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Original
 
[AZA]
C 52/99 Hm
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Nussbaumer
Urteil vom 29. Februar 2000
in Sachen
M.________, 1959, Beschwerdeführerin,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37,
Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung
Basel-Stadt, Basel
Mit Beschluss vom 15. Juni 1998 schrieb die Kantonale
Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt
die Beschwerde der M.________ gegen die Taggeldabrechnungen
für die Monate Oktober bis Dezember 1997 wegen Gegenstands-
losigkeit ab, da die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-
Stadt die Taggeldabrechnungen in Wiedererwägung gezogen und
am 16. April 1998 die Rückerstattung von zuviel bezogenen
Taggeldern in Höhe von Fr. 119.40 verfügt hatte.
Gegen die Rückerstattungsverfügung vom 16. April 1998
erhob M.________ wiederum Beschwerde. Mit Schreiben vom
2. Juli 1998 setzte die Arbeitslosenkasse den versicherten
Verdienst neu auf Fr. 5176.- fest und stellte M.________ in
Aussicht, sie werde in den nächsten Tagen eine Nachzahlung
in Höhe von Fr. 239.15 erhalten. Mit Entscheid vom 17. Sep-
tember 1998 hiess die Kantonale Schiedskommission für Ar-
beitslosenversicherung Basel-Stadt die Beschwerde gegen die
Verfügung vom 16. April 1998, soweit sie darauf eintrat, im
Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies die Arbeits-
losenkasse an, eine detaillierte und nachvollziehbare
Schlussabrechnung zu erstellen und eine entsprechende Ver-
fügung zu erlassen.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Antrag, es sei die volle Ferien- und Feiertagsentschädigung
bei der Berechnung des versicherten Verdienstes für die
Monate Oktober bis Dezember 1997 und April bis Juni 1998
miteinzubeziehen. - Die Arbeitslosenkasse schliesst auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999 Staatssekreta-
riat für Wirtschaft) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der
AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemes-
sungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen
normalerweise erzielt wurde, einschliesslich der vertrag-
lich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht
Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen
(Art. 23 Abs. 1 erster Satz AVIG). Zum massgebenden Lohn im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören insbesondere Ferien-
und Feiertagsentschädigungen.
Nach der Rechtsprechung ist bei Versicherten, welche
die Ferienentschädigung als Lohnzuschlag erhalten, bei der
Berechnung des versicherten Verdienstes in der Weise vorzu-
gehen, dass Ferienlohn oder -entschädigung als versicherter
Verdienst derjenigen Monate angerechnet wird, in denen die
Ferien tatsächlich bezogen werden (BGE 125 V 48 Erw. 5b).
So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 124 V
73 ff. Erw. 4 erkannt, dass die während eines Arbeitsver-
hältnisses als Zuschläge zum Stundenlohn ausgerichtete
Ferienentschädigung als versicherter Verdienst während der
Betriebsferien zu berücksichtigen ist, und zwar auch die
erst in den Folgemonaten ausgerichteten Entschädigungen. In
BGE 125 V 42 hat es des Weitern entschieden, dass auch beim
Fehlen eines zusammenhängenden Ferienbezugs die lohnprozen-
tuale Ferienentschädigung bei der Festsetzung des versi-
cherten Verdienstes miteinzubeziehen sei ebenso wie die
zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Feiertagsentschädi-
gung.
2.- Das kantonale Gericht hat die Sache zur Neuberech-
nung der Taggeldhöhe an die Arbeitslosenkasse zurückgewie-
sen. Gleichzeitig wies es die Arbeitslosenkasse an, eine
detaillierte und nachvollziehbare Schlussabrechnung zu
erstellen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen.
Diese Punkte sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr
streitig. Hingegen beanstandet die Beschwerdeführerin in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Taggeldabrechnungen
für verschiedene Monate, weil die Ferien- und Feiertagsent-
schädigungen bei der Errechnung des versicherten Verdiens-
tes nicht oder nicht überall miteinbezogen worden seien.
Wie es sich mit dieser Frage verhält, lässt sich aufgrund
der Akten nicht in zuverlässiger Weise beurteilen, wie dies
das kantonale Gericht teilweise bereits für die nicht mehr
strittigen Punkte festgestellt hat. Die Arbeitslosenkasse
wird daher den versicherten Verdienst im Lichte der erwähn-
ten Rechtsprechung (Erw. 1 hievor) in Bezug auf die Frage
der Mitberücksichtigung der Ferien- und Feiertagsentschä-
digung ebenfalls nochmals zu prüfen und gegebenenfalls neu
zu berechnen haben. Den von der Arbeitslosenkasse der Be-
schwerdeführerin am 2. Februar 1999 und damit vor Eintritt
der Rechtskraft des beim Eidgenössischen Versicherungsge-
richt angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides vom
17. September 1998 (versandt am 11. Januar 1999) zugestell-
ten Schlussabrechnungen geht ohnehin die Eignung als an-
fechtbare Verfügung ab, da sie angesichts des Devolutiv-
effekts der vorinstanzlichen und letztinstanzlichen Be-
schwerde nichtig sind (BGE 111 V 61 Erw. 1; SVR 1999 ALV
Nr. 21 S. 51). Die Arbeitslosenkasse wird daher nochmals
Schlussabrechnungen zu erstellen und eine entsprechende
Verfügung zu erlassen haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen
Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-
Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und
Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirt-
schaft zugestellt.
Luzern, 29. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: