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Original
 
[AZA 0]
1P.12/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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2. Februar 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Störi.
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In Sachen
R.K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Daniel Borter, Fischmarkt 12, Liestal,
gegen
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft,
betreffend
(Haftentlassung), hat sich ergeben:
A.- Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft führt gegen R.K.________ eine Strafuntersuchung wegen Betruges (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksstatthalters von Liestal vom 16. Oktober 1998 wurde R.K.________ in der Dominikanischen Republik verhaftet und am 2. April 1999 in Untersuchungshaft versetzt.
Am 19. August 1999 stellte R.K.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches der Besondere Untersuchungsrichter am 22. August 1999 abwies. Zur Begründung führte dieser an, R.K.________ sei aufgrund der Aussagen von geständigen Mittätern dringend verdächtig, bei einer betrügerischen Überweisung von 3 Mio. US-Dollar zum Nachteil der Firma R.________ als federführender Organisator beteiligt gewesen zu sein, im Frühjahr 1998 mit drei Mittätern von F.________ Fr. 180'000.-- ertrogen sowie bei verschiedenen weiteren Betrügen mit einer Deliktssumme von insgesamt rund Fr. 683'000.-- mitgewirkt zu haben. Fluchtgefahr nahm der Untersuchungsrichter an, weil sich R.K.________ nach dem Betrug zum Nachteil der Firma R.________ trotz Schriftensperre in die Dominikanische Republik abgesetzt hatte und er eine erhebliche Zusatzstrafe zu den 5 Jahren Zuchthaus zu gewärtigen habe, zu denen er im Cosco-Prozess erstinstanzlich bereits verurteilt worden sei. Zudem bestehe Kollusionsgefahr, da sich verschiedene Mitangeschuldigte vor R.K.________ fürchteten; es bestehe daher die Gefahr, dass er in Freiheit Druck auf die übrigen Angeschuldigten ausüben könnte, von weiteren Belastungen abzusehen und bereits gemachte wieder zurückzuziehen. Ausserdem bestehe Fortsetzungsgefahr, da der dringende Verdacht bestehe, dass R.K.________ in Santo Domingo zusammen mit A.________ weitere betrügerische Geschäfte vorbereitet habe; so habe er beispielsweise per E-Mail manipulierte Handelsregisterauszüge deutscher Firmen bestellt.
Am 31. August 1999 focht R.K.________ die Verfügung des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 22. August 1999 bei der Überweisungsbehörde an, wobei er u.a. beantragte, ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen und den angefochtenen Entscheid aufzuheben, soweit sein Haftentlassungsgesuch abgewiesen worden war.
Am 15. September 1999 stellte R.K.________ ein neues Haftentlassungsgesuch, welches vom Besonderen Untersuchungsrichter tags darauf abgewiesen wurde.
Mit Eingabe vom 23. September 1999 begründete R.K.________ seine Beschwerde gegen die Verfügung des Besonderen Untersuchungsrichters vom 22. August 1999 und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen dessen Verfügung vom 16. September 1999.
Am 19. November 1999 erhob R.K.________ staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht u.a. wegen Rechtsverzögerung und Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Tags darauf wies die Überweisungsbehörde die Haftbeschwerde vom 31. August 1999 ab und eröffnete diesen Entscheid im Dispositiv.
Am 17. Dezember 1999 hiess das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde von R.K.________ gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft an, ihren Entscheid vom 20. November 1999 ohne Verzug zu begründen.
Am 23. Dezember 1999 eröffnete die Überweisungsbehörde R.K.________ die Begründung ihres Entscheides vom 20. November 1999.
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Januar 2000 beantragt R.K.________, den Entscheid der Überweisungsbehörde vom 20. November bzw. 23. Dezember 1999 aufzuheben und ihn sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.- Der Besondere Untersuchungsrichter und die Überweisungsbehörde beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen.
In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vollumfänglich fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der Beschwerdeführer beruft sich auf verschiedene Grund- und Verfahrensrechte, die von der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesverfassung garantiert werden, so auf Art. 9 BV (Willkürverbot), Art. 10 BV (persönliche Freiheit), Art. 29 BV (Verfahrensrechte) sowie Art. 31 BV (Freiheitsentzug). In der Sache erschöpfen sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen allerdings in der Anrufung des bisher ungeschriebenen Grundrechts der persönlichen Freiheit. Mit der Aufnahme dieses Grundrechtes in den Grundrechtekatalog der neuen Bundesverfassung und den Verfahrensgarantien in Art. 31 BV hat sich die Rechtslage jedenfalls in Bezug auf die Beurteilung von Haftentlassungsgesuchen materiell nicht geändert. Es kann daher offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen der neuen Bundesverfassung auf das vorliegende Verfahren überhaupt Anwendung finden, obwohl der angefochtene Entscheid noch unter der Herrschaft der (alten) Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) erging.
b) Der Beschwerdeführer ist als von der Untersuchungshaft Betroffener befugt, sich auf die persönliche Freiheit zu berufen (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 122 I 70 E. 1c; 121 I 334 E. 1c; 118 Ia 184 E. 2), einzutreten ist.
c) Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Anordnung von Untersuchungshaft kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 115 Ia 293 E. 1a). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
d) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Haftanordnung erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei (BGE 117 Ia 72 E. 1; 114 Ia 281 E. 3).
2.- a) Der angefochtene Entscheid ist unter der Herrschaft der bis Ende 1999 in Kraft stehenden Strafprozessordnung vom 30. Oktober 1941 (aStPO) ergangen. Danach konnte Untersuchungshaft gegen den einer strafbaren Handlung Verdächtigen (u.a.) dann angeordnet werden, wenn Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr bestand (§ 25 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 3 aStPO). Diese Haftgründe gelten auch nach der Strafprozessordnung vom 6. Juni 1999 (StPO), welche seit dem 1. Januar 2000 in Kraft steht, unverändert weiter (§ 77 StPO). Insofern ist die Frage, ob das vorliegende Haftprüfungsverfahren nach der alten oder der neuen StPO abzuwickeln ist, ohne Bedeutung. Das neue Recht enthält allerdings eine für dieses Verfahren jedenfalls nach der Auffassung des Beschwerdeführers erhebliche Neuerung, indem § 78 Abs. 2 lit. b StPO bestimmt, dass die Untersuchungshaft unverhältnismässig wird, wenn "sie die Hälfte einer zu erwartenden unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe oder einen Drittel einer zu erwartenden bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe erreicht hat". Die Überweisungsbehörde erklärt dazu in der Vernehmlassung lakonisch, vorliegend komme einzig die alte StPO zur Anwendung, da ihr Entscheid unter deren Herrschaft ergangen sei.
b) Die Übergangsbestimmung der StPO (§ 230) lautet:
"Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Strafuntersuchungen werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weitergeführt. Vor Gericht hängige Fälle werden nach bisherigem Recht abgeschlossen". Wie der Beschwerdeführer in der Replik mit Recht anführt, ist das Untersuchungsverfahren gegen ihn noch nicht abgeschlossen (§§ 119 - 130 StPO) und es ist dementsprechend auch noch nicht durch die Einreichung einer Anklage beim Gericht anhängig gemacht worden (§ 143 StPO). Gemäss § 230 StPO beurteilt sich die Gesetzmässigkeit der Haft seit dem 1. Januar 2000 daher nach neuem Recht. Das Bundesgericht kann indessen im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, auch wo neue rechtliche Vorbringen zulässig sind, Rechtsänderungen, die erst nach der Fällung des angefochtenen Entscheides in Kraft getreten sind, nicht berücksichtigen (BGE 102 Ia 243 E. 2). Ob, weil das Bundesgericht bei Haftbeschwerdeverfahren ausnahmsweise reformatorisch entscheidet und den Häftling, wenn die Haftvoraussetzungen im Zeitpunkt seines Entscheides nicht mehr gegeben sind, aus der Untersuchungshaft entlässt (E. 1c oben), eine Ausnahme gilt, kann hier offen gelassen werden. Wie zu zeigen sein wird, steht die Einschränkung von § 78 Abs. 2 lit. b StPO entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Fortsetzung seiner Untersuchungshaft zur Zeit noch nicht entgegen (unten E. 3c).
c) Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts einer der besonderen Haftgründe wie Flucht- und Kollusionsgefahr vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit und von Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 EMRK sowie Art. 31 BV grundsätzlich nichts entgegen. Die weiteren angerufenen verfassungsmässigen Rechte haben hier keine eigenständige Bedeutung.
3.- a) Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht, indem er die Glaubwürdigkeit der ihn belastenden Mitangeschuldigten in Frage stellt bzw. geltend macht, sie hätten ihre Belastungen zurückgezogen.
Die Bestreitung des Tatverdachts grenzt an mutwillige Prozessführung. Wie der Besondere Untersuchungsrichter bereits in seinem Entscheid vom 22. August 1999 und die Überweisungsbehörde im angefochtenen Entscheid darlegen, wird der Beschwerdeführer von verschiedenen Mitangeschuldigten unabhängig voneinander (G.________, M.________, A.________, C.________, G.K.________) schwer belastet, wobei der Beschwerdeführer in der Replik selber zugesteht, dass eine Absprache zwischen M.________ und G.________ durch nichts belegt sei. Damit ist der Tatverdacht ohne Weiteres gegeben, ohne dass in diesem Stadium des Verfahrens eine abschliessende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der verschiedenen Mitangeschuldigten erforderlich wäre. Es kann für den Tatverdacht vielmehr auf die zutreffenden Ausführungen der Überweisungsbehörde im angefochtenen Entscheid (S. 28 ff.) sowie des Besonderen Untersuchungsrichters im Entscheid vom 22. August 1999 und seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2000 verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Der Beschwerdeführer übersieht offensichtlich die unterschiedlichen Anforderungen an die Bejahung eines dringenden Tatverdachts und den Nachweis der Tat (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c).
b) Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe keine Fluchtgefahr, da er mittlerweile bereits 9 Monate bzw. im Cosco-Prozess 17 1/2 Monate Untersuchungshaft ausgestanden und eine "engere" Beziehung zur Schweiz habe.
Auch die Bestreitung der Fluchtgefahr grenzt an Trölerei. Für die Begründung der Fluchtgefahr kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise auseinander setzt, verwiesen werden (Ziff. 5 S. 33 f.; Art. 36a Abs. 3OG).
c) Der Beschwerdeführer verlangt seine Entlassung gestützt auf § 78 Abs. 2 lit. b StPO. Er habe für die ihm vorgeworfenen Delikte eine Strafe von höchstens 18 Monaten zu gewärtigen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 9 Monaten erreiche daher die Hälfte der in Aussicht stehenden Strafe, weshalb er freigelassen werden müsse.
Der Beschwerdeführer hat indessen, wenn sich der Tatverdacht bestätigt, nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Cosco-Verfahren, von diesem unbeeindruckt mit grosser krimineller Energie weiterdelinquiert und sich an verschiedenen ähnlich gelagerten Wirtschaftsstraftaten mit einer Deliktssumme von mehreren Millionen Franken beteiligt.
Seine Einschätzung, es drohe ihm eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten, ist daher unrealistisch; er hat vielmehr, wie der Besondere Untersuchungsrichter und die Überweisungsbehörde übereinstimmend ausführen, mit einem mehrjährigen Freiheitsentzug zu rechnen. Unter diesen Umständen bleibt die Fortsetzung der Haft aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich, und sie wäre auch im Lichte von § 78 Abs. 2 lit. b StPO, wenn die Bestimmung hier bereits anwendbar wäre (oben E. 2b), nicht zu beanstanden.
4.- Zusammenfassend ist somit dringender Tatverdacht sowie Fluchtgefahr nachgewiesen, und die Fortsetzung der Untersuchungshaft ist nicht unverhältnismässig. Damit ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen, ohne dass geprüft werden müsste, ob die weiteren durch die Überweisungsbehörde angenommenen Haftgründe der Kollusions- und Fortsetzungsgefahr bestehen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
Dieses ist indessen abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt und der Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Februar 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: