Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
[AZA]
I 307/99 Md
II. Kammer
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Leuzinger und neben-
amtlicher Richter Zollikofer; Gerichtsschreiberin Glanzmann
Urteil vom 2. März 2000
in Sachen
C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsan-
walt W.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, Chur,
Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
A.- Die 1953 geborene C.________ leidet seit September
1987 an Druckdolenz im rechten Handgelenk. Am 10. Januar
1996 erlitt sie zudem beim Betten eine Quetschung am Mit-
telfinger der linken Hand. Auf Grund anhaltender
Beschwerden meldete sie sich am 29. August 1997 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle
des Kantons Graubünden holte bei den Winterthur Ver-
I 307/99 Md
sicherungen, bei welchen sich C.________ infolge des
Ereignisses vom 10. Januar 1996 ebenfalls für Versicher-
ungsleistungen angemeldet hatte, verschiedene medizinische
Akten ein. Im Weiteren zog sie den Bericht des Dr.
M.________ vom 8. Dezember 1997 bei und beauftragte auf
Anraten des Dr. O.________ den Handchirurgen Dr. P.________
mit einem spezialärztlichen Gutachten, welches dieser am
17. März 1998 erstattete. Gestützt auf diese Unterlagen
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. November 1998
einen Rentenanspruch, da die Versicherte kein Jahr lang
ohne wesentlichen Unterbruch in rentenbegründendem Ausmass
arbeitsunfähig gewesen und weiterhin nicht sei.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-
tungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom
9. März 1999).
C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Begehren, der kantonale Entscheid und die
Verfügung der IV-Stelle vom 30. November 1998 seien auf-
zuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzu-
sprechen; eventuell sei die Sache an das Verwaltungsgericht
zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für So-
zialversicherungen nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig ist der Anspruch auf eine halbe Invali-
denrente.
2.- a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzli-
chen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4
Abs. 1 IVG) sowie die Voraussetzungen und den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) zutref-
fend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Be-
griff und Grad der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 283
Erw. 1c und d, je mit Hinweisen) sowie über die dabei den
ärztlichen Auskünften zukommende Bedeutung (BGE 115 V 134
Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Gleiches gilt
in Bezug auf den im Sozialversicherungsrecht allgemein gel-
tenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 117 V
278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) und Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121
V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis) sowie hinsichtlich
des im Sozialversicherungsprozess herrschenden Untersu-
chungsgrundsatzes mit den dazu korrelierenden Mitwirkungs-
pflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158
Erw. 1a) und der von diesen zu tragenden Beweislast (BGE
117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Korrekt wiedergegeben ist
schliesslich auch die Rechtsprechung zum Beweiswert von
ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c
mit Hinweisen) sowie zur Erwerbslosigkeit aus invaliditäts-
fremden Gründen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321
Erw. 3c, 1989 S. 315 f.). Darauf kann verwiesen werden.
b) Zu ergänzen ist, dass der Rentenanspruch nach
Art. 28 IVG u.a. frühestens in dem Zeitpunkt beginnt, in
dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsun-
fähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Keine Rolle
spielt, wie hoch der Grad der bestehenden Arbeitsunfähig-
keit anfänglich war, sofern er nur die Erheblichkeits-
schwelle von jedenfalls 25 % erreicht (Meyer-Blaser,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997,
S. 235; vgl. auch BGE 121 V 268 Erw. 3b mit Hinweis).
Die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG wird unter-
brochen, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinander-
folgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Ein
Unterbruch kann nur dann angenommen werden, wenn während
mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen eine wirtschaft-
lich verwertbare Arbeitsfähigkeit bestand, ohne Rücksicht
auf die Entlöhnung (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 236 mit Hin-
weis auf die Rechtsprechung).
Eine weitere Voraussetzung für den Rentenanspruch ist
sodann, dass der Versicherte bei Ablauf der Wartefrist
weiterhin erwerbsunfähig ist (vgl. BGE 121 V 272 Erw. 6a).
Ferner ist der Zeitpunkt, in welchem die Anmeldung zum
Leistungsbezug (Art. 46 IVG) eingereicht wird, nur für den
Beginn der Rentenauszahlung massgebend (Art. 48 Abs. 2
IVG), nicht aber für den Rentenanspruch als solchen, wes-
halb auch vor der Anmeldung liegende Zeiten von Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) zu berücksichtigen
sind (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 238 mit Hinweis auf die
Rechtsprechung).
3.- Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Ge-
richt vor, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und
unvollständig dargestellt zu haben. Insbesondere hätten
Vorinstanz und Verwaltung einzig auf das Gutachten des Dr.
P.________ vom 17. März 1998 abgestellt und dabei ausser
Acht gelassen, dass dieses in auffälligem Widerspruch zur
Beurteilung des Dr. M.________ vom 30. August 1995 und der
Einschätzung der anderen Ärzte stehe.
4.- Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht
gefolgt werden.
a) In dem von den Winterthur-Versicherungen der IV-
Stelle zur Verfügung gestellten Bericht des Dr. P.________
vom 19. September 1994 diagnostizierte dieser an der
rechten Hand ein Interosseus-Syndrom. Nach seiner Meinung
sollte die Patientin "zu 50 % arbeiten und dabei nur jene
Tätigkeiten ausüben, die sie ohne Schmerzen durchführen
kann". Nähere zeitliche Angaben über die Dauer der Arbeits-
unfähigkeit sind dem besagten Bericht nicht zu entnehmen.
Dr. M.________ erwähnt in seiner - ebenfalls bei den
Winterthur-Versicherungen eingeholten - Stellungnahme vom
30. August 1995 einen angeblichen Handgelenkbruch rechts
vor rund 22 Jahren. Er diagnostizierte einen chronischen,
diffusen Handgelenkschmerz rechts bei Thoracic-Outlet-Syn-
drom rechts und stufte die Arbeitsunfähigkeit auf "weiter-
hin 50 %" ein, ohne jedoch eine Aussage zur Dauer zu
machen. Erst im Gutachten des Dr. P.________ vom 17. März
1998, welches schlüssig begründet ist, werden die Angaben
zur Arbeitsunfähigkeit konkreter. So erhellt daraus, dass
die Versicherte vom 17. November 1994 bis 5. Januar 1995 zu
100 % arbeitsunfähig war. Eine weitere vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestand von November 1996 bis ca. Mitte
Mai 1997 wegen einer Operation am linken Mittelfinger-
Grundgelenk. Diese Feststellung deckt sich mit dem ärzt-
lichen Zeugnis des Dr. O.________ vom 6. Dezember 1996 zu
Handen der Winterthur-Versicherungen (in Verbindung mit
dessen Nachtrag vom 7. Februar 1997) sowie mit seinen Ein-
tragungen im Unfallschein betreffend das Ereignis vom
10. Januar 1996, wonach die Beschwerdeführerin mit Wirkung
ab Mitte November 1996 zu 100 % arbeitsunfähig war. Laut
den weiteren Eintragungen im Unfallschein dauerte die voll-
ständige Arbeitsunfähigkeit bis 15. April 1997; danach
betrug sie bis 30. Mai 1997 noch 50 %. In der Zeit ab
1. Juni 1997 ist keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen.
Etwas anderes wird auch seitens der Beschwerdeführerin
nicht behauptet. Im Gegenteil hielt Dr. P.________ im
Gutachten vom 17. März 1998 ausdrücklich fest, abgesehen
von der Arbeitsunfähigkeit von November 1994 bis anfangs
1995 und November 1996 bis Mai 1997 sei der Versicherten
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalterin stets
zumutbar gewesen. Tatsächlich lässt sich den Akten denn
auch entnehmen, dass sie im Zeitraum vom 1. April 1994 bis
29. Februar 1996 mit einem - auf eigenen Wunsch redu-
zierten - Pensum von 50 % in der Debitorenbuchhaltung des
Kantons Graubünden, in welcher Abteilung sie seit 1. März
1989 (zu 100 %) arbeitete, beschäftigt war. Vom 15. April
bis 21. Juni 1996 war sie temporär, je nach Arbeitsanfall,
50-100 % als kaufmännische Angestellte tätig. Am 1. Juli
1996 trat sie eine Halbtagsstelle als Büroangestellte an,
wobei das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit auf
den 6. September 1996 aufgelöst wurde. Im April und von
September bis November 1996 sowie wieder im April und Mai
1997 bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung
unter Berücksichtigung der in dieser Zeit erzielten
Zwischenverdienste.
b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im Zeitraum seit
der ersten ärztlichen Beurteilung des Dr. P.________ vom
19. September 1994 bis zu dessen Gutachten vom 17. März
1998 keine im Wesentlichen ununterbrochene Arbeitsunfähig-
keit von mindestens 40 % während eines Jahres vorliegt.
Zwischen den Phasen der gesundheitlich bedingten Arbeits-
unfähigkeit war die Beschwerdeführerin immer wieder für 30
Tage oder mehr arbeitsfähig. Der Umstand, dass sich weder
Dr. P.________ im Bericht vom 19. September 1994 noch Dr.
M.________ in demjenigen vom 30. August 1995 näher zur
Dauer der Arbeitsunfähigkeit geäussert haben, führt zu
keinem anderen Ergebnis. Denn gemäss Abwesenheitskontrolle
des Personal- und Organisationsamtes des Kantons Graubünden
ist in der fraglichen Zeitspanne kein relevanter Arbeits-
unterbruch zu verzeichnen.
Ein Rentenanspruch ist demzufolge - zumindest bis zum
Datum der angefochtenen Verfügung vom 30. November 1998,
welches rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der
richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366
Erw. 1b mit Hinweisen) - nicht entstanden, und entgegen der
Ansicht der Verwaltung stellt sich daher auch die Frage
nicht, ob sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des
möglichen Rentenbeginns verspätet angemeldet hat (Art. 48
Abs. 2 IVG). Der kantonale Entscheid ist somit im Ergebnis
nicht zu beanstanden, weshalb sich die Verwaltungsgerichts-
beschwerde auch in Bezug auf den Vorwurf der unrichtigen
und unvollständigen Darstellung und Würdigung des Sachver-
halts als unbegründet erweist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des
Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialver-
sicherung zugestellt.
Luzern, 2. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: