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5P.477/1999/min
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
27. Januar 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Merkli und
Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Beatrice Müller-Wirth, Signalstrasse 6, 5000 Aarau,
gegen
K.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Martin Schwaller, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau,
ObergerichtdesKantons Aargau (5. Zivilkammer),
betreffend
Art. 4 aBV (vorsorgliche Massnahmen nach aArt. 145 ZGB), hat sich ergeben:
A.- Die Eheleute S.________ und K.________ stehen seit dem 19. März 1999 im Scheidungsprozess. Am 17. Mai 1999 traf das Gerichtspräsidium Aarau gestützt auf aArt. 145 ZGB vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens. S.________ wurde verpflichtet, ihrem Ehemann ab März 1999 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 900. -- zu bezahlen.
B.- Im Beschwerdeverfahren erhöhte das Obergericht des Kantons Aargau (5. Zivilkammer) mit Entscheid vom 26. Oktober 1999 die monatlich vorschüssig zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge auf Fr. 1'759. 20 und bestimmte, diese seien ab dem 19. März 1999 geschuldet.
C.- S.________ beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 23. Dezember 1999 dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Oktober 1999 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Zugleich ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der beauftragten Rechtsanwältin. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 124 I 223 E. 1 S. 224 m.w.H.).
a) Das Obergericht des Kantons Aargau hat im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen gemäss aArt. 145 ZGB kantonal letztinstanzlich über die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Unterhaltsbeiträge entschieden. Dagegen steht gemäss Art. 87 OG die staatsrechtliche Beschwerde offen (BGE 100 Ia 12 E. 1a und b).
b) Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (BGE 121 I 326 E. 1b S. 328 mit Hinweisen). Zulässig ist somit grundsätzlich einzig das Rechtsbegehren, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben. Sollte dieser Antrag gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben sein, hätte die kantonale Instanz - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des vorliegenden Verfahrens - ohne besondere Anweisung durch die erkennende Abteilung neu zu entscheiden (vgl. BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb S. 354 mit Hinweis). Das Begehren der Beschwerdeführerin, die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen, ist demnach überflüssig.
c) Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Eingabe auf die Lohnabrechnung vom 1. September 1999, die beiden Versicherungsprämienübersichten vom 9. Oktober 1999 und das ärztliche Zeugnis vom 10. Dezember 1999, um die vom 6. Dezember 1999 bis zum 30. Januar 2000 dauernde 20-prozentige Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Diese Dokumente sind aus dem Recht zu weisen, da in der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV neue Vorbringen unzulässig sind (BGE 120 Ia 369 E. 3b S. 374; 119 II 6 E. 4a).
d) Ebenfalls unbeachtlich sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Erhöhung der Krankenkassenprämien und des monatlichen BVG-Beitrages im Jahre 2000; die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht nur die Überprüfung eines Entscheids auf Verfassungsmässigkeit, nicht aber appellatorische Kritik unter Hinweis auf neue Entwicklungen und Beweise (BGE 121 I 225 E. 4c S. 230; 120 Ia 369 E. 3a S. 373). Wenn die Beschwerdeführerin geltend machen will, die Verhältnisse hätten sich geändert oder seien falsch oder irrtümlich festgestellt worden, ist sie auf die Möglichkeit einer Änderung des Massnahmenentscheids hinzuweisen (vgl. Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, N 26 zu Art. 145 ZGB, mit Hinweisen), soweit den kantonalen Behörden keine willkürliche Beweiswürdigung vorzuwerfen ist (vgl. dazu E. 3a hiernach).
2.- Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, das Obergericht hätte bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der monatlichen Steuerbelastung von Fr. 684. -- Rechnung tragen sollen. Inwiefern das Obergericht durch die Nichtberücksichtigung dieser Belastung gegen die Verfassung verstossen haben soll, legt sie freilich nicht genügend klar dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 121 I 225 E. 4c S. 230), weshalb auf die auch in diesem Punkt rein appellatorische Kritik nicht eingetreten werden kann.
3.- Die Beschwerdeführerin wirft sodann dem Obergericht hinsichtlich des für sie zumutbaren Erwerbseinkommens in zweifacher Hinsicht eine Verfassungsverletzung vor. Zum einen macht sie geltend, das Obergericht habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem es von ihrer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei und über die aus gesundheitlichen Gründen gebotene und tatsächlich vorgenommene Beschränkung ihres Arbeitspensums nicht Beweis geführt habe. Zum anderen habe das Obergericht sein Ermessen willkürlich ausgeübt, wenn es ein monatliches Erwerbseinkommen als zumutbar erachtet habe, das ihrer früheren vollen Erwerbstätigkeit entspreche.
a) Das Obergericht ist von einem Monatseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 4'623. -- ausgegangen und hat hierzu auf den Lohnausweis vom 2. März 1999 verwiesen, in dem die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus der damaligen vollen Erwerbstätigkeit aufgelistet worden sind. Es hat dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zwar behauptet, sie könne nicht mehr voll arbeiten; sie habe den Beweis dafür aber nicht erbracht, weil sie kein Arztzeugnis vorgelegt habe.
Die Beschwerdeführerin hat für ihre Vorbringen in der Anschlussbeschwerde, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, zu 100% zu arbeiten, in der Tat weder Beweise eingereicht noch angeboten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht die Beweise willkürlich gewürdigt oder Tatsachen aktenwidrig festgestellt haben sollte, wenn es von einer unbewiesenen Behauptung ausgegangen ist.
Im Weiteren nennt die Beschwerdeführerin keine kantonale Vorschrift (BGE 118 Ia 112 E. 2c S. 118), die das Obergericht willkürlich angewendet haben sollte, indem es sie nicht zum Einreichen bestimmter Beweise aufgefordert oder von sich aus Beweismassnahmen angeordnet hat. Daher hat sie die Rüge, es sei ihr die Möglichkeit zur Beweisführung verwehrt worden, nicht rechtsgenüglich erhoben (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 122 I 70 E. 1c S. 73); abgesehen davon müsste die Rüge, so wie sie vorgebracht worden ist, auch als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden, wenn sie in der Sache zu beurteilen wäre.
b) Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, das Obergericht sei von einem fiktiven Einkommen ausgegangen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Da das Obergericht die Notwendigkeit einer gesundheitsbedingten Reduktion der Erwerbstätigkeit als unbewiesen betrachten durfte, hat es sein Ermessen klarerweise nicht willkürlich ausgeübt, wenn es für die Beschwerdeführerin ein volles Arbeitspensum als zumutbar erachtet und deren finanzielle Leistungsfähigkeit entsprechend bemessen hat.
4.- Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil auf eine Beschwerdevernehmlassung verzichtet worden ist und dem Beschwerdegegner deshalb keine Kosten erwachsen sind (Art. 159 Abs. 2 OG).
Da die Beschwerde weitgehend an den formellen Voraussetzungen scheitert und im Übrigen offensichtlich unbegründet ist, erweist sie sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000. -- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau (5. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2000
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: