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2A.64/2000/bmt
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
16. Februar 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiberin Blaser.
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In Sachen
G.________, Beschwerdeführer,
gegen
Fremdenpolizei des KantonsLuzern, Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- G.________ (geboren 1961), jugoslawischer Staatsangehöriger, reiste am 4. Februar 1985 in die Schweiz ein zu seiner hier niedergelassenen Ehefrau P.________ und erhielt in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis 14. Juli 1997. Die gemeinsame Tochter V.________ wurde am 25. November 1985 geboren.
Am 9. Juli 1997 lehnte die Fremdenpolizei des Kantons Luzern die von G.________ am 16. Juni 1997 nachgesuchte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und forderte ihn auf, den Kanton Luzern bis spätestens 31. August 1997 zu verlassen. Die dagegen von G.________ eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 29. Dezember 1999 (Versand: 10. Januar 2000) ab und wies die Fremdenpolizei an, G.________ eine angemessene Frist anzusetzen, innert welcher er den Kanton Luzern zu verlassen habe. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 8. Februar 2000 beantragt G.________, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.- a) Ist ein Ausländer im Besitz der Niederlassungsbewilligung, so hat sein Ehegatte Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der Ehegatte eben- falls Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Die Ansprüche erlöschen, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (Art. 17 Abs. 2 ANAG).
Anders als im Falle des ausländischen Ehegatten eines Schweizers oder einer Schweizerin, welcher seine fremdenpolizeiliche Anspruchsberechtigung nur verliert, wenn ein Ausweisungsgrund verwirklicht ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG), genügen für ein Erlöschen des Anspruches nach Art. 17 Abs. 2 ANAG bereits geringere öffentliche Interessen und entsprechend sind auch die entgegenstehenden privaten Interessen weniger stark zu gewichten. Die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung setzt aber auch diesfalls eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts voraus (vgl. BGE 122 II 385 E. 3a S. 390; 120 Ib 129 E. 4a S. 130 f.). Hält sich der ausländische Ehegatte somit, wie vorliegend der Beschwerdeführer, mehr als fünf Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz auf, kann er grundsätzlich gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG um eine Niederlassungsbewilligung nachsuchen. Soweit er indessen einen Ausweisungsgrund etwa nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG gesetzt oder in anderer Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat, ist ihm diese vorbehältlich der Verhältnismässigkeit der Massnahme zu verweigern.
Auch das Recht auf Achtung des Familienlebens als ein nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschütztes Rechtsgut gilt nicht absolut, sondern kann unter den in Ziffer 2 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden.
Bei der danach verlangten Abwägung der entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen ist namentlich zu berücksichtigen, ob den nahen Familienangehörigen zugemutet werden kann, dem Ausländer, der keine Bewilligung erhält, ins Ausland zu folgen. Eine allfällige Unzumutbarkeit führt
allerdings für sich allein nicht zur Unzulässigkeit einer Bewilligungsverweigerung (vgl. BGE 120 Ib 129 E. 4b S. 131).
b) Der Beschwerdeführer hält sich seit nunmehr 15 Jahren in der Schweiz auf, dennoch ist es ihm weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht gelungen, sich hier zu integrieren und den hiesigen Verhältnissen anzupassen. Wohl konnte er eine Bestätigung der Firma X.________ AG beibringen, wonach er seit Frühjahr 1998 dort als Aushilfschauffeur tätig ist. Dies ändert indessen nichts daran, dass er über seine ganze Anwesenheitsdauer gesehen die gefundenen Arbeitsstellen jeweils nach kurzer Anstellungsdauer wieder verliess bzw. infolge seiner von den Vorinstanzen angesprochenen Konfliktfreudigkeit zumindest teilweise selbst verschuldet verlassen musste und zeitweise über längere Perioden als arbeitslos gemeldet war. Mit Regelmässigkeit wurde er ab 1989 betrieben und ab 1990 in mehr als 20 Vorfällen wegen teilweise schwerwiegender Strassenverkehrsdelikte zur Verantwortung gezogen, wobei er noch im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, in der Schweiz nie delinquiert zu haben, und die ausgesprochenen Bussen teilweise in Haft umgewandelt werden mussten. In der vorliegenden Beschwerdeschrift anerkennt er zwar, einige "Verstösse gegen die öffentliche Ordnung" begangen zu haben, bagatellisiert diese jedoch oder schiebt "Kollegen" als hiefür verantwortlich vor. Die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz und Sozialunverträglichkeit seines Verhaltens zeigt sich aber auch darin, dass selbst die bereits im Jahre 1994 von der Fremdenpolizei ausgesprochene Androhung, seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern, falls er weiterhin gegen die öffentliche Ordnung verstosse, sein am 19. Januar 1996 erfolglos gestelltes Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
sowie das vorliegende fremdenpolizeiliche Verfahren ihn nicht zu klaglosem Verhalten führten. Angesichts dieser Sachlage besteht vorab unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein gewichtiges öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer von der Schweiz fernzuhalten, dies umso mehr, als er nicht nur gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG verstossen, sondern mit seinem Verhalten den Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG gesetzt hat.
Die in Frage stehenden öffentlichen Interessen werden durch die entgegenstehende private Interessenlage nicht aufgewogen: Der Beschwerdeführer lebt zwar mit seiner seit 1969 in der Schweiz weilenden, ebenfalls aus Jugoslawien stammenden Ehefrau und der gemeinsamen Tochter zusammen, doch sind nach vorliegenden amtlichen Angaben die familiären Verhältnisse offenbar schwierig, da der Beschwerdeführer das Wohl seiner Familie nur wenig achte.
Wohl scheint die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten derzeit arbeitsunfähig zu sein (vgl. ärztliches Zeugnis vom 18. Januar 2000) und ist angesichts der wenig stabilen wirtschaftlichen, sozialen und politischen Verhältnisse in Jugoslawien sowie ihrer langjährigen Anwesenheit in der Schweiz eine Rückkehr in die Heimat für sie und die Tochter schwerlich zumutbar.
Dies genügt indessen vorliegend nicht, um das vom Beschwerdeführer für die hiesige öffentliche Ordnung ausgehende Gefährdungspotential aufzuwiegen. Vielmehr sind die nachteiligen Auswirkungen auf die persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers durch die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung unter den gegebenen Umständen hinzunehmen.
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist ohne weitere Instruktionsvorkehren im Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
Hinsichtlich der Abwägung der in Frage stehenden Interessen ist ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Art. 36a Abs. 3 OG).
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Februar 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: