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Original
 
[AZA]
I 192/98 Md
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Signorell
Urteil vom 19. Januar 2000
in Sachen
P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
E.________, Rebgasse 1, Basel,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel
A.- Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle Basel dem 1956 geborenen P.________ bei einem
Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab 1. November 1995 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 1. April 1997).
B.- Die Rekurskommission des Kantons Basel-Stadt für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober 1997 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1995, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz, beantragen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundlagen zum Anspruch auf Invalidenrenten und zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
2.- a) P.________ meldete sich am 19. Juli 1995 zum Bezug von Versicherungsleistungen (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an. Die behandelnde Hausärztin, Dr. med. S.________, Ärztin für allg. Medizin FMH, diagnostizierte ein Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Diskushernieoperation LW4/5 links am 24. April 1995, eine Fussheberschwäche IV. Grad links sowie Myogelosen der Glutealmuskulatur beidseits und Tensor Faciae lata rechts (Bericht vom 23. August 1995). Ergänzende Abklärungen an der Neurochirurgischen Universitätsklinik führten zu keinen neuen Erkenntnissen (Berichte von Frau Dr. med. B.________ vom 8. und 25. August 1995). Weitere Zwischenberichte der beiden Ärztinnen vom 10. und 13. Dezember 1995, die Beurteilung durch Dr. med. L.________, Arzt bei der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS), (BEFAS-Bericht vom 17. Juni 1996, S. 2), sowie die Ergebnisse einer spezialärztlichen und interdisziplinären Untersuchung am Bethesda-Spital durch PD Dr. med. F.________, Spezialarzt für Neurologie (Berichte vom 9. Juli 1996 und 30. Oktober 1996), bestätigten im wesentlichen die bekannten Diagnosen. Weitere Abklärungen sind daher nicht erforderlich.
b) Bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Eisenleger nicht mehr wird ausüben können. Dr. L.________ erachtete als kontraindiziert Tätigkeiten in gebückter Haltung und als nicht angezeigt repetitives Heben von schweren Lasten, hingegen als zumutbar eine wechselbelastende, manuelle Tätigkeit (BEFAS-Bericht vom 17. Juni 1996). Dr. W.________ attestierte in einer angepassten Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 27. August 1996). Die Hausärztin dagegen schätzte die "theoretische Arbeitsfähigkeit" auf 20 %, erachtete den Versicherten indessen "auch für leichte Arbeiten bei der heutigen Wirtschaftslage nicht einmal teilweise einsetzbar" (Bericht vom 26. August 1996). Dr. F.________ dem der Fall noch einmal unterbreitet wurde, kam nach einer weiteren Untersuchung, die er teilweise zusammen mit Dr. W.________ durchführte, und nach einer Besprechung im interdisziplinären Rückenforum zur Beurteilung, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen für eine angepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (Bericht vom 30. Oktober 1996). Bei dieser Aktenlage erliess die IV-Stelle Basel-Stadt die angefochtene Verfügung vom 1. April 1997.
3.- Streitig ist zunächst die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
a) Die Vorinstanz stützt sich - wie die Verwaltung - im Wesentlichen auf den Bericht des Z.________-Spitals (Dres. W.________ und M.________) vom 27. August 1996, wonach eine angepasste Tätigkeit ganztägig ausgeübt werden könne. Diese Beurteilung decke sich mit der Einschätzung der BEFAS. EtwasanderesergebesichauchnichtausdemweiterenBerichtdesgleichenSpitals(Dr. F.________)vom30. Oktober1996, denn darin werde nicht auseinander gehalten, ob die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % sich auch auf eine angepasste Tätigkeit beziehe.
Der Versicherte erachtet diese Beweiswürdigung als fehlerhaft, indem sie im Wesentlichen einmal übersehe, dass sämtliche ärztlichen Berichte übereinstimmend davon ausgingen, die bisherige Tätigkeit als Eisenleger könne nicht mehr ausgeübt werden. Sodann ergebe sich aus dem Bericht des Dr. F.________ vom 30. Oktober 1996, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sich sehr wohl auf eine adaptierte Tätigkeit beziehe.
b) Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind begründet. Dr. F.________ hat im Bericht vom 30. Oktober 1996 darauf hingewiesen, dass er den Versicherten am 3. Oktober 1996 gemeinsam mit Dr. W.________ klinisch untersucht habe. "Aufgrund der Befunde beurteilten wir den Patienten damals für eine angepasste Tätigkeit als 50 % arbeitsfähig". Da dieser sich mit der Einschätzung nicht habe abfinden wollen, seien stationär zusätzliche Abklärungen vorgenommen worden und der Fall im Rückenforum besprochen worden. Die fassbaren morphologischen Veränderungen seien gewürdigt und die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % eingestuft worden.
Aus diesem Bericht ergibt sich einerseits, dass Dr. W.________ auf seine Beurteilung vom 27. August 1996, wo er die Stellungnahme des Assistenzarztes Dr. M.________ (100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) noch visiert hatte, nach erneuten klinischen Untersuchungen zurückkam und eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit feststellte. Und andererseits bestätigte Dr. F.________ die Beurteilung auch nach den weiteren Untersuchungen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.
4.- Zu prüfen bleibt der sich daraus ergebende Invaliditätsgrad.
a) Verwaltung und Vorinstanz legten dem Einkommensvergleich jenes Einkommen zu Grunde, das der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 21. November 1994 verdiente. Gemäss den Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 2. August 1995 betrug der Lohn Fr. 27.-/Stunde und die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit 42,5 Stunden, was unbestrittenermassen einen Jahresverdienst von Fr. 64 000. - ergibt.
b) Für die Bemessung des trotz Gesundheitsschadens noch realisierbaren Einkommens können, insbesondere dann, wenn der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich noch zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, Tabellenlöhne beigezogen werden. Dazu ist seit 1994 von den Tabellenlöhnen auszugehen, die in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ausgewiesen sind. Im Unterschied zu früher werden in der LSE anstelle von Lohnsummen die individuellen, auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruhenden Monatslöhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst; neu werden unter anderem auch die Teilzeitbeschäftigten aller Stufen mitberücksichtigt. Dabei zeigt Tabelle 13* der LSE auf, dass Teilzeitbeschäftigte in der Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Zu beachten ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sodann, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Es ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss (AHI 1998 S. 177 Erw. 3a).
c) Laut Tabelle A 1.1.1. der LSE 1994 (S. 53) belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor auf Fr. 4127. -, was auf der Basis der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (vgl. LSE S. 42) im Jahre 1994 ein Gehalt von monatlich Fr. 4323. - (einschliesslich 13. Monatslohn [LSE S. 43]) und Fr. 51 876. - jährlich ergibt. Wird berücksichtigt, dass für Arbeiten des niedrigsten Anforderungsniveaus die Lohneinbusse zwischen einem Beschäftigungsgrad von mehr als 90 % und einem solchen von 50 % bis 75 % etwa 12 % ausmacht (LSE, Tabelle 13*, S. 30) und der Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitsschadens nicht uneingeschränkt einsatzfähig und insofern lohnmässig benachteiligt ist (und zwar ungeachtet, ob von ganztägiger Arbeit bei verminderter Leistungsfähigkeit oder von einer Teilzeitstelle mit voller Leistung ausgegangen wird), so erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % als angemessen. Auf der Grundlage einer aus medizinischer Sicht auf 50 % verminderten Arbeitsfähigkeit ergibt sich ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 19 453. - (Fr. 51 876. - abzüglich 25 % = Fr. 38 907. -, davon 50 %). Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 64 000. - führt somit zu einem Invaliditätsgrad von rund 70 % und damit zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
d) Im Hinblick auf dieses eindeutige Ergebnis kann darauf verzichtet werden, das Verfahren an die Verwaltung zurückzuweisen, um den Einkommensvergleich auf der Basis der hypothetischen Einkünfte im grundsätzlich massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses (1997) durchzuführen.
5.- Verwaltung und Vorinstanz sprachen die Rente mit Wirkung ab den 1. November 1995 zu, während der Beschwerdeführer dies zwar ab 1. Januar 1995 verlangt, in der Begründung der Beschwerde indessen den Rentenbeginn nicht bestreitet. Mit Recht, denn gemäss den Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 2. August 1995 arbeitete der Versicherte letztmals am 20. November 1994 und war anschliessend stets zu mindestens 40 % arbeitsunfähig. Ein Rentenanspruch entstand damit am 1. November 1995 (Art. 29 Abs. 1 lit. b und 2 IVG).
6.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, erweist sich damit als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, vom 29. Oktober 1997 aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 1. April 1997 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 1995 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1904. - zu bezahlen.
IV.Die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: