Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
[AZA]
U 167/99 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Glanzmann
Urteil vom 8. Februar 2000
in Sachen
M.________, 1973, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Z.________,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1973 geborene M.________ war als Raumpfleger
bei der Firma P.________ Reinigung AG tätig, als er am
22. Dezember 1994 beim Fensterreinigen vom 1. Stockwerk
eines Wohnhauses in die Tiefe stürzte. Dabei erlitt er eine
Densfraktur (Anderson III) mit intermittierender Neuro-
logie, welche operativ angegangen werden musste. Die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für
die Heilbehandlung auf und erbrachte Taggeld. Mit Verfügung
vom 19. Oktober 1995 stellte sie ihre Leistungen rück-
wirkend ab 1. August 1995 ein, da keine Unfallfolgen mehr
vorlägen; insbesondere könne das psychische Verhalten nicht
auf das Unfallereignis vom Dezember 1994 zurückgeführt
werden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
15. Januar 1996 fest.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-
versicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom
31. März 1999).
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzu-
heben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzu-
sprechen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender
Abklärungen und Neubeurteilung an das kantonale Gericht,
subeventuell an die SUVA, zurückzuweisen. In formeller
Hinsicht lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Ver-
beiständung ersuchen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
lässt sich nicht vernehmen.
D.- Mit weiterer Eingabe vom 12. Januar 2000 lässt der
Versicherte ein Gutachten des PD Dr. W.________, Augenarzt
FMH, vom 12. Dezember 1999 und ein solches des Dr.
A.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals-
und Gesichtschirurgie, vom 6. Januar 2000 einreichen. Die
SUVA erhielt davon Kenntnis.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für
die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweisen) und adä-
quaten (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, je mit Hinwei-
sen) Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesund-
heitsschaden richtig wiedergegeben. Entsprechendes gilt für
die Ausführungen zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6). Darauf kann ver-
wiesen werden.
2.- In ihrem Einspracheentscheid vom 15. Januar 1996
ging die SUVA von einer funktionellen Paraplegie des Ver-
sicherten aus, welche psychische Störung sie als (zumin-
dest) teilweise kausal zum Unfallereignis vom 22. Dezember
1994 anerkannte. Dagegen verneinte sie eine diesbezügliche
Adäquanz; ebenso das kantonale Gericht.
Der Beschwerdeführer seinerseits macht u.a. geltend,
dass sein Leiden auch organischen Ursprungs sei. Ob und
inwieweit dies der Fall ist, kann indessen offen bleiben,
und eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines wei-
teren Gutachtens erübrigt sich. Denn der adäquate Kausal-
zusammenhang ist auch bei rein psychogener Verursachung der
geklagten Beschwerden zu bejahen, was nachfolgend zu zeigen
ist.
3.- a) Aus dem Rapport der Polizei Y.________ vom
29. Dezember 1994 erhellt, dass der Beschwerdeführer, auf
einer Alu-Blockleiter stehend, die Scheiben des Winter-
gartens im 1. Stockwerk eines Wohnhauses reinigte, als er
das Gleichgewicht verlor und rund 6-8 Meter auf den mit
Bauschutt und Erde bedeckten Boden hinunter fiel.
b) In dem in RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448 veröffent-
lichten Urteil K. vom 27. April 1998 hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht die bisherige Rechtsprechung zur Ein-
teilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden, bei denen
ein Sturz aus einer gewissen Höhe als Ursache auftritt, in
leichte, mittelschwere und schwere Unfälle einlässlich dar-
gelegt. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist der hier zu be-
urteilende Unfall vom 22. Dezember 1994 auf Grund des
augenfälligen Geschehensablaufs und des dabei zugezogenen
Halswirbelbruchs dem mittleren Bereich, aber - entgegen der
Ansicht von Vorinstanz und SUVA - an der Grenze zu den
schweren Fällen zuzuordnen. Für die Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallgeschehen und dem
(psychisch bedingten) Gesundheitsschaden genügt es daher,
wenn ein einziges unfallbezogenes Kriterium erfüllt ist
(BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
Im vorliegenden Fall haben sich die somatischen Folgen
des Unfallereignisses vom Dezember 1994 wohl sehr rasch
zurückgebildet. So wurde in der Klinik für Unfallchirurgie
des Spitals X.________, an welcher der Beschwerdeführer
nach seinem Sturz operiert worden war, die Arbeitsfähigkeit
ab Februar 1995 wieder auf 100 % geschätzt (Bericht des
Spitals X.________ vom 12. Januar 1995). Dessen ungeachtet
ist die erlittene Verletzung als erheblich einzustufen,
zumal der Beschwerdeführer infolge der Fraktur des Dens
axis mit dem Erscheinungsbild einer kompletten Tetraplegie
ins Spital X.________ eingeliefert worden war. Entsprechend
befürchtete der Beschwerdeführer, nicht mehr gehen zu
können (Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals
X.________ vom 23. Dezember 1994). Es handelt sich somit um
eine Verletzung besonderer Art, die erfahrungsgemäss als
geeignet betrachtet werden kann, massive Ängste mit an-
schliessender Konversionsstörung im Sinne eines Vermei-
dungsverhaltens auszulösen. Unter diesen Umständen ist,
ohne zusätzliche Prüfung der übrigen Kriterien, davon
auszugehen, dass dem Unfall vom 22. Dezember 1994 nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebens-
erfahrung für die Entstehung der psychischen Fehlentwick-
lung eine massgebende Bedeutung zukommt (vgl. andere Fälle,
in denen das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der
erlittenen Verletzung bejaht wurde: BGE 117 V 369 Erw. 7b;
RKUV 1998 Nr. U 307 S. 450 Erw. 3b, Nr. U 297 S. 245
Erw. 3c, 1995 Nr. U 221 S. 114 Ziff. 4; nicht veröffent-
lichte Urteile Z. vom 25. September 1996, U 14/96, M. vom
13. Juni 1996, U 233/95, Z. vom 17. März 1995, U 196/93, J.
vom 26. Oktober 1994, U 137/93, J. vom 19. Dezember 1991,
U 86/90, S. vom 2. April 1991, U 78/87, und S. vom 26. März
1991, U 52/88). Damit ist die Adäquanz des Kausalzusammen-
hangs gegeben.
c) Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen,
damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
neu verfüge.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-
den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 31. März 1999 und der Einsprache-
entscheid der Schweizerischen Unfallversicherungs-
anstalt vom 15. Januar 1996 aufgehoben, und es wird
die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössi-
schen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- zu bezahlen.
IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-
fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der
Präsident
Die Gerichts-
der IV.
Kammer:
schreiberin: