BGer I 75/1999
 
BGer I 75/1999 vom 27.01.2000
«AZA»
I 75/99 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Hostettler
Urteil vom 27. Januar 2000
in Sachen
I.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch S.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- Am 7. Oktober 1994 meldete sich der 1971 geborene I.________ wegen Hepatitis C infolge Drogenkonsums bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung und Rente) an. Mit Verfügung vom 10. Januar 1997 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Leistungsbegehren ab.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher I.________ zur Hauptsache die Zusprechung einer Teilrente und gegebenenfalls die Anordnung von weiteren psychiatrischen Abklärungen hatte beantragen lassen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Dezember 1998 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern; zudem wird um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau schliesst auf Abweisung, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) In formellrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen und das rechtliche Gehör verweigert, indem sie zu Unrecht von zusätzlichen beantragten psychiatrischen Abklärungen abgesehen habe.
b) Die Ablehnung von Beweisanträgen oder der Verzicht auf weitere Beweisvorkehren an sich bilden keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Untersuchungsgrundsatzes. Entscheidend ist, ob der von der Vorinstanz festgestellte rechtserhebliche Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweis).
c) Dem kantonalen Gericht standen unter anderem die Berichte der Drogenentzugsstation/Psychiatrische Dienste Y.________, Dres. med. G.________ und S.________ vom 15. und 18. Januar 1996 sowie der Abklärungsbericht der Beruflichen Eingliederungsstelle vom 8. November 1995 zur Verfügung. Ausserdem holte es beim Arbeitgeber ergänzende Auskünfte zur Arbeitsfähigkeit ein (Schreiben vom 4. November 1994 und vom 5. Juni 1996). Gestützt auf diese Akten durfte das kantonale Gericht, wie nachfolgend aufgezeigt wird, zu Recht davon ausgehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt war, sodass die Frage, ob vorliegend eine allfällige psychische Störung invalidisierenden Charakter habe, schlüssig beurteilt werden konnte. Von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs und einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann deshalb nicht gesprochen werden.
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
a) Das kantonale Gericht hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), sowie die Rechtsprechung zur Beurteilung der Invalidität bei Drogensucht richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
b) Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass der Drogenkonsum keine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist (vgl. Bericht des Spitals X.________ vom 12. Dezember 1994, wonach die Hepatitis C-Infektion als ausgeheilt zu betrachten ist).
c) Die Drogensucht hat auch keine Krankheit bewirkt, in deren Folge ein geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist. Laut dem Bericht der Drogenentzugsstation/Psychiatrische Dienste Y.________ vom 15. Januar 1996 besteht beim Beschwerdeführer ein "psychopathologisch ausgeglichenes Zustandsbild bei 25jährigem Mann mit 8jähriger Heroinabhängigkeit, zeitweise mit Methadon substituiert". Mit Ergänzungsbericht vom 18. Januar 1996 wurde sodann ausgeführt, es bestehe ein Abhängigkeitssyndrom mit Verwahrlosung bzw. die psychiatrische Diagnose einer 8jährigen Heroinabhängigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei dadurch um 50 % eingeschränkt. Aufgrund dieser medizinischen Beurteilung hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass beim Beschwerdeführer wohl eine persistierende Drogenabhängigkeit besteht, welche offenbar durch Methadonabgabe unter Kontrolle gehalten wird, dass diese aber keinen geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert bewirkt hat.
d) Es ist daher weiter zu prüfen, ob bereits vor Beginn der Drogensucht ein geistiger Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorlag. Diese Frage ist zu verneinen. Gemäss Abklärungsbericht der Beruflichen Eingliederungsstelle vom 8. November 1995 hatte der Beschwerdeführer nach der Sekundarschule eine 4jährige Lehre als Schriftenmaler begonnen, als er während des 2. Lehrjahres anfing Drogen zu konsumieren, angeblich, um den autoritären Druck am Arbeitsplatz psychisch besser ertragen zu können. Trotz der beklagten Belastung war es dem Beschwerdeführer aber möglich, die begonnene Lehre erfolgreich zu beenden. Auch an seinem gegenwärtigen mehrjährigen Arbeitsplatz hat er sich offensichtlich gut bewährt. Gemäss den Aussagen seines Arbeitgebers vom 4. November 1994 und vom 5. Juni 1995 ist er ein engagierter und einsatzfreudiger Mitarbeiter. Daraus hat die Vorinstanz zutreffend geschlossen, dass eine allfällige psychische Störung, welche die behaupteten Schwierigkeiten im Umgang mit Autoritätspersonen und die Flucht in den Drogenkonsum begründet haben könnte, jedenfalls keine derartige Schwere aufweist, dass ihr invalidisierender Charakter zukommt.
e) Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass die - im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) - eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers allein eine Folge der Drogenabhängigkeit mit Methadonsubstitution und somit lediglich vorübergehender Natur ist (vgl. Antwort des Hausarztes Dr. med. K.________ auf die Ergänzungsfragen der IV-Stelle vom 4. Januar 1995, Rückseite). Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invalidenrente bei vorliegender Drogensucht sind somit nicht erfüllt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Selbst das der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegte Schreiben des Dr. med. F.________, prakt. Arzt für Psychiatrie und Psychologie, vom 7. Januar 1999 ist nicht stichhaltig. Tatsächlich stehen die in diesem Schreiben enthaltenen Ausführungen, wonach die Persönlichkeitsstörung des Betroffenen (ängstlicher Charakter, kritikempfindlich, nur ansatzweise fähig, Verantwortung für sein Leben zu übernehmen, usw.) vermutlich relevant in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei, im krassen Widerspruch zum beruflichen Erfolg des Beschwerdeführers (erfolgreich beendete Lehre, Beibehaltung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses).
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen.
3.- a) Da im vorliegenden Verfahren Versicherungsleistungen streitig und somit keine Gerichtskosten zu erheben sind, erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
b) Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege eine anwaltliche Verbeiständung zu bewilligen, ist das Begehren wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird
abgewiesen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des
Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversiche-
rung zugestellt.
Luzern, 27. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
i.V.
Die Gerichtsschreiberin: