BGer 5P.411/1999 |
BGer 5P.411/1999 vom 04.02.2000 |
[AZA 0]
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5P.411/1999/bnm
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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4. Februar 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Bianchi
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sowie Gerichtsschreiber Zbinden.
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In Sachen
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Z.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Stucky, Bât. "La Channe", Rue du Marché 1, Postfach 908, 3960 Siders,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Carlen, Sonnenstrasse 4, 3900 Brig,
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Kantonsgericht des Kantons Wallis,
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betreffend Art. 4 aBV
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(Ablehnung eines Experten), hat sich ergeben:
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A.- Das Kantonsgericht des Kantons Wallis bestellte im Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils zwischen Z.________ und Y.________ mit Entscheid vom 8. Oktober 1999 Professor Dr. X.________ zum Experten und schlug die Kosten des Verfahrens zur Hauptsache.
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B.- Z.________ führt mit Eingabe vom 12. November 1999, die sie durch eine weitere Eingabe vom 17. Dezember 1999 ergänzt haben will, staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV mit dem Antrag, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben, die Kosten des kantonalen Verfahrens Y.________, allenfalls dem Staat Wallis aufzuerlegen, die Akten bisheriger kantonaler Verfahren beizuziehen und ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzuerkennen.
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Das Beschwerdeverfahren ist bis zum Entscheid des Kantonsgerichts über das von Z.________ eingereichte Wiedererwägungsgesuch, der am 19. November 1999 erging, eingestellt worden.
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Frist zur Vernehmlassung ist nicht angesetzt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die zur Ergänzung der staatsrechtlichen Beschwerde vorgelegte Rechtsschrift vom 17. Dezember 1999 bleibt wie angekündigt unbeachtlich, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist und ohne dass hiezu aufgefordert worden wäre, eingereicht worden ist. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Guldener (Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. Zürich 1979, S. 364 Fn. 17 am Ende), geht fehl; das Wiedererwägungsgesuch ist nach dem allein massgeblichen Dispositiv (Birch-meier, Bundesrechtspflege, S. 390/5. ) des Entscheids des Kantonsgerichts vom 19. November 1999 abgewiesen worden; es liegt somit kein neuer Entscheid infolge Wiedererwägung vor, wie dies vorausgesetzt wird, damit die Rechtsmittelfrist wieder eröffnet wird.
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2.- Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 4 aBV, weil das Recht willkürlich angewendet, ihr das rechtliche Gehör verweigert, die Maxime der Prozessökonomie krass verletzt und das Gebot der Rechtsgleichheit missachtet worden sei.
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Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar (BGE 125 II 129 E. 5b mit Hinweisen), mit keinerlei sachlichem Grund zu rechtfertigen ist (BGE 111 Ia 161 E. 1a S. 163; 113 Ib 307 E. 2a S. 311; 115 III 125 E. 3, je mit Hinweisen). Inwiefern das der Fall sein soll, hat der Beschwerdeführer durch präzise Argumentation im Einzelnen aufzuzeigen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 109 Ia 217 E. 2b, S. 225 f.; 110 Ia 1 E. 2a; 117 Ia 10 E. 4b; 118 Ia 20 E. 5a; 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, je mit Hinweisen); er kann sich nicht damit begnügen, den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bloss seine eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten (BGE 120 Ia 369 E. 3a mit Hinweisen), wie er dies in einem Verfahren tun könnte, bei dem der Rechtsmittelinstanz freie Prüfung zusteht (BGE 109 Ia 217 E. 2b S. 226; 117 Ia 10 E. 4b S. 12 und 412 E. 1c S. 414 f., je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76 mit Hinweisen). Vorbringen tatsächlicher und rechtlicher Art, welche nicht bereits der Vorinstanz unterbreitet worden sind, zieht es nicht in Betracht; sie gelten als neu und damit unzulässig (BGE 118 III 37 E. 2a S. 39 mit Hinweisen).
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Die Beschwerde genügt weitgehendst jenen Begründungsanforderungen nicht. So wird unter anderem nicht auseinandergesetzt, weshalb der Beschwerdeführerin bei der Expertenbestellung das rechtliche Gehör verweigert und welche Norm dadurch inwiefern verletzt worden ist; keine Ausführungen finden sich ferner darüber, inwiefern welche Bestimmung dadurch missachtet worden sein soll, dass das Kantonsgericht aufgrund der Beschwerdeführung des Beschwerdegegners gegen Dr. W.________ und Dr. V.________ Professor Dr. X.________ zum Experten ernannte, oder weshalb die Bestellung eines neuen Experten der Prozessökonomie krass widerspreche und eine solche allein deswegen oder gestützt auf ihre persönlichen Verhältnisse hätte unterbleiben müssen; sodann wird auch nicht behandelt, aus welchen Gründen statt Art. 204 aZPO (Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. November 1999) Art. 173 ZPO oder betreffend Expertenhonorar Art. 182 ZPO hätte anwendbar sein sollen. Der Beschwerde sind sodann keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das, was zur Begründung ausgeführt und angerufen wird, bereits im kantonalen Verfahren betreffend Expertenbestellung vorgebracht worden wäre; es ist daher als neu (BGE 107 II 224 E. 3) zu betrachten. Das trifft insbesondere auf den Einwand zu, auf die gegen Dr. W.________ und Dr. V.________ geführte Beschwerde sei nicht eingetreten worden, was Beilage 7 belege, aber auch auf die Schilderung der Prozessgeschichte und der gegenwärtigen Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin, ferner auf das Verhältnis von Dr. U._________ zu Professor Dr. X.________ sowie auf das jenem vorgeworfene Verhalten im Prozess.
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Inwiefern darin ein widersprüchliches Verhalten des Kantonsgerichts liegen könnte, dass ohne zwingenden Grund der Experte ausgewechselt worden sein soll, bleibt unerfindlich. Indem die Beschwerdeführerin behauptet, es gehe einzig darum, dass der bisherige Experte eine seiner Aussagen kommentiere und präzisiere, weshalb sich auch deswegen die Ernennung eines neuen Experten als sachfremd, sinnentleert und damit willkürlich erweise, verkennt sie die effektive Situation: Die Frage, ob das Kindeswohl auch blosse Erinnerungskontakte verbiete, ist vom bisherigen Experten gerade nicht beantwortet worden (Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Juli 1999, S. 11). Welche Rechtsfolge den Eingaben der Beschwerdeführerin in anderen Verfahren gegeben worden ist, vermag keine taugliche Grundlage für den Vorwurf abzugeben, sie sei im Verfahren der Expertenbestellung im Vergleich zum Beschwerdegegner rechtsungleich behandelt worden. Nicht zur Diskussion steht, ob die Ernennung eines neuen Experten Sinn mache, wenn einzig zu prüfen ist, ob die vom Kantonsgericht vorgenommene Expertenbestellung vor dem Willkürverbot Stand halte. Was die Beschwerdeführerin im Weiteren vorbringt, erschöpft sich entweder in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid oder kann von vornherein nicht entscheiderheblich sein. Von Willkür in der Expertenbestellung hätte aufgrund dessen, was die Beschwerdeführerin vorträgt, ohnehin keine Rede sein können. Der begehrte Aktenbeizug erübrigt sich.
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3.- Die Beschwerdeführerin wird zufolge ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Entschädigung an die Gegenpartei hat sie indessen nicht zu entrichten, zumal keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000. -- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Februar 2000
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Im Namen der II. Zivilabteilung des
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SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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