Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
«AZA»
I 138/98 Vr
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 31. Januar 2000
in Sachen
P.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,
und
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
A.- Der 1966 geborene P.________ absolvierte nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine dreijährige kaufmännische Lehre, welche er 1985 erfolgreich abschloss. Auf Grund der seit 1983 bestehenden Heroinabhängigkeit konnte er den erlernten Beruf nur bis 1989, zuletzt noch temporär, ausüben. Nach mehreren Klinikaufenthalten sowie Entzugs- und Therapieversuchen begann er im Februar 1995 ein Methadonprogramm.
Am 31. Juli 1995 meldete sich P.________ mit dem Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau holte unter anderem die Arztberichte des Dr. med. B.________, Innere Medizin FMH, vom 18. September 1995 sowie des Dr. med. I.________, Praxis für systemische Therapie und Beratung, vom 1. und 15. Dezember 1995 ein. Im Weiteren veranlasste sie eine Untersuchung im psychiatrischen Ambulatorium X.________ (Gutachten vom 31. Oktober 1996). Gestützt auf die beigezogenen Unterlagen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ab (Verfügung vom 20. März 1997).
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 25. Februar 1998 abgewiesen.
C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 20. März 1997 sei festzustellen, dass er Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen habe; die Sache sei zur entsprechenden Abklärung und Durchführung der Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.
2.- a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
b) Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen).
Wie in ständiger Rechtsprechung bezüglich der Drogensucht entschieden worden ist, begründet diese, für sich allein betrachtet, keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; AHI 1996 S. 303 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 309 Erw. 2a mit weiteren Hinweisen; bestätigt im nicht veröffentlichten Urteil J. vom 21. Oktober 1999, I 569/98).
c) Unmittelbarkeit liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht; sie ist dagegen nicht gegeben, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt ihres Eintritts aber ungewiss ist (BGE 124 V 269 Erw. 4 mit Hinweisen).
3.- Gemäss Aussage der beteiligten Ärzte leidet der Beschwerdeführer seit 1983 an einer Opiatabhängigkeit. Dr. med. I.________ stellt in seinem Bericht vom 1. Dezember 1995 ferner die Diagnose einer "Persönlichkeitsstörung (dependent-narzisstische Mischform)", welche im Gutachten des psychiatrischen Ambulatoriums X.________ vom 31. Oktober 1996 als "Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung" angegeben wurde. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die medizinischen Akten erwogen, die beim Beschwerdeführer festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auch die gutachtlich erhobenen Befunde einer Wesensveränderung im Sinne einer Erniedrigung der Frustrationstoleranz sowie einer leichten intellektuellen Niveausenkung stellten keinen invalidisierenden geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert gemäss Rechtsprechung dar.
4.- a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiegegen zunächst vorgebracht, an der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Drogensucht für sich allein keine Invalidität nach Art. 4 IVG begründen kann, sei nicht festzuhalten. Erwiesenermassen stelle die Drogensucht "in aller Regel" bereits die Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert dar oder bewirke ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten sei. Dieser Umstand werde im Übrigen durch die Gerichtspraxis bestätigt, welche unter Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung letztlich nur in wenigen Fällen eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung verneint habe.
b) Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt - wie erwähnt - die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit, welche durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursacht wurde. Mit Blick auf diese Umschreibung kann die Drogensucht an sich, d.h. die ärztliche Diagnose einer Drogensucht, noch keine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG begründen. Abgesehen davon, dass die Begriffe der Drogensucht und der Drogenabhängigkeit in der Medizin nicht einheitlich verwendet werden (vgl. MSD-Manual der Diagnostik und Therapie, 5. Auflage, München 1993, S. 2979) und es an einer allgemein verbindlichen Definition fehlt, lässt die Diagnose einer Drogensucht oder -abhängigkeit nicht schon darauf schliessen, dass der versicherten Person eine Drogenabstinenz nicht mehr möglich ist; ebenso wenig ist Drogenabhängigkeit notwendigerweise mit Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit verbunden (vgl. AHI 1996 S. 307). Im Lichte dieser Ausführungen ist die langjährige Rechtsprechung, welche Drogensucht nur in Zusammenhang mit den in Art. 4 Abs. 1 IVG genannten Faktoren als invalidisierend erklärt, lediglich eine Konkretisierung des Invaliditätsbegriffs. Selbst wenn auf die in Erw. 2b hievor zitierte Formulierung verzichtet würde, wären die entsprechenden Kriterien im Rahmen der allgemeinen Prüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG zu beurteilen. Da es sich mithin nicht um eine die generellen Invaliditätsvoraussetzungen einschränkende, sondern diese verdeutlichende Rechtsprechung handelt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb davon abzugehen wäre. Namentlich zeigen bereits eine beträchtliche Anzahl der zu dieser Problematik publizierten Urteile auf, dass es entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sehr wohl Fälle gibt, in welchen Drogensüchtigen der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung abgesprochen wurde (vgl. unter anderen BGE 99 V 28; AHI 1996 S. 301, 304 und 307; ZAK 1987 S. 437).
5.- Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Drogensucht - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht - die Folge eines bereits vorbestandenen geistigen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert darstellt.
Diese Frage ist zu verneinen. Mit der Vorinstanz, deren Beurteilung auf einer einlässlichen und sorgfältigen Würdigung sämtlicher medizinischen Unterlagen beruht, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vor Beginn seiner Opiatabhängigkeit nicht an schwerwiegenden pathologischen Befunden litt. Obgleich nicht verkannt werden darf, dass der Versicherte infolge seiner Kindheitsbiografie (Pflegekind; überbehütende, verwöhnende leibliche Mutter; keine emotionale Bindung zum leiblichen Vater) sowie Persönlichkeitsstruktur (mangelnde Motivation und Eigenverantwortung sowie fehlendes Durchhaltevermögen) suchtgefährdeter war als andere Jugendliche, sind den ärztlichen Stellungnahmen keine Hinweise auf daraus resultierende, den Drogenkonsum verursachende psychische Störungen mit Krankheitswert zu entnehmen.
6.- Fraglich bleibt ferner, ob die Drogensucht des Beschwerdeführers ihrerseits eine Gesundheitsstörung mit Invaliditätscharakter verursacht hat, welche die (künftige) Erwerbsfähigkeit bleibend oder während längerer Zeit zu beeinträchtigen vermöchte.
Dr. med. I.________ kommt in seinem Bericht vom 1. Dezember 1995 zu folgendem Schluss: "Unter der über zehn Jahre dauernden Drogenkarriere ist die schon bereits in der Kindheit durch das Wechselbad 'emotionaler Entzug und dann Verwöhnung' geprägte Persönlichkeit seit der Pubertät in der Reifung stark beeinträchtigt geblieben". Er empfiehlt, den Beschwerdeführer vor Durchführung einer Umschulung während einem bis zwei Jahren in einer beliebigen beruflichen Tätigkeit einzusetzen, um dessen Durchhaltevermögen und soziale Vernetzung aufzubauen. Das Gutachten des psychiatrischen Ambulatoriums X.________ vom 31. Oktober 1996 führt aus, die lange Geschichte der Heroinabhängigkeit habe die "Schwelle für Frustrationstoleranz" herabgesetzt sowie eine leichte intellektuelle Niveausenkung bewirkt. Ein invalidisierender geistiger Gesundheitsschaden mit Krankheitswert wird indes mit der Begründung verneint, die erwähnte Wesensveränderung sei höchstens im Sinne einer Erniedrigung der Frustrationstoleranz fassbar. Der bisherige Verlauf des Methadonprogrammes sowie das Praktikum im Pflegeheim Y.________ im Rahmen des Nothelferkurses zeigten im Weiteren auf, dass ein beruflicher Wiedereingliederungsversuch erfolgreich sein könne. Auf diese vollständigen, widerspruchsfreien und schlüssigen Beurteilungen ist ohne weiteres abzustellen (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c). Sie erhellen, dass die mehrjährige Opiatabhängigkeit zwar die bereits vorbelastete Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers zusätzlich gehemmt hat und die Bearbeitung der daraus resultierenden Konflikte zurzeit noch in Gange ist; doch von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsstörung im Sinne einer hirnorganischen Schädigung oder einer die Erwerbsfähigkeit bleibend oder während längerer Zeit beeinträchtigenden suchtbedingten Wesensveränderung kann nicht gesprochen werden. Die Aussichten für eine berufliche Eingliederung sind noch intakt. Zumindest bis zum Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle vom 20. März 1997, welche die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 116 V 248 Erw. 1a), ist demnach keine Invalidität gemäss Art. 4 IVG ausgewiesen. Ebenso liegt keine unmittelbar drohende Invalidität im Sinne der in Erw. 2c hievor genannten Rechtsprechung vor, fehlt es doch insbesondere an einem bestimmbaren Zeitpunkt für den allfälligen Eintritt einer solchen.
7.- Bei den beantragten Massnahmen geht es im Wesentlichen einzig um Therapie und soziale Rehabilitation. Bei aller Wünschbarkeit derartiger Bestrebungen handelt es sich dabei nicht um selbstständige Zielsetzungen der Invalidenversicherung, für die gesetzlich umschriebene Leistungen gewährt werden können (vgl. zum Ganzen AHI 1996 S. 304 Erw. 3 mit Hinweis). Verfügung und vorinstanzlicher Entscheid lassen sich daher im Ergebnis nicht beanstanden.
8.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Rechtsanwalt Dr. K.________ für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom-
mission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des
Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversiche-
rung zugestellt.
Luzern, 31. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: