[AZA]
U 157/99 Tr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundes-
richterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 8. Februar 2000
in Sachen
T.________, 1937, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 1, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
A.- Der 1937 geborene T.________ war bei der Firma
X.________ AG als Maurer tätig und damit bei der Schweize-
rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfall und
Berufskrankheit versichert. Bei einem Sturz zog er sich am
21. Februar 1997 eine Schulterluxation rechts zu. Die
Anstalt erbrachte in der Folge Leistungen in Form von Heil-
behandlung und Taggeldern. Nachdem sie die Behandlung per
31. Dezember 1997 für beendigt erklärt hatte, prüfte sie
die Renten- und Integritätsentschädigungsfrage. Dabei zog
sie u.a. einen Bericht des Dr. H.________, Klinik
Y.________, vom 25. Juni 1997 sowie eine Stellungnahme des
Hausarztes Dr. S.________ vom 1. Juli 1997 bei. Nach Erhalt
eines Berichtes des SUVA-Kreisarztes Dr. J.________ über
die am 14. Oktober 1997 durchgeführte Abschlussuntersuchung
sprach die Anstalt T.________ mit Verfügung vom 4. Dezember
1997 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsun-
fähigkeit von 15 % sowie eine auf einer 15 %igen Integri-
tätseinbusse beruhende Integritätsentschädigung zu. Auf
Einsprache hin hielt sie mit Entscheid vom 18. August 1998
an ihrem Standpunkt fest.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-
tungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. März
1999 ab, nachdem es zuvor die Akten der IV-Stelle des Kan-
tons Thurgau beigezogen hatte, worunter sich u.a. ein Ar-
beitsbericht des Vereins K.________ zuhanden der Regionalen
Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) vom 27. Oktober 1998 be-
fand.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt
T.________, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
sei die Anstalt zu verpflichten, neu zu verfügen, sobald
die Ergebnisse der IV-Stelle des Kantons Thurgau betreffend
Eingliederungsmassnahmen und Einkommensvergleich vorlägen.
Ebenso sei zu prüfen, ob T.________ Anspruch auf rückwir-
kende Auszahlung von Taggeldern wegen Arbeitsunfähigkeit
und fehlender Vermittlungsfähigkeit bei der Arbeitslosen-
versicherung habe. Soweit die Abklärungen der IV-Stelle
betreffend, verweist T.________ auf einen Entscheid der
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 8. April
1999, worin die IV-Stelle u.a. angehalten wird, Abklärungen
über den Gesundheitsschaden und dessen erwerbliche Auswir-
kungen zu tätigen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für
Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. Die Vorinstanz
äussert sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne jedoch
einen Antrag zu stellen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwer-
deverfahren war der Einspracheentscheid vom 18. August
1998, in dem die SUVA über den Anspruch auf eine Invali-
denrente und eine Integritätsentschädigung befunden hatte.
Auf entsprechenden Antrag des Versicherten hin prüfte die
Vorinstanz, ob diesem darüber hinaus Taggelder zuzusprechen
wären. Damit dehnte sie das Verfahren auf eine ausserhalb
des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage aus. Indessen
hatte sich die Anstalt zu dieser Streitfrage nicht geäus-
sert. Letzteres ist aber rechtsprechungsgemäss erforder-
lich, damit das gerichtliche Verfahren aus prozessökonomi-
schen Gründen auf eine ausserhalb des durch den Einsprache-
entscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruch-
reife Frage ausgedehnt werden darf (vgl. hiezu BGE 122 V 36
Erw. 2a mit Hinweisen). Entsprechend ist der vorinstanzli-
che Entscheid insoweit aufzuheben, als er den Anspruch des
Versicherten auf Taggelder zum Gegenstand hat.
b) Soweit der Versicherte letztinstanzlich den Antrag
auf Zusprechung von Taggeldern erneuert, kann darauf eben-
falls mangels entsprechender Prozesserklärung der SUVA
nicht eingetreten werden.
c) Im Weiteren wurde im Verfahren vor dem kantonalen
Gericht - wie auch letztinstanzlich - die im angefochtenen
Einspracheentscheid festgesetzte Integritätsentschädigung
nicht in Frage gestellt, weshalb der Entscheid der SUVA in
diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.
2.- Im Einspracheentscheid vom 18. August 1998, auf
welchen sich das kantonale Gericht bezieht, sind die mass-
gebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den
Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Er-
mittlung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkom-
Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a, je mit Hinweisen), insbesondere
das Abstellen auf die Erwerbseinkommen eines Versicherten
im mittleren Alter (Art. 28 Abs. 4 UVV; zur Gesetzmässig-
keit dieser Bestimmung: BGE 122 V 426), zutreffend darge-
legt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass
der Anspruch auf eine definitive Rente erst entsteht, wenn
nicht nur von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Ver-
sicherten mehr erwartet werden kann, sondern auch allfäl-
lige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Ist dagegen zwar
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam-
hafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten
zu erwarten, jedoch der Entscheid der Invalidenversicherung
über die berufliche Eingliederung noch ausstehend, ist dem
Versicherten vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an
vorübergehend eine Rente auszurichten (sog. Übergangs-
rente); diese wird auf Grund der in diesem Zeitpunkt be-
stehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch auf
diese Übergangsrente erlischt entweder beim Beginn des An-
spruchs auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder mit
dem negativen Entscheid der Invalidenversicherung über die
berufliche Eingliederung oder mit der Festsetzung der
definitiven Rente (Art. 30 Abs. 1 UVV in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 3 UVG).
3.- Wie von der Vorinstanz ausgeführt, steht nach den
medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf den Bericht
des SUVA-Kreisarztes Dr. J.________ vom 14. Oktober 1997,
fest, dass dem Versicherten zum Zeitpunkt des Erlasses des
Einspracheentscheids (18. August 1998) - auf den es nach
ständiger Rechtsprechung ankommt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit
Hinweisen) - mit Rücksicht auf die Unfallfolgen (schmerz-
hafte Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter) eine
mittelschwere, kein Tragen von Lasten über zehn Kilogramm
mit der rechten Hand erfordernde Tätigkeit ohne Arbeiten
über der Horizontalen uneingeschränkt zumutbar war.
An diesem Ergebnis vermag der vom Beschwerdeführer
angerufene Arbeitsbericht des Vereins K.________ vom
27. Oktober 1998, worin über die anlässlich eines vom Ver-
sicherten am 1. Oktober 1998 begonnenen Beschäftigungs-
programms der Arbeitslosenversicherung gewonnenen Erkennt-
nisse berichtet wird, nichts zu ändern. Zwar kann nicht
gesagt werden, dieser Bericht liesse von vornherein keine
Rückschlüsse auf den (unfallbedingten) Gesundheitszustand
und dessen Verwertbarkeit zum massgebenden Zeitpunkt zu.
Denn das Beschäftigungsprogramm wurde lediglich rund zwei
Monate nach dem Erlass des Einspracheentscheides begonnen.
Indessen bezeichnet der Verein in erster Linie Beschwerden
an den beiden Händen und nicht die durch den Unfall im Jahr
1997 bedingten Leiden an der rechten Schulter als verant-
wortlich für die beschränkten Einsatzmöglichkeiten des Ver-
sicherten. Für die Invaliditätsbemessung nach UVG sind aber
einzig die auf ein (versichertes) Ereignis zurückzuführen-
den Leiden zu berücksichtigen. Weiter wird im Bericht zwar
dargelegt, die in der linken Hand festgestellten Beschwer-
den bestünden seit einem Unfall im Jahre 1988, was - falls
dieses aktenmässig nicht erstellte Ereignis überhaupt ver-
sichert ist - bei der Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils
mitberücksichtigt werden müsste. Jedoch beeinträchtigte
dieses Leiden objektiv gesehen die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers zum massgebenden Zeitpunkt ohnehin nicht
entscheidend. Denn einerseits konnte der Versicherte seine
Tätigkeit als Maurer bis zum Ereignis im Jahre 1997 unein-
geschränkt ausüben und anderseits erwähnte auch keiner der
ihn danach untersuchenden Ärzte eine Schädigung der linken
Hand, was sie aber zweifellos getan hätten, wenn sich eine
solche auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte. Vielmehr
sprechen sowohl der Hausarzt Dr. S.________ (Schreiben vom
1. Juli 1997) als auch Dr. H.________ Klinik Y.________ im
Bericht vom 25. Juni 1995 von einer mässigen Kooperation
und einer ausgeprägten Schmerzfixierung des Beschwerdefüh-
rers, was die Diskrepanz zwischen der aus ärztlicher Sicht
bestehenden (unfallbedingten) Restarbeitsfähigkeit und de-
ren tatsächlich erfolgten Umsetzung im Beschäftigungspro-
gramm der Arbeitslosenversicherung erklärt. Es besteht
demnach kein Grund, von der ärztlichen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit abzugehen, zumal die Beurteilung der
unfallbedingten Beeinträchtigung primär durch den Arzt zu
erfolgen hat.
4.- Was die Auswirkungen der auf den Unfall zurückzu-
führenden Einschränkung in erwerblicher Hinsicht anbelangt,
kann auf den Einkommensvergleich der SUVA, woraus sich ein
Invaliditätsgrad von 15 % ergab, verwiesen werden. Soweit
der Verein K.________ den Versicherten von der Konstitution
her für feinmotorische Arbeiten als ungeeignet betrachtet,
hat die SUVA diesen Umstand bei der Auswahl der von ihr
aufgezeigten sechs Verweisungstätigkeiten bereits ausrei-
chend berücksichtigt, indem einzig eine dieser Stellen mehr
als selten feinmotorisches Arbeiten erfordert.
5.- Ob die SUVA zum Zeitpunkt des Einspracheentschei-
des (18. August 1998) von einer Dauerrente ausgehen durfte
oder aber zunächst eine Übergangsrente im Sinne von Art. 30
Abs. 1 UVV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 UVG hätte spre-
chen müssen, kann offen bleiben. Denn das IV-Verfahren hat
zwischenzeitig ergeben, dass der Versicherte bezüglich be-
ruflicher Eingliederungsmassnahmen einzig Anspruch auf
Arbeitsvermittlung hat. Da sich diese Massnahme nicht auf
die (unfallbedingte) Arbeitsfähigkeit auswirkt, kann die
festgelegte Rente als definitiv gelten (zur zulässigen
Berücksichtigung von Tatsachen, die sich erst nach dem
Einspracheentscheid verwirklicht haben: BGE 99 V 102 mit
Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-
weit darauf einzutreten ist.
II.Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Thurgau vom 10. März 1999 wird aufgehoben, soweit er
Taggeldansprüche des Beschwerdeführers zum Gegenstand
hat.
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
gericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: