[AZA 3]
4P.222/1999/rnd
I. Z I V I L A B T E I L U N G
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31. Januar 2000
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichts-
schreiber Leuenberger.
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In Sachen
Wolfgang N a g e l, Werwolf 41, D-42651 Solingen, Beschwer-
deführer, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael J. Weidmann,
Bundesplatz 16, Postfach 4747, 6304 Zug,
gegen
Arosa Bergbahnen AG, 7050 Arosa, Beschwerdegegnerin, vertre-
ten durch Rechtsanwalt Thomas Casanova, Arcas 22, Postfach
433, 7000 Chur,
Kantonsgericht von G r a u b ü n d e n, Zivilkammer,
betreffend
Art. 4 BV
(Willkürliche Beweiswürdigung; rechtliches Gehör),
hat sich ergeben:
A.-
Am 31. Dezember 1991 glitt der Beschwerdeführer in
der Talstation (1. Sektion) der Weisshorn-Luftseilbahn auf
einer Bodenplatte aus, fiel zu Boden und verletzte sich an
der rechten Hand. Die Beschwerdegegnerin erstattete ihm die
Kosten der am Unfalltag beanspruchten ärztlichen Behandlung
und entschädigte ihn für die Nichtbenutzung des Skipasses.
In der Folge bezahlte sie noch weitere Behandlungskosten und
einen Teil der geltend gemachten Anwaltskosten, verweigerte
aber die Ausrichtung einer Genugtuung und eine Entschädigung
für den während der Zeit reduzierter Arbeitsfähigkeit erlit-
tenen Erwerbsausfall sowie den Ersatz des geltend gemachten
Invaliditätsschadens.
B.-
Am 11. März 1994 belangte der Beschwerdeführer den
Beschwerdegegner vor Bezirksgericht Plessur im Wesentlichen
auf DM 309'588.88 nebst Zins. Mit Urteil vom 22. Mai 1998
hiess das Bezirksgericht die Klage im Betrag von DM 7'724.24
nebst Zins teilweise gut. Es bejahte eine Haftung der Be-
schwerdegegnerin als Eigentümerin der mangelhaften Boden-
platte aus Art. 58 OR, erachtete jedoch den Schaden nur im
Umfang der Heilungskosten von DM 1'724.24 für ausgewiesen.
Zudem sprach es dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in Höhe
des von der Beschwerdegegnerin mit DM 6'000.-- anerkannten
Betrages zu. Gleich entschied auf Berufung des Beschwerde-
führers und Anschlussberufung der Beschwerdegegnerin das
Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden am 4. Januar
1999.
C.-
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht
mit staatsrechtlicher Beschwerde, das angefochtene Urteil
soweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen wurde.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor,
seinem Urteil aktenwidrige Feststellungen zugrunde gelegt,
Beweise willkürlich gewürdigt und seinen Gehörsanspruch ver-
letzt zu haben.
a) Ein Verstoss gegen das aus Art. 4 aBV abgeleite-
te Willkürverbot liegt nach der Rechtsprechung nicht bereits
dann vor, wenn eine andere als die vom kantonalen Gericht
gewählte Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen
ist. Das Bundesgericht schreitet erst ein, wenn der ange-
fochtene Entscheid nicht nur unrichtig, sondern schlechthin
unhaltbar ist, insbesondere wenn er eine Norm oder einen un-
umstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 125 II 129
E. 5b; 122 III 130 E. 2a). Erforderlich ist zudem, dass der
Entscheid im Ergebnis verfassungswidrig ist, die dazu gege-
bene Begründung ist nicht allein ausschlaggebend (BGE 122
III 130 E. 2a). Nach der Rechtsprechung verfällt eine Behör-
de in Willkür, wenn sie ihrem Entscheid Tatsachenfeststel-
lungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Wider-
spruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt das
Sachgericht allerdings einen weiten Ermessensspielraum. Ver-
fassungswidrig ist daher eine Beweiswürdigung bloss, wenn
sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Si-
tuation in klarem Widerspruch steht oder sonstwie in stos-
sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Will-
kürlich ist insbesondere eine Beweiswürdigung, welche ein-
seitig einzelne Beweise berücksichtigt oder Sachvorbringen
als unbewiesen annimmt, obgleich sie aufgrund des Verhaltens
der Gegenpartei offensichtlich als zugestanden zu gelten
hätten (BGE 118 Ia 28 E. 1b). Dagegen reicht nicht bereits
aus, dass die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse mit der
Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht überein-
stimmen oder die Verfassungsinstanz bei freier Prüfung mög-
licherweise nicht zu überzeugen vermöchten.
b) Der aus Art. 4 aBV abgeleitete Anspruch auf
rechtliches Gehör gibt dem Betroffenen als persönlichkeits-
bezogenes Mitwirkungsrecht das Recht, sich vor Erlass eines
in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äus-
sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir-
ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122
II 464 E. 4a; 119 Ia 136 E. 2c und 2d; 118 Ia 17 E. 1c, je
mit Hinweisen).
2.-
a) Als vom Kantonsgericht nicht sanktionierte Ge-
hörsverletzung rügt der Beschwerdeführer, das Bezirksgericht
habe den Entscheid, keinen zweiten Schriftenwechsel durchzu-
führen, nicht mittels anfechtbarer Verfügung erlassen.
aa) Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil
erwogen, die bündnerische Prozessordnung sehe gemäss Art. 85
Ziff. 2 ZPO/GR nicht in jedem Fall einen zweiten Schriften-
wechsel vor, weshalb die Parteien gehalten seien, die erfor-
derlichen Tatsachenbehauptungen bereits in Prozesseingabe
und -antwort darzulegen. Der Erstrichter habe von der Anord-
nung eines zweiten Schriftenwechsels abgesehen und nach Ein-
gang der Prozessantwort dem Beschwerdeführer am 31. Mai 1994
lediglich noch Gelegenheit geboten, im Sinne von Art. 87
Abs. 2 ZPO/GR gegen die in der Prozessantwort beantragten
Beweise Einreden zu erheben und zum neuen Fragethema an Zeu-
gen und Sachverständige Stellung zu nehmen. Statt dessen
habe der Beschwerdeführer eine als Replik betitelte Rechts-
schrift mit zahlreichen neuen Tatsachenbehauptungen einge-
reicht, welche vom Erstrichter mit unangefochtener Beweis-
verfügung vom 16. August 1994 aus dem Recht gewiesen worden
sei, soweit sie Art. 87 Abs. 2 ZPO nicht entsprochen habe.
Somit seien nur jene Tatsachenbehauptungen zu berücksichti-
gen, die der Beschwerdeführer in seiner Prozesseingabe vom
11. März 1994 gemacht habe. Die mit der Replik oder im Be-
weisverfahren vorgetragenen seien dagegen unbeachtlich.
bb) Nach Art. 82 ZPO hat die Klageschrift ("Pro-
zesseingabe") u.a. eine Darstellung der die Klage stützenden
Tatsachen zu enthalten, die Beweismittel zu nennen sowie
allfällige Begehren um Einvernahme von Zeugen und Anordnung
von Expertisen einzuschliessen. Der Prozesseingabe sind die
angeführten Urkunden und das Fragethema an die Zeugen und
Sachverständigen beizulegen. Für die Prozessantwort gelten
nach Art. 87 Abs. 3 ZPO sinngemäss dieselben Vorschriften
(vgl. Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden [PKG] 1996
Nr. 9 S. 38). Nach Art. 85 Ziff. 2 ZPO/GR entscheidet der
Gerichtspräsident nach Eingang der Prozessantwort über die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Art. 86 Ziff.
2 ZPO sieht unter dem Randtitel "Weitere Rechtsschriften"
vor, dass Replik/Duplik angeordnet werden, wenn es der Ge-
richtspräsident für nötig erachtet. Die Anordnung eines
zweiten Schriftenwechsels soll die Ausnahme bilden (
Nay,
Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kan-
tons Graubünden, Chur 1986, N. 1 zu Art. 86 ZPO mit Hin-
weis). Art. 87 Abs. 2 ZPO normiert unter dem Titel "Form
und Inhalt der Rechtsschriften" ein Recht des Beschwerde-
führers, gegen Zeugen und Expertisen, die in der letzten
Rechtsschrift beantragt werden, Einreden zu erheben und zum
neuen Fragethema an Zeugen und Sachverständige Stellung zu
nehmen.
Vorliegend stellte der Erstrichter dem Beschwer-
deführer mit Verfügung vom 31. Mai 1994 die Prozessantwort
des Beschwerdegegners zu. Unter ausdrücklichem Verweis auf
Art. 87 Abs. 2 ZPO/GR gab er dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit, zur Prozessantwort Stellung zu nehmen. In dieser Ver-
fügung ist von Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels
nicht die Rede. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer die Mög-
lichkeit eröffnet, sich zu den in der Prozessantwort bean-
tragten Beweisen zu äussern. Damit war das weitere Vorgehen
bestimmt und für die Parteien klar, dass kein zweiter
Schriftenwechsel durchgeführt würde. Ein formeller Entscheid
über den Verzicht auf Replik/Duplik ist nach der Prozessord-
nung nicht zu erlassen (vgl. Art. 85 ZPO). Gegen die mit der
Verfügung vom 31. Mai 1994 implizite Verweigerung eines
zweiten Schriftenwechsels wurde keine Beschwerde nach Art.
237 Abs. 1 ZPO eingelegt. Ebensowenig reagierte der Be-
schwerdeführer auf die Beweisverfügung vom 16. August 1994,
mit welcher seine als "Replik" betitelte Stellungnahme aus
dem Recht gewiesen wurde, soweit sie sich nicht auf Einreden
gegen die von der Beschwerdegegnerin in der Prozessantwort
beantragten Beweise richtete.
cc) Eine Gehörsverletzung ist damit nicht ersicht-
lich. Art. 4 aBV gewährt einem Beschwerdeführer kein gene-
relles Recht auf einen zweiten Schriftenwechsel. Für das
Verwaltungsverfahren hat das Bundesgericht wiederholt ent-
schieden, dass ein Recht auf Replik etwa dann besteht, wenn
in einer Vernehmlassung der Gegenpartei neue und erhebliche
Gesichtspunkte geltend gemacht werden, zu denen der Be-
schwerdeführer noch keine Stellung nehmen konnte oder auf
die die entscheidende Instanz massgeblich abstellen will
Beschwerdeführer macht nicht geltend, gestützt auf die Vor-
bringen der Beschwerdegegnerin in der Prozessantwort einen
Anspruch auf Replik gehabt zu haben, sondern rügt lediglich,
dass der Erstrichter die Verweigerung eines zweiten Schrif-
tenwechsels nicht mittels separater Verfügung eröffnet habe.
Wie bereits dargelegt wurde den Parteien die Nichtdurchfüh-
rung eines zweiten Schriftenwechsels am 31. Mai 1994, späte-
stens aber mit Beweisverfügung vom 16. August 1994, mit wel-
cher die Replik des Beschwerdeführers überwiegend aus dem
Recht gewiesen wurde, angezeigt. Ein weitergehender Anspruch
auf separaten Erlass einer den Abschluss des Behauptungsver-
fahrens bzw. die Nichtdurchführung eines zweiten Schriften-
wechels eröffnenden Verfügung lässt sich weder aus der Pro-
zessordnung, noch aus Art. 4 aBV ableiten.
b) Als weitere Gehörsverletzung rügt der Beschwer-
deführer, der Erstrichter habe drei mit der Replik verurkun-
dete Beilagen zum Beweis seiner Behauptung, nicht Angestell-
ter der Glas Nagel KG zu sein, gewürdigt, ohne aber die zu-
gehörigen Tatsachenbehauptungen zu berücksichtigen. Dagegen
habe das Kantonsgericht die weiteren Ausführungen in der
Replik gewürdigt, jedoch dafür gehalten, der Beschwerdefüh-
rer habe erst im kantonalen Berufungsverfahren seinen Ar-
beitehmer-Status bestritten. Damit leide das angefochtene
Urteil an einem unauflösbaren Widerspruch. Zudem liege in
der Nichtberücksichtigung der rechtzeitig vorgetragenen Be-
hauptungen eine Gehörsverletzung.
Die Rügen sind unbegründet. So dürfen nach Art. 98
Ziff. 1 ZPO/GR neue Urkunden - im Rahmen der in den Rechts-
schriften aufgestellten Behauptungen - auch nach Abschluss
des Behauptungsverfahrens zu den Akten genommen werden. In
der Zulassung dieser Beweise liegt - aus der Sicht des Be-
schwerdeführers - ohnehin keine Gehörsverletzung. Die repli-
cando vorgetragenen, über die Prozesseingabe hinausgehenden
Tatsachenbehauptungen hat das Kantonsgericht mit eingehender
Begründung als unbeachtlich zurückgewiesen. Lediglich im
Sinne einer hypothetischen Zusatzbegründung, und ohne dabei
die zuvor geäusserte Auffassung zu relativieren, hat das
Kantonsgericht die verspätet vorgetragenen Behauptungen des
Beschwerdeführers gewürdigt, um den Schadenersatzanspruch
auch auf dieser erweiterten Grundlage abzuweisen. Eine Ver-
fassungsverletzung ist nicht ersichtlich.
c) Als weitere Verfassungsverletzung rügt der Be-
schwerdeführer, das Kantonsgericht habe bei der Prüfung der
Frage, ob er Angestellter der Glas Nagel KG oder selbständig
Erwerbender sei, ausschliesslich auf Urkunden der Beschwer-
degegnerin abgestellt und eigene, den Selbständigen-Status
klar dokumentierende Beweise nicht gewürdigt. Insbesondere
habe ihn das Kantonsgericht nicht zur Beweisaussage - mit
vorgängiger Parteibefragung - zugelassen.
Auch dieser Vorhalt ist unbehelflich. Das Kantons-
gericht hat die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als be-
schränkt haftender Gesellschafter an der Glas Nagel KG be-
teiligt ist, durchaus berücksichtigt. Es hielt aber dafür,
die gesellschaftsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers
ändere nichts daran, dass er - in leitender Position - Ange-
stellter der Kommanditgesellschaft sei und diese die zum
Ersatz verstellten Gehaltszahlungen aufgrund einer Lohnfort-
zahlungspflicht erbracht habe. Ob diese Rechtsauffassung vor
dem Bundesrecht standhält, ist vorliegend nicht zu prüfen.
Das Kantonsgericht hat auch verfassungskonform auf eine Be-
fragung des Beschwerdeführers verzichtet und dessen Antrag
auf Zulassung zur Beweisaussage abgelehnt. Wie der Beschwer-
deführer selber ausführt, hat er (erst) in der Replik - und
damit prozessual verspätet - geltend gemacht, er sei selb-
ständig erwerbend. Die beantragten Beweise hatten denn auch
- wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht - zum Ziel, zu
belegen, dass ihm ein ersatzpflichtiger Schaden entstanden
sei, weil sein Einkommen als selbständig erwerbender, ge-
schäftsführender Kommanditär vom Gesellschaftsgewinn abhänge
und dieser durch Überstunden anderer Mitarbeiter bzw. durch
die unfallbedingt notwendige Einstellung zusätzlicher Ar-
beitskräfte geschmälert worden sei. Die Tatsachenbehauptun-
gen in der Prozesseingabe hatten dagegen einzig die Tätig-
keit des Beschwerdeführers in der Glas Nagel KG und dessen
gesellschaftsrechtliche Stellung als Kommanditär zum Gegen-
stand. Von einem Status als selbständig Erwerbender ist da-
gegen nicht die Rede. Vielmehr führte der Beschwerdeführer
in der Klageschrift - unter Verweis auf ein Schreiben des
damaligen Rechtsvertreters der Glas Nagel KG vom 19. Oktober
1992 - selber aus, Angestellter der Glas Nagel KG zu sein.
Entsprechend durften die kantonalen Instanzen verfassungs-
konform auf ein Beweisverfahren zu diesem Punkt verzichten.
Wie bereits dargelegt hat das Kantonsgericht - im
Sinne einer hypothetischen Zusatzbegründung - auch die pro-
zesswidrigen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt. So-
weit mit der Beschwerde diese Erwägungen als verfassungswid-
rig ausgegeben werden, ist darauf mangels Entscheiderheb-
lichkeit nicht einzutreten.
d) Als willkürlich und gehörsverletzend rügt der
Beschwerdeführer die Feststellung des Kantonsgerichts, aus
den Akten gehe nicht hervor, wie lange und in welchem Umfang
er vom Arzt für arbeitsunfähig erklärt worden sei. Auch die-
ser Vorhalt ist unbegründet. Aus den beiden aktenkundigen
Arztzeugnissen vom 11. Februar und 19. Mai 1992 geht - wie
das Kantonsgericht zutreffend ausführt - einzig hervor, dass
seit dem 31. Dezember 1991 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden
habe. Wie lange und in welchem Umfang diese angedauert hat,
ist daraus nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer auf
ein von der Beschwerdegegnerin zu den Akten gegebenes
Schreiben des damaligen Rechtsvertreters der Glas Nagel KG
verweist, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (bis
10. April 1992) bzw. 50 % (bis 18. Mai 1992) und 20 % (bis
17. Juni 1992) behauptet wird, verkennt er, dass diese Anga-
ben nicht durch ein ärztliches Zeugnis gestützt werden und
die Beschwerdegegnerin in ihrer Prozessantwort die behaupte-
te Arbeitsunfähigkeit von 2 1/2 Monaten keineswegs zugestan-
den, sondern gegenteils bestritten hat.
e) Eine Gehörsverletzung leitet der Beschwerdefüh-
rer auch daraus ab, dass der Erstrichter auf Antrag der Be-
schwerdegegnerin eine Frage an den gerichtlich bestellten
Experten geändert habe, ohne den Beschwerdeführer zuvor an-
zuhören. Dies habe er am 7. Oktober 1994 gerügt, ohne dass
der Erstrichter darauf eingegangen sei. In den bereingten
Fragenkatalog an den Experten habe das Gericht dann zwei
Fragen gestrichen und eine umformuliert, ohne dass die Par-
teien dazu hätten Stellung nehmen können.
Das Kantonsgericht führt im angefochtenen Urteil
aus, der Bezirksgerichtspräsident habe den Einwand der Be-
schwerdegegnerin gegen eine Fragestellung des Beschwerdefüh-
rers geschützt, weil dieser versucht habe, unbewiesene Tat-
sachen in die Frage an den Experten einzuführen. Zuvor habe
der Erstrichter den Beschwerdeführer jedoch um Stellungnahme
ersucht. Inwieweit diese Feststellung willkürlich sein soll-
te, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Wurde dem Be-
schwerdeführer vor Abänderung der Expertenfrage die Möglich-
keit zur Stellungnahme eingeräumt, ist der behaupteten Ge-
hörsverletzung die Grundlage entzogen. Überdies hat der Be-
zirksgerichtspräsident mit Schreiben vom 25. Oktober 1994
begründet, weshalb er die betreffende Frage ohne die pro-
zesswidrig ergänzten Angaben an den Experten stellen werde.
Dessen Vorgehen rügte der Beschwerdeführer nicht mehr vor
Kantonsgericht. Dasselbe gilt für die Rüge, der Erstrichter
habe ohne vorherige Parteianhörung die Expertenfragen modi-
fiziert. Entsprechend ist er mit diesen Vorhalten - gestützt
auf das Novenverbot - vor Bundesgericht nicht mehr zu hören
(
Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivil-
sachen, Ziff. 158 S. 227).
f) Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht
als weitere Verfassungsverletzung vor, die zur Frage des
Umfangs seiner handwerklichen Tätigkeit und des Dauerscha-
dens beantragten Beweise (Parteibefragung, Beweisaussage)
prozesswidrig nicht abgenommen zu haben. Auch diese Rüge ist
unbegründet. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Klage-
schrift - wie das Kantonsgericht unangefochten festgestellt
hat - lediglich seine Tätigkeit bei der Glas Nagel KG um-
schrieben, jedoch nicht behauptet, zu 70 % handwerklich zu
arbeiten. Entsprechend brauchte das Kantonsgericht diese, im
Prozess verspätet aufgestellte Behauptung, nicht zum Beweis
zu verstellen.
Für das Kantonsgericht war überdies wesentlich,
dass selbst unter Annahme einer zu 70 % handwerklichen und
zu 30 % kaufmännischen Tätigkeit und - gemäss medizinischem
Gutachten - einer Gesamtbeeinträchtigung der Arbeitsfähig-
keit von 15 - 20 % gestützt auf die Behauptungen des Be-
schwerdeführers offen blieb, ob als Folge des Unfalles eine
Verdiensteinbusse resultierte. Das Kantonsgericht verneinte
einen dauerhaften Erwerbsausfall mit der Begründung, der Be-
schwerdeführer habe nicht einmal behauptet, die Glas Nagel
KG habe dessen Gehalt aufgrund einer reduzierten Arbeitsfä-
higkeit prozentual gekürzt. Vielmehr sei seitens der Glas
Nagel KG gegenüber dem Versicherer der Beschwerdegegnerin
mit DM 52'915.47 der bis 17. Juni 1992 dem Beschwerdeführer
trotz verminderter Arbeitsfähigkeit voll ausbezahlte Lohn
als Schaden geltend gemacht, darüber hinaus jedoch keine
weitere, sich schadensmässig auswirkende teilweise Arbeit-
sunfähigkeit des Beschwerdeführers behauptet worden. Diese
Feststellungen rügt der Beschwerdeführer nicht substanziiert
als verfassungswidrig. Hatte dieser aber den zum Ersatz ver-
stellten Dauerschaden nicht prozesskonform behauptet, durfte
das Kantonsgericht darauf verzichten, diesen zum Beweis zu
verstellen. Ob das Kantonsgericht damit bundesrechtliche
Grundsätze zur hypothetischen Schadensermittlung nach Art.
42 Abs. 2 OR verletzt hat, ist nicht im vorliegenden Verfah-
ren zu prüfen.
3.-
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
2.-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.
3.-
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu ent-
schädigen.
4.-
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsge-
richt von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 31. Januar 2000
Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: