingelegt, um dessen Aufhebung ersucht und ver-
langt, dass das UVEK ihre beiden Verwaltungsbeschwerden
gleichzeitig behandelt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-
Der angefochtene Entscheid des Departementes ist
ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 45 VwVG. Es ist frei
und von Amtes wegen zu prüfen, ob dagegen die Verwaltungsge-
richtsbeschwerde zulässig ist (BGE 124 II 409 E. 1 S. 411).
Die zehntägige Frist nach Art. 106 Abs. 1 OG für die Anfech-
tung von Zwischenentscheiden ist eingehalten.
Zwischenentscheide sind beim Bundesgericht nur an-
fechtbar, soweit Endentscheide des betroffenen Sachgebietes
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde weitergezogen werden kön-
nen (Art. 101 lit. a OG). Wie es sich damit im Allgemeinen
und hinsichtlich der Anrufung der Rekurskommission UVEK, die
ihre Tätigkeit am 1. Januar 2000 aufgenommen hat (vgl.
AS 1999 3497), verhält, kann im vorliegenden Fall offen
bleiben.
2.-
Zwischenverfügungen können nach Art. 97 Abs. 1 OG
(in Verbindung mit Art. 5 und Art. 45 VwVG) nur angefochten
werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil
braucht nicht rechtlicher Natur zu sein, vielmehr genügt be-
reits ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhe-
bung oder Abänderung der Zwischenverfügung. Die Anfechtung
ist auch möglich aus wirtschaftlichen Interessen, sofern die
Beschwerdeerhebung nicht lediglich zur Verhinderung einer
Verlängerung oder Verteuerung erfolgt (vgl. zum Ganzen
BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 99 f., 124 V 22 E. 2a S. 25, mit Hin-
weisen). Es ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung in
diesem Sinne einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur
Folge hat.
Im vorliegenden Fall geht es der Beschwerdeführerin
darum, im Verfahren betreffend die Verlegung der Gasleitung
gleichzeitig wie in jenem betreffend die Rodung replizieren
zu können. Dieses Anliegen ist nachvollziehbar. Doch stellt
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den beiden Ver-
fahren getrennte Replikschriften einzureichen hat - sofern
die Instruktionsbehörde im Verfahren betreffend die Rodung
die Beschwerdeführerin überhaupt zu einer Replik einlädt -,
keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Die Be-
schwerdeführerin hat - nach ihrer vorgängigen Beschwerde-
erhebung - auch im Falle von getrennten Replikschriften die
Möglichkeit, ihren Standpunkt in umfassender Weise darzu-
legen (vgl. BGE 120 Ib 99 S. 100). Im Übrigen wird im ange-
fochtenen Entscheid eine zeitliche Koordination der beiden
Beschwerdeverfahren sowie des kantonalen Verwaltungsge-
richtsverfahrens in Aussicht gestellt. Dieses Vorgehen er-
möglicht zudem eine materielle Koordination bei der Behand-
lung der beiden vor dem Departement hängigen Verfahren. Die
Beschwerdeführerin erleidet daher durch den angefochtenen
Entscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.
Bei dieser Sachlage erweist sich die vorliegende
Beschwerde als unzulässig und ist auf die Verwaltungsge-
richtsbeschwerde nicht einzutreten.
3.-
Mit dem Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Es wird Sache des
Departementes sein, allenfalls darüber zu entscheiden, ob
der Beschwerdeführerin die Replikfrist in Anbetracht des
vorliegenden Verfahrens zu erstrecken sei.
Der Beschwerdeführerin sind angesichts ihres Unter-
liegens die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen
(Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.-
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht
eingetreten.
2.-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Be-
schwerdeführerin auferlegt.
3.-
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem
Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 18. Januar 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: