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Original
 
[AZA]
C 303/99 Md
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Bundes-
richterin Widmer; Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 21. Februar 2000
in Sachen
H.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitsamt Graubünden, Grabenstrasse 8, Chur, Beschwerde-
gegner,
und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung
Basel-Stadt, Basel
in Erwägung
,
dass das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Grau-
bünden mit Verfügung vom 7. Januar 1999 die 1961 geborene
H.________ mit Wirkung ab 9. November 1998 für 31 Tage in
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
einstellte,
C 303/99 Md
dass die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosen-
versicherung Basel-Stadt mit Beschluss vom 16. Juni 1999
auf die hiegegen erhobene Beschwerde mangels örtlicher Zu-
ständigkeit nicht eintrat und die Sache an das zuständige
Gericht im Kanton Graubünden überwies,
dass H.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids sei die Schiedskommission als zur Behandlung der
Beschwerde zuständig zu erklären,
dass nach Art. 128 Abs. 2 AVIV für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle
die Rekursbehörde desselben Kantons zuständig ist,
dass H.________ Beschwerde führt gegen eine Verfügung
der Amtsstelle des Kantons Graubünden, und damit in jedem
Fall die Rekursbehörde dieses Kantons - und insbesondere
nicht diejenige des Kantons Basel-Stadt - zur Beurteilung
ihres Rechtsmittels zuständig ist,
dass die Einwendungen, die H.________ gegen das Ve-
rwaltungsgericht des Kantons Graubünden vorbringt, nichts
an der grundsätzlichen Zuständigkeit dieses Gerichts än-
dern,
dass sich auch aus den von ihr sinngemäss angerufenen
Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) nichts zu Gunsten ihrer Auffassung ableiten lässt,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten mangels örtli-
cher Zuständigkeit zu Recht auf die Beschwerde nicht ein-
getreten ist und die Sache an das allein zuständige Gericht
des Kantons Graubünden überwiesen hat,
dass das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nicht
die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun-
gen, sondern eine rein prozessrechtliche Frage (örtliche
Zuständigkeit) zum Gegenstand hat und daher kostenpflichtig
ist (Art. 134 OG e contrario),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht-
lich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG
erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen
Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-
Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zuge-
stellt.
Luzern, 21. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: