BGer I 21/1999
 
BGer I 21/1999 vom 18.02.2000
«AZA»
I 21/99
I 65/99 Ge
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Widmer
Urteil vom 18. Februar 2000
in Sachen
Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte W.________ und G.________,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue EdmondVaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin,
und
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue EdmondVaucher 18, Genf, Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________, Beschwerdegegner, vertreten durch die Rechtsanwälte W.________ und G.________,
und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
A.- Der italienische Staatsangehörige Z.________ (geboren l937) arbeitete in den Jahren l960 bis l965 in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die AHV/IV. Nach seiner Ausreise aus der Schweiz arbeitete er in verschiedenen europäischen Staaten, zuletzt seit 7. Mai l975 als Maurer bei einer Bauunternehmung in Remscheid/BRD. Ende September l976 gab er diese Arbeit krankheitshalber auf und konnte seither wegen eines psychischen Leidens keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Nachdem die Schweizerische Ausgleichskasse sein erstes Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom l9. Juni l980 mangels rentenbegründender Invalidität abgelehnt hatte, meldete er sich Ende Juli l98l erneut zum Rentenbezug an. Die Ausgleichskasse lehnte das Begehren ab mit der Begründung, dass Z.________ bei Eintritt der Invalidität weder nach den schweizerischen noch den staatsvertraglichen Bestimmungen versichert gewesen sei (Verfügung vom 2. Oktober l98l). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 20. Dezember l982 ab.
Nachdem Z.________ am ll. September l986 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte, gelangte er am 27. Oktober l986 unter Beilage verschiedener Arztberichte wiederum mit dem Begehren um Zusprechung einer Rente an die Invalidenversicherung. Die Invalidenversicherungs-Kommission stellte fest, dass die Invalidität am 26. September l977, 360 Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, eingetreten sei. Zu jenem Zeitpunkt sei der Gesuchsteller weder der schweizerischen AHV/IV unterstellt gewesen, noch habe er der italienischen Versicherung angehört, weshalb er nicht versichert sei. Der Umstand, dass er im September l986 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ändere nichts daran, dass die Frage, ob bei Eintritt der Invalidität die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, aufgrund des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit zu prüfen sei. Dementsprechend lehnte die Schweizerische Ausgleichskasse das Rentengesuch am 24. Februar l987 erneut verfügungsweise ab.
Diese Rentenablehnung wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 30. Mai 1988 letztinstanzlich bestätigt mit der Begründung, dass Z.________ bei Eintritt des Versicherungsfalles am 26. September 1977 weder nach inner- noch zwischenstaatlichem Recht versichert gewesen sei, habe er doch insbesondere zu diesem Zeitpunkt vom Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) keine Invalidenpension bezogen.
Am 24. Oktober 1991 reichte Z.________ der Schweizerischen Ausgleichskasse eine vom 24. Juli 1991 datierende Aufstellung der vom INPS anerkannten Versicherungszeiten ein, und am 12. September 1994 liess er der Ausgleichskasse eine Verfügung des INPS vom 27. Mai 1994 betreffend die Zusprechung einer ab 1. Mai 1977 laufenden Invalidenpension zukommen, worauf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die Akten dem Eidgenössischen Versicherungsgericht überwies, damit es die Eingaben des Z.________ als Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 30. Mai 1988 behandle. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess das Revisionsgesuch gut, hob das Urteil vom 30. Mai 1988 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie über den Rentenanspruch neu verfüge (Urteil vom 7. Oktober 1997). Zur Begründung legte es dar, die Rentenberechtigung habe die Zugehörigkeit zur italienischen Sozialversicherung und damit die Erfüllung der Versicherungsklausel zur Folge; die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenpension ab 1. Mai 1977 sei folglich als materiell rechtserhebliche neue Tatsache zu betrachten, welche revisionsbegründend wirke.
B.- Gestützt auf dieses Urteil sprach die IV-Stelle Z.________ mit Verfügung vom 4. März 1998 rückwirkend ab 1. September 1989 eine ganze Invalidenrente zu. Weitergehende Nachzahlungen lehnte sie ab, weil die Nachzahlung von Leistungen einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren unterliege, welche rückwärts ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung (hier des Revisionsgesuchs) berechnet werde.
C.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde, mit welcher der Versicherte nebst der Nachzahlung der Invalidenrente ab 1977 u.a. die Verzinsung der Nachzahlungsbetreffnisse beantragt hatte, stellte die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen in Abänderung der angefochtenen Verfügung fest, dass die Invalidenrente Z.________ rückwirkend ab 1. September 1981 auszurichten sei und wies die Akten zur Berechnung des Nachzahlungsbetrages an die IV-Stelle zurück. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab (Entscheid vom 4. Dezember 1998).
D.- Z.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Invalidenrente sei ab 1. Mai 1977 auszurichten, wobei der Nachzahlungsbetrag zu verzinsen sei.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
E.- Die IV-Stelle führt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als die Invalidenrente bereits ab 1. September 1981 zugesprochen wurde.
Während Z.________ an den Rechtsbegehren in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde festhält und zusätzlich die Zusprechung eines "Schwerbehinderungszuschlages" verlangt, schliesst das Bundesamt für Sozialversicherung auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist, für welchen Zeitraum die Invalidenrente dem Versicherten nachzuzahlen ist.
a) Mit Urteil vom 7. Oktober 1997 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht das Revisionsgesuch des Versicherten gut und hob sein früheres Urteil vom 30. Mai 1988 auf, indem es die Verfügung des INPS vom 27. Mai 1994, mit welcher dem Versicherten rückwirkend ab 1. Mai 1977 eine italienische Invalidenpension zugesprochen worden war, als revisionsbegründende neue Tatsache im Sinne von Art. 137 lit. b OG qualifizierte. In Dispositiv-Ziff. II wies es die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie über den Rentenanspruch neu verfüge.
b) Nach Art. 144 Abs. 1 Satz 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG hebt das Eidgenössische Versicherungsgericht die frühere Entscheidung auf und entscheidet aufs Neue, wenn es findet, dass der Revisionsgrund zutreffe. Die Wirkung der Gutheissung der Revision besteht darin, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren in den Stand vor der Urteilsfällung zurückversetzt wird, damit neu entschieden werden kann (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts in Sachen L. vom 14. Juli 1998, 2A.468/1997; vgl. auch BGE 120 V 156 f. Erw. 3a und b). Auf Grund des Urteils vom 7. Oktober 1997, mit welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht das Revisionsgesuch gutgeheissen und damit gleichzeitig die seinerzeit gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 17. September 1987 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde implizit in dem Sinne gutgeheissen hat, dass es die Sache zu neuer Entscheidung über die Invalidenrente an die IV-Stelle zurückgewiesen hat, war von Verwaltung und Vorinstanz und ist nunmehr vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im vorliegenden Fall somit über den Rentenanspruch auf Grund der dem Urteil vom 30. Mai 1988 zu Grunde liegenden Situation zu entscheiden, dies indessen mit der Änderung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen als erfüllt zu gelten haben.
2.- Nachdem ein früheres Rentengesuch mit Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 20. Dezember 1982 abgewiesen worden war, meldete sich der Beschwerdeführer nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (im September 1986) am 27. Oktober 1986 erneut zum Rentenbezug an, wobei eine rentenbegründende Invalidität bereits seit 1977 vorlag. Die Nachzahlung der Rentenleistungen richtet sich nach Art. 48 IVG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung erlischt der Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als 12 Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert 12 Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Abs. 2).
Da der Beschwerdeführer den anspruchsbegründenden Sachverhalt (die Invalidenpensionsberechtigung nach italienischem Recht bei Eintritt des Versicherungsfalles nach schweizerischem Recht) nicht kennen konnte, hätte er gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG grundsätzlich Anspruch auf die Nachzahlung der Invalidenrente für die letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung (BGE 121 V 198 Erw. 4a). Da indessen der Rentenanspruch gemäss Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 2. Oktober 1981 (bestätigt mit Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission vom 20. Dezember 1982) rechtskräftig abgelehnt wurde, kann der Beschwerdeführer die Nachzahlung im Hinblick auf die am 27. Oktober 1986 erfolgte Neuanmeldung erst ab November 1981 beanspruchen. In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Entscheid zu berichtigen.
3.- Dem Antrag auf Verzinsung der nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse kann nicht stattgegeben werden, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 119 V 81 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt hat.
Auf den Antrag des Versicherten in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle auf Zusprechung eines Schwerbehindertenzuschlages ist schon deshalb nicht einzutreten, weil dieses Begehren nicht innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 106 Abs. 1 OG) geltend gemacht wurde. Zudem fehlt es mangels einer entsprechenden Verwaltungsverfügung insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Z.________ wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
II. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde der IV-Stelle für Versicherte im Ausland wer-
den der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission
der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom
4. Dezember 1998 sowie die Verwaltungsverfügung vom
4. März 1998 aufgehoben, und es wird festgestellt,
dass Z.________ ab 1. November 1981 Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente hat.
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-
den Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: