BGer 1A.38/2000 |
BGer 1A.38/2000 vom 07.02.2000 |
[AZA 0]
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1A.38/2000/boh
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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7. Februar 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Jacot-Guillarmod, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Leuthold.
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In Sachen
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1. M.________,
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2. J.________,
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3. Firma B.________,
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4. Firma E.________,
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5. Firma P.________,
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6. Firma K.________,
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7. Firma I.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Baumgartner, Sihlporte 3/Talstrasse, Postfach, Zürich,
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gegen
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Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 2,Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
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betreffend
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Rechtshilfe an die Russische Föderation (B 105744),
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wird in Erwägung gezogen:
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1.- Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich erliess am 17. August 1999 die Schlussverfügung in der Rechtshilfesache der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gegen M.________ und weitere russische Staatsangehörige. Mit Beschluss vom 3. Dezember 1999 wies das Obergericht des Kantons Zürich den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Der Entscheid des Obergerichts wurde dem Anwalt der Rekurrenten am 15. Dezember 1999 zugestellt. Die Bezirksanwaltschaft teilte dem Anwalt mit Schreiben vom 26. Januar 2000 mit, die Akten gemäss Schlussverfügung vom 17. August 1999 seien "nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gegenüber dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 1999" am 20. Januar 2000 über das Bundesamt für Polizei der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation übermittelt worden.
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Am 27. Januar 2000 reichten M.________, J.________ sowie die Firma B.________, die Firma E.________, die Firma P.________, die Firma K.________ und die Firma I.________ beim Bundesgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 35 OG ein. Sie machten geltend, sie seien durch eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts (Nichterwähnung des Fristenlaufs während der Gerichtsferien) und damit durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden, innert Frist Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 3. Dezember 1999 zu erheben.
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Mit Beschluss vom 2. Februar 2000 wies das Bundesgericht das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab(1A. 16/2000).
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2.- Am 3. Februar 2000 ging beim Bundesgericht die am 31. Januar 2000 bei der Post aufgegebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.
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Nachdem das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abgewiesen worden ist, kann auf die verspätet eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden.
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3.- Mit Rücksicht auf die Umstände des Falles ist von der Erhebung von Kosten abzusehen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Es werden keine Kosten erhoben.
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3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 2, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Polizei schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Februar 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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