Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
«AZA»
U 215/99 Ca
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 18. Januar 2000
in Sachen
I.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H.________,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- Der 1952 geborene I.________ kollidierte am 10. März 1997 als Lenker eines Personenwagens während eines Überholmanövers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, wobei er eine mittelschwere traumatische Hirnverletzung, ein Thoraxtrauma mit Atelektasen rechts basal sowie multiple Kontusionen am Körper erlitt. Die zuständige Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte grundsätzlich ihre Leistungspflicht, kürzte jedoch nach Einsichtnahme in die Akten der gegen I.________ erhobenen Strafuntersuchung - insbesondere das in Rechtskraft erwachsene Strafurteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 5. März 1998 - die Geldleistungen (Taggeld, Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigung) um 20 %, da der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt habe (Verfügung vom 26. Mai 1998). Hieran hielt sie im Einspracheentscheid vom 7. August 1998 fest.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. März 1999 ab.
C.- I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass die Geldleistungen der SUVA lediglich um 10 % zu kürzen seien. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Kürzung der Geldleistungen bei grobfahrlässig und bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens durch den Versicherten herbeigeführtem Unfall (Art. 37 Abs. 2 und 3 UVG) sowie die Lehre und Rechtsprechung zur Koordination der beiden Normen (BGE 120 V 227 Erw. 2c; Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Diss. Freiburg 1993, S. 170, 191; vgl. auch RKUV 1995 Nr. U 232 S. 206 Erw. 2c) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Erwägungen zur Bedeutung der tatbeständlichen Feststellungen und der Verschuldenswürdigung des Strafrichters für den Sozialversicherungsrichter (BGE 107 V 103 Erw. 2b; RKUV 1990 Nr. U 87 S. 57 Erw. 2b; vgl. auch BGE 111 V 177 Erw. 5a mit Hinweisen und RKUV 1996 Nr. U 263 S. 282 Erw. 2a) sowie die Ausführungen, dass der staatsvertragliche Ausschluss der Leistungskürzung im Bereich der Nichtberufsunfälle, worum es im vorliegenden Verfahren geht, nicht zur Anwendung gelangt (BGE 120 V 226 Erw. 1a, 118 V 309 Erw. 4b; vgl. auch BGE 121 V 40, 46 Erw. 1, 119 V 171 und RKUV 1989 Nr. U 63 S. 54 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
2.- a) Für die Anwendbarkeit von Art. 37 Abs. 3 UVG genügt es, dass der Unfall anlässlich der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt wurde. Der Begriff des Vergehens gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG bestimmt sich nach Art. 9 Abs. 2 StGB, wobei hiezu auch fahrlässig begangene Handlungen gehören, soweit es das Gesetz vorsieht (Art. 18 StGB; BGE 120 V 227 Erw. 2d, 119 V 245 Erw. 3a mit Hinweisen). Die Erfüllung eines objektiven Straftatbestandes setzt bezüglich der Herbeiführung des Unfalles indes - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht notwendigerweise auch absichtliches oder grobfahrlässiges Handeln voraus (BGE 120 V 227 Erw. 2c mit Hinweisen; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2. Aufl., Zürich 1997, S. 189).
b) Im Hinblick auf diese Rechtsprechung hat die Vorinstanz dargetan, dass der Beschwerdeführer, welcher mit rechtskräftigem Strafurteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. März 1998 der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB), der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) sowie des Überholens mit Behinderung des Überholten (Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG) schuldig gesprochen worden ist, den Unfall vom 10. März 1997 in Erfüllung dreier Vergehenstraftatbestände im Sinne von Art. 9 Abs. 2 StGB herbeigeführt hat. Für eine von der strafrechtlichen Beurteilung abweichende Wertung auf Grund besonderer, nur sozialversicherungrechtlich relevanter Gesichtspunkte besteht kein Anlass, weshalb vorliegend Art. 37 Abs. 3 UVG Anwendung findet.
c) In einlässlicher Würdigung der Aktenlage wird im angefochtenen Entscheid sodann mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass das Verschulden des Beschwerdeführers angesichts der konkreten Tatumstände (Überholen eines Lastwagens auf feuchtem Untergrund, unübersichtliche Kurve, relativ reger Gegenverkehr, schlechte Sicht infolge dichten Nebels) schwer wiege. Da die Verhaltensweise mithin einen krassen Verstoss gegen die Verkehrsregeln darstelle, erscheine die von der SUVA vorgenommene Kürzung der Leistungen um 20 % als angemessen. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt. Selbst wenn der Sachverhaltsschilderung, wonach die Fahrzeugbeleuchtung des entgegenkommenden Personenwagens mangelhaft war, Glauben zu schenken wäre, hätte der Beschwerdeführer eine den Sicht-, Strassen- und Verkehrsverhältnissen angepasste Fahrweise wählen müssen, auf Grund derer ein rechtzeitiges und korrektes Reagieren gerade auch im Hinblick auf nicht gut sichtbare Verkehrsteilnehmer möglich gewesen wäre. Ferner wurden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Versorgerpflichten bereits im Kürzungssatz von 20 % berücksichtigt, wie der Verfügung der SUVA vom 26. Mai 1998 zu entnehmen ist. Das Gesetz bietet des Weitern keine Handhabe für die beantragte Reduktion der Kürzungsquote infolge der eigenen Verletzungen des Versicherten.
3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Im vorliegenden Verfahren sind Versicherungsleistungen streitig, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 134 OG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. Bei diesem Verfahrensausgang kann dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG; vgl. BGE 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abge-
wiesen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
i.V.
Die Gerichtsschreiberin: