[AZA]
I 8/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 25. Februar 2000
in Sachen
A.________, 1945, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1945 geborene, an einem Keratokonus beidseits
leidende A.________ bezog ab 8. Januar 1979 Kontaktlinsen
links und rechts als Hilfsmittel (Verfügung vom 8. März
1979). Nachdem die Anspruchsberechtigung gemäss Mitteilung
vom 26. Oktober 1994 "bis 31.08.2004 (Revision) " verlängert
worden war, lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich unter
Hinweis auf eine am 1. März 1996 in Kraft getretene Verord-
nungsänderung mit Verfügung vom 8. Januar 1997 die weitere
Übernahme der Kosten für Kontaktlinsen ab 1. Februar 1997
ab. Und mit vom 9. Januar 1997 datierender Verfügung ver-
neinte die Verwaltung auch den Anspruch auf Abgabe von Le-
sebrillen als Hilfsmittel und beschied ein entsprechendes
Kostenübernahmegesuch abschlägig.
B.- Gegen beide Verfügungen erhob A.________ Be-
schwerde, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit (einzelrichterlichem) Entscheid vom 9. Septem-
ber 1998 abwies. Mit Urteil vom 21. Oktober 1999 hiess das
Eidgenössische Versicherungsgericht die hiegegen einge-
reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und wies die Sa-
che zu neuer Entscheidung in richtiger (Kammer-) Besetzung
an die Vorinstanz zurück.
Mit Entscheid vom 23. November 1999 wies das kantonale
Gericht (III. Kammer) die Beschwerde gegen die Verfügungen
vom 8. und 9. Januar 1997 erneut ab.
C.- A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid auf-
zuheben und "die Kostengutsprache für Kontaktlinsen und
weitere medizinische Eingliederungsmassnahmen (...) wei-
terhin durch die IV zu übernehmen".
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im Streite liegt der Anspruch auf Abgabe von Kon-
taktlinsen ab 1. Februar 1997 und zusätzliche Sehbrillen
zu Lasten der Invalidenversicherung. Soweit in der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde auch medizinische Eingliederungs-
massnahmen beantragt werden, ist auf dieses Begehren man-
gels eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten
(Erw. 1a des in BGE 125 V noch nicht publizierten Urteils
I. vom 14. Juni 1999 [I 84/97] mit Hinweisen).
2.- Nach Ziff. 7.01* des Anhangs zur Verordnung über
die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung
(HVI), erlassen durch das Eidgenössische Departement des
Innern gestützt auf Art. 14 IVV und Art. 21 Abs. 4 IVG,
können Brillen abgegeben werden, sofern sie eine wesent-
liche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen dar-
stellen. An dieselbe Voraussetzung ist laut Ziff. 7.02* des
in der ab 1. März 1996 geltenden, vorliegend anwendbaren
Fassung auch die Abgabe von Kontaktlinsen gebunden (vgl.
BGE 124 V 7 zur Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung, soweit
im Unterschied zur früheren Regelung bei hochgradigem ir-
regulärem Astigmatismus und Keratokonus kein selbstständi-
ger Anspruch auf Abgabe von Kontaktlinsen als Hilfsmittel
mehr besteht).
Vor Inkrafttreten der Änderung von Ziff. 7.02 * HVI An-
hang erlassene, damit in Widerspruch stehende Verfügungen
sind nach den Regeln über die Anpassung von rechtskräftig
festgelegten Dauerrechtsverhältnissen aufzuheben (BGE 121 V
161 f. Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch Kieser, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999,
S. 301 f. Rz 618 f.). Von diesem Grundsatz abzuweichen,
besteht vorliegend nach den zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, kein Anlass.
3.- Im Lichte dieser vom Beschwerdeführer zu Recht
nicht in Frage gestellten Grundsätze ist die vorinstanz-
liche Bestätigung der Verfügungen vom 8. und 9. Januar
1997, wonach kein Anspruch auf Abgabe von Lesebrillen und
(ab 1. Februar 1997) auf Kontaktlinsen zu Lasten der Inva-
lidenversicherung besteht, von Bundesrechts wegen nicht zu
beanstanden, ist doch unbestrittenermassen bisher keine
medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12
IVG an den Augen durchgeführt worden. Soweit in diesem Zu-
sammenhang geltend gemacht wird, die Verwaltung habe dies-
bezügliche Abklärungen unterlassen, ist auf diesen nicht
weiter begründeten Vorwurf, soweit zulässig (vgl. Erw. 1),
nicht näher einzugehen. Zu keiner anderen Beurteilung An-
lass gibt das in diesem Verfahren eingereichte ärztliche
Zeugnis des Dr. med. S.________ vom 23. Dezember 1999.
Weder die mit Kontaktlinsen und zusätzlichen Sehbrillen
erreichbare Verbesserung der Sehverhältnisse noch deren
Notwendigkeit zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit
vermögen das fehlende Anspruchserfordernis der wesentlichen
Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme (vgl.
Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz IVG) zu ersetzen. Schliesslich
stellt die Abgabe dieser Gegenstände selber entgegen der
offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers keine solche
Vorkehr dar.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-
weit darauf einzutreten ist.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-
sicherung zugestellt.
Luzern, 25. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: