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1P.631/1999/bmt
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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26. Januar 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Forster.
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In Sachen
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Gubelmann, Pestalozzistrasse 24, Postfach 234, Zürich,
gegen
PolizeirichteramtderStadt Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen,
Obergericht(III. Strafkammer)desKantons Zürich,
betreffend
Strafverfahren, Beweiswürdigung, hat sich ergeben:
A.-Am 19. März 1997 ereignete sich (um ca. 18.10 Uhr) auf der Talstrasse in Zürich, auf der Höhe des Hotels "Baur au Lac", ein Verkehrsunfall. S.________ wurde beim Überqueren des Fussgängerstreifens von der Fahrzeuglenkerin B.________ angefahren und verletzt.
B.-Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich warf S.________ vor, er habe den Fussgängerstreifen überraschend betreten und sein Vortrittsrecht erzwungen. Es verfügte am 3. Juni 1997 eine Busse von Fr. 30.-- gegen ihn. Dagegen erhob der Gebüsste Einsprache, worauf der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich S.________ am 11. Juni 1998 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SVG und Art. 47 Abs. 2 VRV) schuldig sprach und die Geldbusse bestätigte. Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. September 1999 ab, soweit es darauf eintrat.
C.-Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte S.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Oktober 1999 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung von Art. 4 aBV (willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo") und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter in Strafsachen) und das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonalen Instanzen seien zu Unrecht von den gutachterlichen Feststellungen des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich abgewichen. In tatsächlicher Hinsicht hätten sie erwogen, das Unfallfahrzeug habe sich zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer den Fussgängerstreifen betrat, in einer Entfernung von 26 m befunden und sich mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h genähert. Demgegenüber habe das Gutachten "eine Distanz von 49 m und eine Geschwindigkeit von 48 km/h errechnet". Die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen sei daher willkürlich und verletze, da nicht von dem für den Beschwerdeführer günstigsten Sachverhalt ausgegangen werde, den Grundsatz "in dubio pro reo".
2.-a) Seit 1. Januar 2000 ist nicht mehr die alte Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) sondern die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) in Kraft (Bundesbeschluss vom 28. September 1999, AS 1999 2555, BBl 1999 7922).
b) Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach ständiger Praxis wurde die auf die Unschuldsvermutung gestützte Maxime "in dubio pro reo" bisher direkt aus Art. 4 aBV abgeleitet (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; 120 Ia 31 E. 2b S. 35 mit Hinweisen).
aa) Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37).
bb) Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 38 mit Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c S. 76 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
3.-a) Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, gestützt auf das technische Unfallgutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 23. März 1998 sei "wissenschaftlich erstellt, dass sich das Fahrzeug B.________ 49 m vom Fussgängerstreifen entfernt" befunden habe, "als der Beschwerdeführer den Fussgängerstreifen betrat".
Den Akten ist Folgendes zu entnehmen: Aus technischen Erfahrungsdaten ermittelte der Unfallexperte Dr. Rolf Halonbrenner, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem Betreten des Fussgängerstreifens und der Kollision während "ca. 2,7 bis 3,7 Sekunden, möglicherweise auch nur mindestens 2,2 Sekunden" auf dem Fussgängerstreifen fortbewegt habe. Aus der Länge der vorgefundenen Bremsspur errechnete der Experte eine Fahrzeuggeschwindigkeit von "ca. 42 - 48 km/h". Ein mit dieser Geschwindigkeit sich fortbewegendes Fahrzeug lege im errechneten Zeitraum (zwischen Betreten des Fussgängerstreifens und Kollision) "ca. 26 - 49 m" zurück.
Der Gutachter hat die fragliche Distanz somit nicht auf mindestens 49 m berechnet. Vielmehr war es lediglich möglich, die Entfernung in einer Bandbreite zwischen (minimal) ca. 26 m und (maximal) ca. 49 m festzulegen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonalen Instanzen hätten den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, indem sie nicht von der für ihn günstigsten Variante ausgegangen seien, nämlich einer Entfernung von 49 m.
b) Als Beweiswürdigungsregel verlangt die Maxime "in dubio pro reo", dass der Richter nach Berücksichtigung sämtlicher entscheidrelevanter Beweisergebnisse von der für den Angeschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante ausgeht, sofern sich erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der ungünstigeren Variante aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 38 mit Hinweisen). Die Maxime verlangt hingegen nicht, dass der Richter jeweils zum Vornherein nur jene Beweismittel berücksichtigen dürfte, welche zu Gunsten der für den Angeschuldigten günstigeren Sachverhaltshypothese sprechen. Falls weitere Beweisergebnisse vorliegen, welche sachlich vertretbare Rückschlüsse auf einen ungünstigeren Sachverhalt erlauben, darf der Richter vielmehr auch diese Beweisergebnisse mitberücksichtigen.
c) Um die massgebliche Entfernung - innerhalb der vom Experten berechneten Toleranzbreite zwischen ca. 26 und ca. 49 m - noch präziser zu ermitteln, haben die kantonalen Instanzen auf weitere Beweisresultate abgestellt.
Der Beschwerdeführer hat vor dem Einzelrichter wie folgt ausgesagt: Er habe unter dem Vordach des Hotels "Baur au Lac" darauf gewartet, den Fussgängerstreifen überqueren zu können. Auf der näherliegenden Fahrbahnhälfte (Richtung See) habe sich eine Kolonne gebildet, da die Ampel für die Fahrzeuge auf rot gestanden sei. Nach etwa einer Minute habe der Fahrzeuglenker, der in der Kolonne vor dem Fussgängerstreifen gewartet habe, dem Beschwerdeführer ein Zeichen zum Überqueren der Strasse gegeben. Der Beschwerdeführer habe - unter dem Vordach stehend - zuerst nach rechts und dann nach links geschaut. Links habe ihm der Lenker des stehenden Fahrzeuges das erwähnte Zeichen gegeben. Daraufhin habe er nochmals nach rechts geschaut. Rechts habe er in einer Entfernung von "an die 40 Meter" das von B.________ gesteuerte herannahende Fahrzeug erblickt. "Gleichzeitig" als er "nach rechts schaute", sei er Richtung Fussgängerstreifen "gestartet". Beim Überqueren des Fussgängerstreifens habe er "den Aktenkoffer in die Höhe gehalten", damit die rechts nahende Fahrzeuglenkerin ihn sehe. Bei der Demonstration wie er den Aktenkoffer während des Überquerens des Fussgängerstreifens gehalten habe, hob der Beschwerdeführer den Aktenkoffer laut Gerichtsprotokoll rechts auf Kopfhöhe, marschierte dabei schnellen Schrittes und schaute geradeaus. Die Frage des Gerichtspräsidenten, ob er den Koffer nicht eher über dem Kopf anstatt rechts neben dem Kopf getragen habe, verneinte er ausdrücklich.
d) Es verstösst nicht gegen den Grundsatz "in dubio pro reo", wenn die kantonalen Instanzen zur Klärung des Sachverhalts neben dem Gutachten auch noch die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers (sowie diejenigen von Zeugen) mitberücksichtigt haben. Auch die richterliche Würdigung der Beweisaussagen erweist sich als willkürfrei.
aa) Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes erwog, der Standort des den Verkehr beobachtenden Beschwerdeführers habe sich "nicht direkt am Trottoirrand auf der Höhe des Fussgängerstreifens" befunden, sondern "zurückversetzt" unter dem Hotelvordach. Dies ergebe sich sowohl aus den - oben zusammengefassten - Aussagen des Beschwerdeführers, als auch aus denjenigen mehrerer Zeugen. Die "Distanz vom Startort" des Beschwerdeführers "bis zum Beginn der Fahrbahn" habe gemäss den örtlichen Verhältnissen mindestens "ca. 2 Meter" betragen. "Erst als er ohne anzuhalten den Trottoirrand beim Fussgängerstreifen betrat", habe "ein entgegenkommender Fahrzeuglenker sein Vorhaben erkennen" können. "Aufgrund der nicht widerlegbaren Aussagen" des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, "dass er beim Abmarsch Richtung Fussgängerstreifen seinen Aktenkoffer mit der rechten Hand in die Höhe" gehalten habe, "womit er sich die Sicht nach rechts vollständig verdeckte, und in einem Zug raschen Schrittes das Trottoir und den Fussgängerstreifen überquerte". Zugunsten des Beschwerdeführers sei von dessen Darstellung auszugehen, dass die Distanz von seinem Wartestandort bis zum Unfallfahrzeug "ca. 40 Meter" betragen habe. Allerdings habe er von seinem Wartestandort unter dem Vordach aus bis zum Fussgängerstreifen noch zwei Meter zurückzulegen gehabt. Laut Gutachten habe er dafür etwa eine Sekunde benötigt. Der Beschwerdeführer habe daher erwarten müssen, "dass das entgegenkommende Fahrzeug" in dieser Zeit "weitere 13,88 Meter zurücklegen" und "demnach nur noch rund 26 Meter vom Fussgängerstreifen entfernt sein würde" (Urteil Bezirksgericht, S. 26 - 34).
bb) Das Obergericht erwog, die vom Einzelrichter ermittelte Entfernung des Fahrzeuges von "rund 26 Metern" beim Betreten des Fussgängerstreifens sei "folgerichtig" und stehe auch in Übereinstimmung "mit dem Minimalabstand, welcher im Gutachten errechnet wurde" (angefochtener Entscheid,
S. 6). In diesen Erwägungen der kantonalen Instanzen ist keine Willkür ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer seine anlässlich der Hauptverhandlung abgegebene Schätzung ("an die 40 Meter" von seinem Standort unter dem Vordach aus) als "nur sehr grob" bezeichnet, lässt die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen nicht als schlechterdings unhaltbar erscheinen.
e) Nach dem Gesagten hält die Sachverhaltsannahme der kantonalen Instanzen bezüglich Entfernung des Unfallfahrzeuges vor dem Grundsatz "in dubio pro reo" und dem Willkürverbot stand.
4.-Hinsichtlich der Geschwindigkeit des Unfallfahrzeuges macht der Beschwerdeführer geltend, das Gutachten gehe "von einer maximal nachweisbaren Geschwindigkeit von 48 km/h aus". Die Annahme der kantonalen Instanzen, die Geschwindigkeit habe 50 km/h betragen, sei "willkürlich".
Die Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet, soweit sie überhaupt ausreichend substanziert erscheint (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
a) Aus der Länge der vorgefundenen Bremsspur von 10.05 m Länge errechnete der Unfallexperte eine Fahrzeuggeschwindigkeit (beim Einleiten der Bremsung) von "ca. 42 - 48 km/h". Dabei sei "einerseits eine höhere Geschwindigkeit ebenfalls möglich, jedoch aufgrund der Spuren nicht beweisbar", anderseits könne die Geschwindigkeit "auch tiefer gewesen sein", falls die Lenkerin "keine 'optimale Vollbremsung' durchgeführt" hätte. "Eine genauere Angabe" sei "nicht möglich". Dass die kantonalen Instanzen von einer Fahrzeuggeschwindigkeit von "ca. 50 km/h" ausgingen (Urteil des Bezirksgerichtes, S. 30), erscheint bei dieser Sachlage nicht willkürlich.
Das Gutachten spricht keineswegs von einer absoluten technischen Obergrenze von 48 km/h, sondern ausdrücklich von ungefähr ("ca. ") 42 - 48 km/h. Der Experte weist in diesem Zusammenhang auch besonders darauf hin, dass bei der Berechnung der Fahrzeuggeschwindigkeit verschiedene Unsicherheitsfaktoren bestünden. Zum einen variiere "die bei einer 'Vollbremsung' wirksame Verzögerung in gewissen Grenzen, was auf unterschiedliche Fahrbahnbeläge, Reifen, Temperaturen etc. zurückzuführen" sei. Ausserdem sei - besonders beim Bremsbeginn - "eine wesentliche Verzögerung eines Fahrzeuges möglich, ohne dass sich dabei Spuren abzeichnen". Bei der Bremsauslösung kämen noch weitere Streufaktoren (Intensität der Bremspedalbelastung, Bremskraftverteilung usw. ) hinzu. Die Annahme, eine Fahrzeuggeschwindigkeit von ca. 50 km/h liege noch innerhalb des gutachterlich festgestellten Streubereichs, ist nicht offensichtlich unhaltbar. Willkürfrei sind auch die ergänzenden Erwägungen, der Beschwerdeführer selbst habe die Geschwindigkeit anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung auf "mindestens 50 km/h" geschätzt, und im Gutachten werde teilweise ebenfalls von 50 km/h ausgegangen ("Da das Schätzen von Geschwindigkeiten erfahrungsgemäss schwierig ist, ist nach Ansicht des Unterzeichnenden von der Anhaltestrecke aus der örtlich zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h auszugehen" [Gutachten, S. 7]).
b) Im Übrigen stellt sich die Frage einer willkürlichen Beweiswürdigung nur bei entscheiderheblichen Beweiselementen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit es für die Klärung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Relevanz sei, ob seine Unfallgegnerin - wie er geltend macht - nicht mit 50 sondern nur mit 48 km/h gefahren sei. Mit anderen Worten ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei der streitigen geringen Differenz von 2 km/h im vorliegenden Fall um ein entscheiderhebliches Element der Beweiswürdigung gehandelt hätte. Der Beschwerdeführer macht ausdrücklich geltend, der Experte habe aufgrund der Bremsspuren einen möglichen "Bereich von 42 - 48 km/h" errechnet. Gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" müsse dabei "die obere Grenze", nämlich 48 km/h, massgeblich sein (Beschwerdeschrift, S. 8 Ziff. 2.6). Er legt nun aber nicht dar, weshalb die Annahme einer sogar noch um 2 km/h höheren Geschwindigkeit willkürlich sei bzw. gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstosse.
5.-a) Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus zwar ausführlich erörtert, wie die Beweisergebnisse (insbesondere das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich) seiner Auffassung nach zu würdigen seien, aber nicht darlegt, in welchen Punkten die kantonalen Instanzen geradezu unhaltbare tatsächliche Feststellungen getroffen hätten, genügen diese rein appellatorischen Vorbringen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c S. 76 mit Hinweisen).
b) Schliesslich legt der Beschwerdeführer noch dar, welche tatsächlichen und rechtlichen Folgerungen die kantonalen Instanzen seiner Ansicht nach zu ziehen hätten, falls seine Sachverhaltsdarstellung bezüglich Entfernung des Unfallfahrzeuges vom Fussgängerstreifen bzw. Fahrtgeschwindigkeit zuträfe (vgl. Beschwerdeschrift, S. 10 - 12). Auf diese Vorbringen ist nicht näher einzugehen, nachdem die abweichenden Tatsachenfeststellungen der kantonalen Instanzen sich wie gezeigt als verfassungskonform erweisen.
c) Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses drängen sich - auch im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers - keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an dem von den kantonalen Instanzen festgestellten Sachverhalt auf, welcher der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegt. Die Frage, ob sich neben ihm auch dessen Unfallgegnerin strafbar gemacht habe, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Dass der angefochtene Entscheid materielles Bundesstrafrecht verletze, wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt bzw. könnte auf dem Wege der staatsrechtlichen Beschwerde nicht beanstandet werden (Art. 84 OG).
6.-Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizeirichteramt der Stadt Zürich, dem Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter in Strafsachen) und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Januar 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: