[AZA 3]
4P.262/1999/rnd
I. Z I V I L A B T E I L U N G
******************************
11. Februar 2000
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichts-
schreiber Leuenberger.
---------
In Sachen
Walter H e d i g e r, Schorenstrasse 11, 5734 Reinach,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian
Häuptli, Burghaldenstrasse 59, Postfach, 5600 Lenzburg 2,
gegen
Werner B ä r t s c h i, Gassmatt 4, 6025 Neudorf,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons A a r g a u, 2. Zivilkammer,
betreffend
Art. 4 aBV
(Zivilprozess; Willkürliche Beweiswürdigung),
hat sich ergeben:
A.-
Der Beschwerdeführer beabsichtigte, auf ihm gehö-
renden Bauland in Reinach (AG) ein Mehrfamilienhaus nach der
Art einer vom Beschwerdegegner in Neudorf realisierten Über-
bauung zu erstellen. Für das vom Beschwerdegegner ausgear-
beitete Projekt wurde am 16. November 1992 die Baubewilli-
gung erteilt. Daraufhin zeichnete der Beschwerdegegner die
Ausführungspläne und bereitete die Devisierung vor. In der
Folge scheiterten die Finanzierungsbemühungen für das Bau-
projekt, weshalb der Beschwerdeführer Bauland und Baubewil-
ligung am 4. Oktober 1993 an einen Dritten verkaufte. Bis
auf eine Akontozahlung von Fr. 40'000.-- blieb das vom
Beschwerdegegner in Rechnung gestellte Architektenhonorar
unbezahlt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers erfasste
der Architekturvertrag lediglich die nach SIA-Ordnung 102
bis und mit Baubewilligungsverfahren erbrachten Leistungen.
Darüber hinaus sei das in Streit gesetzte Architektenhonorar
zufolge sorgfaltswidriger Auftragserfüllung nicht geschul-
det.
B.-
Am 1. März 1995 belangte der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführer im Wesentlichen auf Fr. 120'136.-- nebst
Zins. Der Beschwerdeführer machte widerklageweise
Fr. 10'000.-- nebst Zins geltend. Das Bezirksgericht Kulm
hiess mit Urteil vom 10. Februar 1998 die Klage im Betrag
von Fr. 80'488.35 nebst Zins teilweise gut und wies die
Widerklage ab. Die dagegen eingelegte Appellation des Be-
schwerdeführers wies das Obergericht (2. Zivilkammer) des
Kantons Aargau am 23. August 1999 ab. Es hielt dafür, die
Parteien hätten einen Gesamtvertrag, enthaltend sämtliche
für die Ausführung des Bauprojekts notwendigen Architektur-
leistungen von der Planung über die Bauleitung bis zu den
Abschlussarbeiten gemäss SIA-Ordnung 102 abgeschlossen.
Mangels Nachweises der nicht gehörigen Auftragserfüllung sei
eine Reduktion des Architektenhonorars nicht gerechtfertigt,
ebenso wenig dessen Erhöhung zufolge angeblich zur Unzeit
erfolgten Auftragswiderrufs.
C.-
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht
mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Oberge-
richts aufzuheben.
Der Beschwerdegegner hat auf Vernehmlassung ver-
zichtet. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung
des Obergerichts in verschiedenen Punkten als willkürlich.
So enthielten die im Kostenvoranschlag des Beschwerdegeg-
ners vom 14. Dezember 1992 genannten Baukosten von
Fr. 2'776'312.-- bereits Eigenleistungen des Bauherrn von
Fr. 155'644.--. Das Obergericht addiere jedoch - entgegen
den Beweisurkunden und den eigenen Zugeständnissen des Be-
schwerdegegners - diesen Betrag zu den veranschlagten Bau-
kosten und errechne Gesamtkosten von Fr. 2'931'956.--. Die-
ser Summe habe das Obergericht den expertenseitig geschätz-
ten Baukosten von Fr. 3'383'710.-- gegenübergestellt, dabei
aber nicht berücksichtigt, dass gemäss Gutachten in diesem
Betrag die Eigenleistungen von Fr. 155'644.-- nicht einge-
schlossen seien. Unter Zugrundelegung der vom Gutachter er-
mittelten Zahlen resultiere damit eine Kostenüberschreitung
von 27,5 % statt - wie vom Obergericht angenommen - 15,4 %.
Ohne Berücksichtigung der Eigenleistungen betrage sie immer
noch 22 %. Mithin habe das Obergericht die Eigenleistungen
des Bauherrn doppelt falsch und willkürlich zu Gunsten des
Beschwerdegegners berückichtigt.
Das Obergericht habe auch willkürlich verkannt,
dass den tatsächlichen Baukosten von ca. Fr. 3'100'000.--
ein im Gegensatz zum baubewilligten stark vereinfachtes Pro-
jekt zu Grunde liege. Gemäss den Feststellungen des Experten
sei etwa auf die im Kostenvoranschlag des Beschwerdegegners
mit Baukosten von Fr. 228'800.-- eingesetzte Tiefgarage ver-
zichtet worden. Zudem seien die Aussenanlagen und die Umge-
bung stark vereinfacht worden. Die obergerichtliche Fest-
stellung, aus den "Vereinfachungen" könne nicht geschlossen
werden, dass bei Realisierung des ursprünglichen Bauprojekts
die veranschlagten Kosten um mehr als 10 % überschritten
worden wären, sei deshalb unhaltbar. Entsprechend dürften
die tatsächlichen nicht den veranschlagten Baukosten gegen-
übergestellt werden.
Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer schliess-
lich die Feststellung des Obergerichts, eine Renditeberech-
nung sei nicht Gegenstand des bereinigten Kostenvoranschla-
ges vom 14. Dezember 1992 gewesen. Der Beschwerdegegner habe
selber zugestanden, nicht bloss Zinsertrag und Zinsaufwand,
sondern die Rendite des Bauobjekts sorgfältig und genau er-
rechnet zu haben. Im Übrigen habe der Experte den vom Be-
schwerdegegner eruierten Zinsertrag als völlig falsch beur-
teilt. Gestützt auf den von ihm errechneten Zinsaufwand von
Fr. 323'594.-- und den vom Beschwerdegegner mit
Fr. 251'460.-- veranschlagten Zinsertrag resultiere ein
Zinsverlust von Fr. 72'194.--. Entsprechend verfalle das
Obergericht in Willkür, wenn es, ohne die Expertenaussagen
zu würdigen, auch hinsichtlich der vom Beschwerdegegner auf-
gestellten Rendite- und Zinsberechnungen eine Sorgfalts-
pflichtverletzung verneine.
b) Ein Verstoss gegen das aus Art. 4 aBV abgeleite-
te Willkürverbot liegt nach der Rechtsprechung nicht bereits
dann vor, wenn eine andere als die vom kantonalen Gericht
gewählte Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen
ist. Das Bundesgericht schreitet erst ein, wenn der ange-
fochtene Entscheid nicht nur unrichtig, sondern schlechthin
unhaltbar ist, insbesondere wenn er eine Norm oder einen un-
umstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 125 II 129
E. 5b; 122 III 130 E. 2a). Erforderlich ist zudem, dass der
Entscheid im Ergebnis verfassungswidrig ist, die dazu gege-
bene Begründung ist nicht allein ausschlaggebend (BGE 122
III 130 E. 2a). Nach der Rechtsprechung verfällt eine Behör-
de in Willkür, wenn sie ihrem Entscheid Tatsachenfeststel-
lungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Wider-
spruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt das
Sachgericht allerdings einen weiten Ermessensspielraum. Ver-
fassungswidrig ist daher eine Beweiswürdigung bloss, wenn
sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht oder sonstwie in stos-
sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Will-
kürlich ist insbesondere eine Beweiswürdigung, welche ein-
seitig einzelne Beweise berücksichtigt oder Sachvorbringen
als unbewiesen annimmt, obgleich sie aufgrund des Verhaltens
der Gegenpartei offensichtlich als zugestanden zu gelten
hätten (BGE 118 Ia 28 E. 1b). Dagegen reicht nicht bereits
aus, dass die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse mit der
Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht überein-
stimmen oder die Verfassungsinstanz bei freier Prüfung mög-
licherweise nicht zu überzeugen vermöchten.
2.-
a) Bei der Prüfung einer allfälligen Sorgfalts-
pflichtverletzung des Beschwerdegegners in der Kostenberech-
nung ging das Obergericht von veranschlagten Baukosten von
total Fr. 2'931'956.-- aus. Unter Verweis auf die in erster
Instanz eingeholte Expertise addierte es zu den im Kosten-
voranschlag ausgewiesenen Baukosten von Fr. 2'776'312.--
die darin separat aufgeführten Eigenleistungen von
Fr. 155'644.-- hinzu. Eine Verfassungsverletzung ist nicht
auszumachen. Im Kostenvoranschlag werden unter dem Titel
"Eigenleistungen" zusätzlich zu den nach BKP-Nummern aufge-
teilten Kostenstellen verschiedene Detailpositionen - wie-
derum nach BKP-Nummern aufgeschlüsselt - aufgelistet. Der
Experte bemängelte in diesem Zusammenhang, dass zu den im
Kostenvoranschlag ausgewiesenen Baukosten von total
Fr. 2'776'312.-- die Eigenleistungen von Fr. 155'644.--
"nicht mitgerechnet" worden seien. Dass der Beschwerdegegner
- entgegen der Aufstellung in seinem Kostenvoranschlag - be-
hauptet habe, die Eigenleistungen seien im Betrag von
Fr. 2'776'312.-- inbegriffen, geht aus den vom Beschwerde-
führer hervorgehobenen Aktenstellen nicht hervor. In seiner
Stellungnahme zur Expertise liess der Beschwerdegegner le-
diglich ausführen, die Eigenleistungen seien "in den BKP-Po-
sitionen inbegriffen" und hätten daher "nicht separat aufge-
führt werden müssen". Tatsächlich wurden sie aber getrennt
von den übrigen Leistungen im Kostenvoranschlag aufgeführt,
jedoch unter dem Titel "Baukosten inkl. Umgebung und Baune-
benkosten" nicht ausgewiesen. Dass sie zusätzlich zu den
Baukosten zu berücksichtigen waren, geht aus dem Kostenvor-
anschlag - wenn auch undeutlich - hervor.
b) Das Obergericht vergleicht die vom Beschwerde-
gegner veranschlagten Gesamtkosten von Fr. 2'931'956.-- mit
den tatsächlichen Baukosten von ca. Fr. 3'100'000.-- und den
vom Experten geschätzten Kosten von Fr. 3'383'710.-- und
errechnet - vor dem Hintergrund der für einen Kostenvoran-
schlag nach SIA-Ordnung 102 verlangten Genauigkeitsgrad von
+/- 10 % - eine Abweichung von 5,73 % bzw. 15,4 %. Wie der
Beschwerdeführer zutreffend ausführt, sind in den vom Ex-
perten geschätzten Baukosten von ca. Fr. 3'383'710.-- die
Eigenleistungen nicht enthalten. Werden diese - getreu der
vom Obergericht im angefochtenen Urteil unter Verweis auf
die vom Experten vertretenen Auffassung - aufgerechnet, er-
geben sich geschätzte Baukosten von Fr. 3'539'534.--. Die
vom Experten mit 22 % errechnete Abweichung der von ihm ge-
schätzten zu den vom Beschwerdegegner veranschlagten Bau-
kosten berücksichtigt allerdings die gesondert ausgewiesenen
Eigenleistungen nicht. Werden diese sowohl bei den experten-
seitig errechneten wie auch bei den vom Beschwerdegegner
ausgewiesenen Baukosten aufgerechnet, beträgt die Abweichung
noch 17 % (Fr. 2'931'956.--./. Fr. 3'539'354.--). Im Ver-
gleich zur vom Obergericht mit 15,4 % errechneten Abweichung
zwischen Voranschlag und den korrekt geschätzten Baukosten
resultiert damit eine Differenz von 1,6 %. Diese ist jedoch
- wie im Berufungsverfahren aufzuzeigen ist - nicht ent-
scheidwesentlich.
c) Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den im
Kostenvoranschlag ausgewiesenen und den tatsächlichen Bau-
kosten kam das Obergericht zum Schluss, die realisierten
Projektänderungen seien nicht derart, dass auf eine Kosten-
überschreitung von mehr als 10 % bei Verwirklichung des bau-
bewilligten Projekts geschlossen werden müsste und deshalb
die realen Baukosten nicht mehr als Massstab für die Rich-
tigkeit des Kostenvoranschlages gelten könnten. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers hält diese Feststellung vor
der Verfassung stand. Der Gutachter hat ausgeführt, das mit
einem Kostenaufwand von ca. Fr. 3'100'000.-- realisierte
Projekt sei "stark vereinfacht" worden, indem man "auf eine
Garage im Erdgeschoss verzichtet und die Aussenanlage/Umge-
bung reduziert und vereinfacht" habe. Dass die projektierte
und mit Fr. 228'800.-- veranschlagte Tiefgarage nicht reali-
siert worden wäre, ist damit nicht erstellt. Der Gutachter
hat die kostenmässige Differenz zwischen baubewilligtem und
tatsächlich realisiertem Bauprojekt nicht beziffert. Wohl
bleibt damit offen, ob die Annahme des Obergerichts zu-
trifft, bei tatsächlicher Realisierung des ursprünglichen
Projekts wären die Baukosten nicht höher als Fr. 3'225'152.--
(Fr. 2'931'956.-- + 10 %) ausgefallen. Der Beschwerdeführer
zeigt aber nicht auf, weshalb die Projektänderungen kosten-
mässig mit mehr als Fr. 125'000.-- (Fr. 3'225'152.-- -
3'100'000.--) zu veranschlagen seien. Aufgrund seiner Vor-
bringen in der Beschwerde ist der Willkürvorwurf jedenfalls
nicht begründet. Ob bei der Beurteilung einer allfälligen
Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners auf den
Vergleich zwischen Kostenvoranschlag und effektiven Baukos-
ten abgestellt werden darf, ist als Rechtsfrage nicht im
vorliegenden Verfahren zu prüfen.
d) Nach Auffassung des Obergerichts war die Rendi-
teberechnung nicht Gegenstand des bereinigten Kostenvoran-
schlages vom 14. Dezember 1992. Darin würden lediglich Zins-
ertrag und -aufwand miteinander verglichen. Auch diese Fest-
stellung hält vor der Verfassung stand. Im Kostenvoranschlag
wird der Mietzinsertrag für Abstellplätze, Garagen, Neben-
räume und Wohnungen errechnet und den Fremdkapitalkosten
gegenübergestellt. Eine eigentliche Renditeberechnung, die
neben dem Zinsaufwand auch die Kosten für den Liegenschafts-
unterhalt, Abschreibungen etc. einbezieht, findet sich darin
nicht. Im angefochtenen Urteil finden sich auch keine Fest-
stellungen darüber, dass der Beschwerdegegner dem Beschwer-
deführer ausserhalb des Kostenvoranschlages Zusagen betref-
fend einer bestimmten Rendite der Überbauung gemacht hätte.
Dass derartige Feststellungen willkürlich, trotz eindeutiger
Beweisergebnisse, unterblieben wären, macht der Beschwerde-
führer nicht substanziiert geltend. Ob der Zinsaufwand im
Kostenvoranschlag korrekt errechnet wurde, hat das Oberge-
richt nicht geprüft. Sollte dieser Punkt für die Anwendung
des Bundesrechts entscheidwesentlich sein, wäre der Sachver-
halt zu ergänzen, was jedoch im Berufungsverfahren zu prüfen
ist. Eine Verfassungsverletzung ist jedenfalls nicht er-
sichtlich.
3.-
Die staatsrechtliche Beschwerde ist damit kosten-
fällig abzuweisen. Da der Beschwerdegegner auf Vernehmlas-
sung verzichtet hat, ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.
3.-
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht
(2. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 11. Februar 2000
Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: