Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
[AZA]
C 374/99 Hm
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Widmer
Urteil vom 10. Februar 2000
in Sachen
S.________, 1963, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI),
Rebgasse 1, Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung
Basel-Stadt, Basel
A.- Der 1963 geborene S.________ arbeitete seit
1. März 1994 zu 50 % und ab 1. August 1995 in einem Voll-
zeitpensum als Tontechniker beim Theater X.________. Mit
Schreiben vom 11. Dezember 1998 kündigte der Arbeitgeber
das Anstellungsverhältnis auf den 31. März 1999. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, bei einer Besprechung vom Vortag
sei festgestellt worden, dass das Theater X.________ die
Erwartungen von S.________ bezüglich einer geregelten Ar-
beitszeit nicht erfüllen könne; die Funktion des Tontech-
nikers in einem Theater richte sich hinsichtlich der
Arbeitszeiten nach den künstlerischen Anforderungen, d.h.
sie erfordere im Proben- und Vorstellungsbetrieb eine hohe
zeitliche Flexibilität. Gestützt auf das Kündigungsschrei-
ben und die Angaben des Versicherten auf dem ihm unterbrei-
teten Formular stellte die Arbeitslosenkasse der Gewerk-
schaft Bau & Industrie (GBI) S.________, der am 14. März
1999 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 1999
gestellt hatte, ab diesem Datum wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit unter Annahme eines schweren Verschuldens
für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung
ein; der Versicherte habe die unregelmässigen Arbeitszei-
ten, welche die Tätigkeit eines Tontechnikers an einem
Theater mit sich bringe, nicht mehr akzeptieren wollen und
damit dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Anstellungs-
verhältnisses gegeben (Verfügung vom 12. Mai 1999).
B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereich-
ten Beschwerde änderte die kantonale Schiedskommission für
Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt nach Einvernahme von
Zeugen sowie des Versicherten die angefochtene Kassenver-
fügung dahin ab, dass sie die Einstellungsdauer von 31 auf
20 Tage reduzierte (Entscheid vom 26. August 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt
S.________, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das
Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicher-
te in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch
eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit
gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn der Ver-
sicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verlet-
zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass
zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44
Abs. 1 lit. a AVIV).
Ein Selbstverschulden liegt vor, wenn und soweit der
Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht ob-
jektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach
den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren
Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Ver-
sicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44
Erw. 2b; Thomas Nussbaumer, in: Schweizerisches Bundesver-
waltungsrecht, Arbeitslosenversicherung, S. 253, Rz 693).
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1
lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses
aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2
OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der
versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung
gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen
nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakter-
liche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer
für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V
244 Erw. 1 mit Hinweisen). Eine Einstellung in der An-
spruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn
das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar
feststeht. Bei Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeitnehmer darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes
Verhalten des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn der
Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen ver-
mag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V
245 Erw. 1 mit Hinweisen; Gerhards, Kommentar zum Arbeits-
losenversicherungsgesetz, N. 10 ff. zu Art. 30).
2.- Es steht fest und ist unbestritten, dass der Be-
schwerdeführer keine arbeitsvertraglichen Pflichten ver-
letzt hat, weshalb sich einzig die Frage stellt, ob er dem
Theater X.________ durch sein sonstiges Verhalten Anlass
zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.
a) Die Arbeitslosenkasse begründete die Einstellung in
der Bezugsberechtigung damit, dass der Versicherte die
unregelmässigen Arbeitszeiten nicht mehr habe akzeptieren
wollen und damit die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet
habe. Die Vorinstanz führte zusätzlich aus, der Beschwerde-
führer habe bereits bei Vertragsabschluss von den Arbeits-
bedingungen eines Tontechnikers Kenntnis gehabt und sei
während Jahren damit einverstanden gewesen. Erst als sich
die familiären Umstände geändert hätten, sei er nicht mehr
bereit gewesen, unregelmässige Arbeitszeiten in Kauf zu
nehmen. Trotz dieser Probleme habe er das Gespräch mit sei-
nem Vorgesetzten nicht gesucht. Überdies wäre es ihm zuzu-
muten gewesen, bis zum Auffinden einer neuen Stelle an sei-
nem Arbeitsplatz zu bleiben.
b) Der Auffassung von Arbeitslosenkasse und Vorinstanz
kann nicht beigepflichtet werden. Ein Verschulden im vor-
stehend (Erw. 1 hievor) umschriebenen Sinn, das dem Be-
schwerdeführer in Bezug auf den Eintritt der Arbeitslosig-
keit zur Last zu legen wäre, ist nicht gegeben. Dass er im
Hinblick auf die bevorstehende Geburt seines Kindes an
regelmässigen Arbeitszeiten interessiert war und diesbezüg-
lich bei den Verantwortlichen des Theaters X.________ vor-
stellig wurde, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen, da
jedenfalls nicht ersichtlich ist, weshalb bei grundsätzlich
vorhandener, während Jahren bewiesener Arbeitsbereitschaft
Vorgesetzte nicht auf Änderungswünsche hinsichtlich der
Modalitäten des Anstellungsverhältnisses angesprochen wer-
den dürften. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die
Arbeitsbedingungen, namentlich die unregelmässigen Einsät-
ze, kannte, ändert hieran nichts. Wenn im Kündigungsschrei-
ben vom 11. Dezember 1998 festgehalten wurde, dass das
Theater X.________ die Erwartungen bezüglich einer gere-
gelten Arbeitszeit nicht erfüllen könne, ist in dieser
Begründung ebenfalls kein Fehlverhalten des Versicherten zu
erkennen, zumal Beanstandungen in persönlicher oder charak-
terlicher Hinsicht nicht zum Ausdruck kommen und von einer
Weigerung des entlassenen Arbeitnehmers, zumindest auf
Zusehen hin zu den bisherigen Bedingungen weiterzuarbeiten,
nirgends die Rede ist. Vielmehr ist die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses unter den dargelegten Umständen objek-
tiven Faktoren - der unregelmässigen Arbeitszeit einerseits
und der Unmöglichkeit, einen Arbeitsvertrag mit geregeltem
Einsatz anzubieten andererseits - zuzuschreiben. Die Be-
hauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe trotz
der bekannten Probleme das Gespräch mit seinem Vorgesetzten
nicht gesucht, ist durch nichts belegt. Der von ihr am
23. August 1999 als Zeuge befragte G.________, stellvertre-
tender Verwaltungsdirektor des Theaters X.________, erklär-
te dazu vielmehr, der Versicherte habe mit der gesamten
Führungsspitze des Theaters über seine Schwierigkeiten
gesprochen. Das letztgenannte Argument der kantonalen
Schiedskommission ist schliesslich schon deshalb nicht
stichhaltig, weil der Beschwerdeführer entgegen der miss-
verständlichen Formulierung im Kündigungsschreiben ("sind
wir in gegenseitigem Einvernehmen übereingekommen, das
Arbeitsverhältnis aufzulösen") den Arbeitsvertrag nicht
selbst gekündigt hat. Wie die Einvernahme von G.________
und die Befragung des Versicherten (vom 26. August 1999)
ergeben haben, wurde dieser vom Theater X.________ entlas-
sen.
c) Da den Beschwerdeführer auf Grund der gesamten
Umstände kein Verschulden an der Beendigung des Anstel-
lungsverhältnisses und damit an der in der Folge eingetre-
tenen Arbeitslosigkeit trifft, erfolgte die Einstellung in
der Anspruchsberechtigung zu Unrecht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-
den der Entscheid der Kantonalen Schiedskommission für
Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt vom 26. August
1999 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse der
Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI) vom 12. Mai 1999
aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen
Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-
Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und
Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirt-
schaft zugestellt.
Luzern, 10. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: