[AZA]
P 45/99 Hm
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Widmer
Urteil vom 8. Februar 2000
in Sachen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binnin-
gen, Beschwerdeführerin,
gegen
H.________, 1961, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat
W.________,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Mit Verfügungen vom 26. März 1999 sprach die Aus-
gleichskasse Basel-Landschaft dem 1961 geborenen H.________
ab 1. Dezember 1998 eine Ergänzungsleistung zur Invaliden-
rente von monatlich Fr. 619.- (ab 1. Januar 1999 Fr. 625.-)
zu; dabei berücksichtigte sie bei der Berechnung lediglich
die Einnahmen und Ausgaben des Versicherten selbst, nachdem
die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft mit Ver-
fügung vom 19. November 1998 der Ehefrau und den drei Kin-
dern vom H.________ eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen
des Familiennachzugs zum Aufenthalt beim Ehegatten und
Vater verweigert hatte.
B.- H.________ liess beim Versicherungsgericht des
Kantons Basel-Landschaft Beschwerde führen mit dem Antrag,
die Verfügungen seien aufzuheben und die Sache sei zu neuer
Festsetzung der Ergänzungsleistung ab 1. Dezember 1998
unter Einbezug der Ehefrau und der drei Kinder an die Ver-
waltung zurückzuweisen. Zur Begründung brachte er vor,
seine Ehegattin und die drei Kinder lebten seit ihrer Ein-
reise in die Schweiz im Juni 1998 mit ihm zusammen.
Am 28. Mai 1999 widerrief die kantonale Fremdenpolizei
die Verfügung vom 19. November 1998 und erteilte den Fami-
lienangehörigen von H.________ die Aufenthaltsbewilligung.
Gestützt auf diesen Entscheid zog die Ausgleichskasse ihre
frühere Verfügung vom 26. März 1999 in Wiedererwägung und
sprach H.________ rückwirkend ab 1. Dezember 1998 eine
Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 2022.- (ab 1. Januar
1999 Fr. 2036.-) zu; die Neuberechnung des Anspruchs er-
folgte unter Einbezug der Familienangehörigen (Verfügungen
vom 14. Juni 1999).
Mit Entscheid vom 30. Juni 1999 schrieb das Versiche-
rungsgericht des Kantons Basel-Landschaft das Beschwerde-
verfahren zufolge der während der Rechtshängigkeit ergange-
nen neuen Verfügungen ab und verpflichtete die Ausgleichs-
kasse, H.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1086.60
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die
Ausgleichskasse, der vorinstanzliche Entscheid sei hin-
sichtlich der Parteientschädigung aufzuheben.
Während H.________ auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde schliessen und um die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersuchen
lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf
eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Gegen Entscheide kantonaler Rekursinstanzen be-
treffend Parteientschädigung im Bereich der Ergänzungsleis-
tungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidge-
nössische Versicherungsgericht zulässig. Denn ein solcher
Parteikostenentscheid findet in Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG
(anwendbar auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen gemäss
Art. 7 Abs. 2 ELG) seine bundesrechtliche Grundlage, wes-
halb er eine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare
Verfügung im Sinne von Art. 128 OG und Art. 97 Abs. 1 OG in
Verbindung mit Art. 5 VwVG darstellt (BGE 112 V 108 ff.,
108 V 111).
2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht
um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-
tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-
halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt
worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und
b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.- Nach der Rechtsprechung kann eine Parteientschä-
digung gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG auch bei Gegen-
standslosigkeit der Beschwerde zugesprochen werden, wenn es
die Prozessaussichten rechtfertigen. Massgeblich sind die
Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegen-
standslosigkeit darboten (BGE 110 V 57, 109 V 71, 106 V
124). Der Anspruch auf Parteientschädigung ist somit danach
zu beurteilen, ob und in welchem Masse die Beschwerde füh-
rende Partei bei materieller Beurteilung der Beschwerde
durch das Gericht vermutlich obsiegt hätte.
4.- a) Die Vorinstanz schrieb das Verfahren als gegen-
standslos ab, weil die Ausgleichskasse mit den lite pen-
dente erlassenen Verfügungen, in welchen der EL-Anspruch
unter Einbezug der Familienangehörigen neu berechnet wurde,
dem Rechtsbegehren des Beschwerdegegners vollumfänglich
entsprochen habe. Dieser Ausgang komme einem Obsiegen des
Versicherten gleich, was die Zusprechung einer Parteient-
schädigung rechtfertige. Das kantonale Gericht übersieht,
dass für die Frage der Parteientschädigung die Prozessaus-
sichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit massgebend
sind. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren durch die
pendente lite wiedererwägungsweise erlassenen neuen Ver-
fügungen vom 14. Juni 1999, die auf dem Entscheid der kan-
tonalen Fremdenpolizei vom 28. Mai 1999 beruhen, gegen-
standslos. Zu prüfen sind daher die Prozessaussichten vor
dem Entscheid der Fremdenpolizei vom 28. Mai 1999, mit wel-
chem den Familienangehörigen des Beschwerdegegners die Auf-
enthaltsbewilligung erteilt wurde.
b) Gemäss Art. 3a Abs. 4 ELG (in der vorliegend an-
wendbaren, seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung) sind die
anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehe-
gatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente
beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haus-
halt leben, zusammenzurechnen. Art. 7 ELV bestimmt, dass
für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV
oder Invalidenversicherung begründen, eine gemeinsame Be-
rechnung der Ergänzungsleistung erfolgt, wenn die Kinder
mit den Eltern zusammen leben (Abs. 1 lit. a). Die Addition
der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von
Ehegatten und Kindern setzt demnach lediglich voraus, dass
diese in einem gemeinsamen Haushalt zusammen leben; dass
dabei nur ein legaler Aufenthalt in der Schweiz in Betracht
fällt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Im Gegensatz
zur Person, die Ergänzungsleistungen geltend macht und die,
handelt es sich um einen Ausländer oder eine Ausländerin
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz,
sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz auf-
gehalten haben muss (Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG), damit sie
Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, gelten für die Be-
rücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben von Ehegatten und
Kindern im Rahmen der EL-Berechnung keine vergleichbaren
Einschränkungen, namentlich keine Mindestdauer des Aufent-
haltes in der Schweiz. Ebensowenig ist nach dem Gesetzes-
wortlaut der fremdenpolizeiliche Status der Familienangehö-
rigen entscheidend, wie der Beschwerdegegner richtig be-
merkt.
c) Den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des
Beschwerdegegners zufolge leben seine Ehefrau und die drei
Kinder seit Juni 1998 bei ihm. Dieser Sachverhalt wird
durch die Verfügung des Rechtsdienstes des Regierungsrates
Basel-Landschaft vom 22. Juni 1999 bestätigt, mit der die
Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilli-
gung im Rahmen des Familiennachzugs zu Gunsten der Ehefrau
und der Kinder abgeschrieben wurde. Danach reisten Ehegat-
tin und Kinder zunächst auf Grund von Besuchsvisa in die
Schweiz ein, welche in der Folge wegen der kritischen Lage
im Kosovo verlängert wurden. Während ihres Aufenthalts in
der Schweiz hätten Ehefrau und Kinder in Haushaltsgemein-
schaft mit dem Beschwerdegegner gelebt.
Da die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der
Einnahmen und Ausgaben der Ehegattin sowie der an der Inva-
lidenrente beteiligten Kinder bei der Ermittlung des
EL-Anspruchs im vorliegenden Fall schon vor der Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung gemäss Verfügung der Fremden-
polizei des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Mai 1999 er-
füllt waren, hätte der Versicherte bei materieller Beurtei-
lung der Beschwerde vermutlich obsiegt. Die Zusprechung
einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz ist damit
gerechtfertigt.
5.- Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Aus-
gleichskasse aufzuerlegen (Art. 135 in Verbindung mit
Art. 156 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Be-
schwerdegegner eine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgelt-
lichen Verbeiständung, erweist sich damit als gegenstands-
los.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Aus-
gleichskasse Basel-Landschaft auferlegt und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwer-
degegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1027.60 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah-
len.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: