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Original
 
[AZA]
I 295/99 Vr
II. Kammer
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Leuzinger und neben-
amtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Weber Peter
Urteil vom 29. Februar 2000
in Sachen
D.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. M.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1958 geborene, als selbstständigerwerbender
Bauhandwerker tätige D.________ erlitt am 16. Juni 1993 bei
einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma der Hals-
wirbelsäule. Im Anschluss an den Unfall klagte er über
Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel und war bis zum
19. Juli 1993 vollständig und ab 20. Juli 1993 zu 50 %
arbeitsunfähig. Ab Juni 1994 traten Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen sowie eine vermehrte Müdigkeit auf. Die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche
für die Heilbehandlung aufgekommen war, schloss den Fall
auf den 29. Februar 1996 ab und sprach dem Versicherten mit
Verfügung vom 12. Februar 1996 eine Invalidenrente auf
Grund einer Invalidität von 50 % ab 1. März 1996 sowie eine
Integritätsentschädigung auf Grund eines Integritätsscha-
dens von 10 % zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom
12. Juli 1996 festhielt. Gegen diesen Entscheid reichte
D.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich und gegen dessen abweisenden Entscheid vom
31. März 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidge-
nössischen Versicherungsgericht ein mit dem Hauptantrag, es
sei ihm eine Invalidenrente von 67,7 % und eine Integri-
tätsentschädigung von 40 % zuzusprechen. Mit Urteil vom
heutigen Tag hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
die Beschwerde bezüglich der Invalidenrente abgewiesen und
bezüglich der Integritätsentschädigung in dem Sinne gut-
geheissen, dass die Sache zur Vornahme ergänzender Abklä-
rungen und zur Neubeurteilung an die SUVA zurückgewiesen
wurde.
Am 12. Juni 1994 hatte sich D.________ auch zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Die
IV-Stelle des Kantons Zürich traf nähere Abklärungen und
sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 1994 eine
halbe einfache Invalidenrente mit Zusatzrente für die
Ehefrau und Kinderrenten zu (Verfügung vom 20. September
1996).
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher
D.________ die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen
liess, wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 31. März 1999 abgewiesen.
C.- D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 20. Sep-
tember 1996 sei ihm auf der Grundlage eines 66 2/3 % über-
steigenden Invaliditätsgrades eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich und das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehm-
lassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die für den
Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung in der Inva-
lidenversicherung geltenden Regeln zutreffend dargelegt,
sodass darauf verwiesen werden kann. Dies gilt auch be-
züglich der im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegebenen
Rechtsprechung zur Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs
in der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfall-
versicherung und der Militärversicherung und den daraus
abgeleiteten Regeln zur Koordination der Invaliditätsbe-
messung in diesen Versicherungen.
2.- Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass
im vorliegenden Fall auf die im Rahmen der obligatorischen
Unfallversicherung erfolgte Invaliditätsbemessung abge-
stellt werden kann, weil die Erwerbsfähigkeit des Beschwer-
deführers ausschliesslich durch Unfallfolgen beeinträchtigt
ist und im Rahmen der Unfallversicherung eine auf eingehen-
den Abklärungen beruhende Invaliditätsbemessung stattge-
funden hat, welche im Ergebnis zu bestätigen ist. Danach
übersteigt die Invalidität des Beschwerdeführers weder im
Rahmen der bisherigen Tätigkeit als selbstständiger Bau-
handwerker noch unter Berücksichtigung einer zumutbaren un-
selbstständigen Tätigkeit insbesondere im gelernten Beruf
als Elektromonteur den von der SUVA angenommenen Grad von
50 %.
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht
wird, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Die Be-
gründung erschöpft sich in einer Wiederholung der im Ver-
fahren betreffend Leistungen der obligatorischen Unfallver-
sicherung erhobenen Einwendungen, weshalb auf die entspre-
chenden Erwägungen im Urteil über den Anspruch auf eine
Invalidenrente der Unfallversicherung (U 175/99) verwiesen
werden kann. Daraus folgt in Bezug auf das vorliegende Ver-
fahren, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine halbe
Rente zugesprochen werden kann, weil keine Invalidität von
mindestens zwei Dritteln besteht. Weiterer Abklärungen, wie
sie der Beschwerdeführer beantragt, bedarf es nicht.
3.- Der Beschwerdeführer rügt im Übrigen die lange
Verfahrensdauer vor dem kantonalen Versicherungsgericht.
Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde liegt jedoch nicht vor.
Mangels eines Rechtsschutzinteresses wäre darauf auch nicht
einzutreten (vgl. SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-
sicherung zugestellt.
Luzern, 29. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: