[AZA]
I 268/99 Hm
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Bundes-
richterin Widmer; Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 26. Januar 2000
in Sachen
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 33, Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________, 1989, Beschwerdegegner, vertreten durch seine
Mutter O.________,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Verfügung vom 14. Mai 1997 lehnte die IV-Stel-
le des Kantons Zürich das Gesuch um Kostengutsprache an ein
Velo mit hydraulischen Stützrädern für den 1989 geborenen
B.________ ab.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozial-
versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
8. April 1999 gut und wies die IV-Stelle an, die Kosten für
das erwähnte Fahrrad im Betrag von Fr. 1604.25 zu überneh-
men.
C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale
Entscheid sei aufzuheben. Die IV-Stelle schliesst sich die-
sem Rechtsbegehren an, während die Mutter von B.________
die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Am 26. Mai 1999 hat das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht die Mutter des am Recht stehenden Kindes zur
Vernehmlassung innert 20 Tagen eingeladen. Das Schreiben
wurde ihr gemäss Bestätigung auf der Gerichtsurkunde am
27. Mai 1999 ausgehändigt. Die Frist von 20 Tagen lief
daher am 17. Juni 1999 ab. Die Vernehmlassung der Mutter
ist zwar mit 16. Juni 1999 datiert, wurde aber der Post
gemäss Stempel des Postbüros Horgen erst am 21. Juni 1999
übergeben und ist somit verspätet, ohne dass hiefür ein
stichhaltiger Grund ersichtlich wäre. Diese Eingabe ist
daher unbeachtlich.
2.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat Ge-
setz und Rechtsprechung zu den Hilfsmitteln in der Inva-
lidenversicherung richtig dargelegt, weshalb auf Erwägung 2
des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen wird.
3.- Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das bean-
tragte Fahrrad in der Hilfsmittelliste (HVI-Anhang) nicht
aufgeführt ist. Ob es sich unter die Rollstühle (Ziff. 9
HVI-Anhang) bzw. ähnliche Fortbewegungsmittel im Sinne von
Ziff. 9.01.6 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmit-
teln (WHMI) des BSV subsumieren lässt, kann offen bleiben,
da das Kind unbestrittenermassen zur Fortbewegung nicht auf
das Fahrrad angewiesen ist und die erwähnten Hilfsmittel zu
diesem Zweck abgegeben werden.
4.- a) Die Vorinstanz hat das Velo unter dem Titel
medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG zugesprochen. Der
Knabe leide an einem Geburtsgebrechen (Marfan-Syndrom,
Ziff. 485 GgV-Anhang). Im Rahmen dieser Vorschrift könnten
die Kosten von Behandlungsgeräten von der Invalidenver-
sicherung bezahlt werden, wenn sie in engem, unmittelbarem
Zusammenhang mit einer von der Versicherung übernommenen
medizinischen Vorkehr ständen. Vorliegend müsse sich das
Kind wegen seines Gebrechens einer von der Invalidenver-
sicherung gewährten Physiotherapie unterziehen. Aufgrund
der Stellungnahmen der behandelnden Ärzte und der Physio-
therapeutin stelle das Fahrrad eine ideale Ergänzung zur
Physiotherapie dar, mit welchem der anvisierte Eingliede-
rungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise mit ver-
nünftigem finanziellem Aufwand zu erreichen sei. Daher habe
die Invalidenversicherung für die entsprechenden Kosten
aufzukommen.
b) Demgegenüber wendet das BSV ein, Fahrräder seien
weit verbreitete Gebrauchsgegenstände, die nicht in die
Kategorie medizinischer Behandlungsgeräte eingereiht werden
könnten. Auch mit zusätzlichen Stützrädern mutiere ein sol-
ches noch nicht zum Therapievelo. Sollte es als sinnvolle
Ergänzung zur Physiotherapie von der Invalidenversicherung
übernommen werden, müsste diese konsequenterweise auch
Schwimmflossen, Fussbälle, Turnschuhe und Ähnliches bezah-
len. Aufgrund der medizinischen Unterlagen könne der Knabe
sämtliche Sportarten ausüben. Das streitige Fahrrad sei
nicht ärztlich verordnet worden. Es fehle an einem unmit-
telbaren Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung
übernommenen Physiotherapie, bestehe diese doch aus Atem-
therapie und Haltungsgymnastik, während das Velo andere
Ziele, wie die Verbesserung der Geschicklichkeit und der
Ausdauer anstrebe. Damit habe die Invalidenversicherung die
Kosten für das Fahrrad nicht zu übernehmen.
c) Nach ständiger Praxis (SVR 1996 IV Nr. 90 S. 269
Erw. 5 mit Hinweis) kann die Invalidenversicherung die
Kosten für ein Behandlungsgerät übernehmen, wenn es einen
notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungs-
massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG bildet. Dafür ist ent-
scheidend, ob es in engem, unmittelbarem Zusammenhang mit
der von der Invalidenversicherung übernommenen medizini-
schen Vorkehr steht. Vorliegend hat die Invalidenversiche-
rung eine Physiotherapie bei Frau K.________, dipl. Physio-
therapeutin, gewährt. Gemäss gemeinsamem Gesuch dieser
Therapeutin und von Dr. med. L.________, Chefarzt der Kli-
nik für Kinder und Jugendliche am Spital X.________, vom
17. März 1997 sind Ausdauer, Leistungsfähigkeit und Kondi-
tion des Knaben sehr schlecht. Es habe sich die Frage ge-
stellt, ob ein Therapierad anzuschaffen sei. Derartige
Räder seien jedoch für den Knaben viel zu schwer. Hingegen
habe der Versuch, ein konventionelles Kindervelo mit hyd-
raulischen Stützrädern zu versorgen, Erfolg gebracht. Mit
Hilfe dieses Velos könne der Knabe die erwähnten Schwächen
trainieren, die Gelenke und deren Beweglichkeit verbessern
und eine seiner Herzproblematik entsprechende Muskelkräf-
tigung erreichen. Aufgrund medizinisch-therapeutischer
Gesichtspunkte ersuchten beide Unterzeichnenden um Kosten-
gutsprache für das streitige Fahrrad. Gemäss Bericht von
Dr. med. N.________, Leiter der Technischen Orthopädie an
der Orthopädischen Universitätsklinik Y.________, vom
18. Juni 1997 stellt das Velo eine ideale Ergänzung zu den
physiotherapeutischen Bemühungen dar.
d) Der Knabe leidet an einem Geburtsgebrechen und
erhält von der Invalidenversicherung medizinische Einglie-
derungsmassnahmen nach Art. 13 Abs. 1 IVG in Form von Phy-
siotherapie. Das streitige Fahrrad bietet eine erfolgreiche
Hilfe bei den therapeutischen Bemühungen, da es die selben
Muskelschwächen angeht wie die Therapie. Es ist zudem ärzt-
lich empfohlen, hat doch Dr. L.________ das Gesuch vom
17. März 1997 mitunterzeichnet. Auch Dr. N.________ hat
sich positiv zum Velo geäussert. Das genügt jedoch nicht
für eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung.
Erforderlich ist vielmehr, dass das Fahrrad einen
notwendi -
gen Bestandteil der Physiotherapie bildet. Aufgrund der
Akten trifft dies nicht zu. Gemäss Bericht des Spitals
I.________ vom 21. September 1995 kann sich der Knabe nor-
mal körperlich belasten, solange er nicht Wettkampf- oder
Spitzensport treibt. Er hat somit viele Möglichkeiten, die
Physiotherapie zu unterstützen. Der Einsatz des Fahrrades
ist wohl ein sinnvoller, nicht aber ein notwendiger Beitrag
dazu. Daher fehlt im vorliegenden Fall der von der Praxis
geforderte enge unmittelbare Zusammenhang mit der medizini-
schen Eingliederungsmassnahme. Selbst wenn die Notwendig-
keit zu bejahen gewesen wäre, was hier nicht zutrifft,
hätte im Übrigen geprüft werden müssen, ob anstelle eines
Velos mit Stützrädern beispielsweise ein Hometrainer den
selben Zweck mit geringeren Kosten hätte erfüllen können.
Der vorinstanzliche Entscheid kann daher nicht bestätigt
werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 8. April 1999 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und der IV-Stelle des
Kantons Zürich zugestellt.
Luzern, 26. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: