[AZA]
I 359/99 Hm
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Keel
Urteil vom 2. März 2000
in Sachen
R.________, 1957, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegne-
rin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Die 1957 geborene R.________ leidet seit Geburt an
Osteogenesis imperfecta (Geburtsgebrechen Ziff. 126
GgV-Anhang). Die Invalidenversicherung erbrachte verschie-
dene Leistungen; unter anderem gab sie R.________ im Jahre
1991 einen Elektrorollstuhl, Modell Garant 63 E-PRO, leih-
weise ab (Mitteilung des IV-Sekretariates des Kantons Bern
vom 31. Juli 1991). Dieses Hilfsmittel wurde R.________ auf
Wunsch zum weiteren Gebrauch überlassen, als ihr die
IV-Stelle Bern im Jahre 1996 einen Kostenbeitrag an einen
Elektrorollstuhl Garant 23 S-PRO zusprach (Verfügung vom
10. Juli 1996).
Ein im Jahre 1998 gestelltes Gesuch um Kostengutspra-
che für einen Elektrorollstuhl Garant 63 E-PRO N lehnte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Oktober 1998 ab.
B.- Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid
vom 6. Mai 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt
R.________ das Rechtsbegehren, es sei ihr von der IV-Stelle
ein Ersatz für den Elektrorollstuhl Garant 63 E-PRO zu
gewähren und zu gestatten, den Garant 23 S-PRO ins Depot
der Invalidenversicherung zurückzugeben. In formeller Hin-
sicht wird um persönliche Vorladung zur Verhandlung vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht ersucht.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für
Sozialversicherung nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Beschwerdeführerin beantragt die persönliche
Vorladung zur Verhandlung vor dem Eidgenössischen Versiche-
rungsgericht. Sofern dieses Begehren als Antrag auf Durch-
führung einer öffentlichen Verhandlung verstanden werden
muss, gilt Folgendes: Nach der Rechtsprechung (BGE 122 V 54
Erw. 3 mit Hinweisen) ist die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ge-
forderte Öffentlichkeit der Verhandlung - in Übereinstim-
mung mit der Praxis der Konventionsorgane - primär im erst-
instanzlichen Beschwerdeverfahren zu gewährleisten. Wie in
BGE 122 V 55 Erw. 3a weiter dargelegt wurde, setzt die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialver-
sicherungsprozess grundsätzlich einen - im erstinstanzli-
chen Verfahren zu stellenden - Parteiantrag voraus. Ver-
säumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des An-
spruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätz-
lich als verwirkt zu gelten (BGE 122 V 56 Erw. 3b/bb).
Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdefüh-
rerin keinen Antrag auf öffentliche Verhandlung gestellt.
Ein entsprechendes Begehren findet sich - wenn überhaupt -
erstmals in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weshalb der
Anspruch verspätet geltend gemacht wurde und damit verwirkt
ist. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist daher
abzusehen.
2.- Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im
Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch
auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Er-
werbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbe-
reich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der
funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21
Abs. 2 IVG, dass der Versicherte, der infolge seiner Inva-
lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon-
taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieli-
ger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustel-
lenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An-
spruch auf solche Hilfsmittel hat.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und
zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21
Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidge-
nössische Departement des Innern übertragen, welches die
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Inva-
lidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter
Hilfsmittelliste erlassen hat. Gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang
haben Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht
bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb
selbstständig fortbewegen können, Anspruch auf einen Elek-
trorollstuhl.
3.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Be-
schwerdeführerin Anspruch auf einen Elektrorollstuhl im
Sinne von Ziff. 9.02 HVI-Anhang hat. Streitig und zu prüfen
ist lediglich, ob ihr, wie beantragt, Kostengutsprache für
das Modell Garant 63 E-PRO N - als Ersatz für den von der
Invalidenversicherung zurückzunehmenden Garant 23 S-PRO -
zu erteilen ist.
a) Als die IV-Stelle der Versicherten im Jahre 1996
einen Beitrag an die Anschaffung des Elektrorollstuhles
Garant 23 S-PRO zusprach, stützte sie sich in medizinischer
Hinsicht auf ein Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. med.
L.________ vom 10. Juni 1994, wonach die an Osteogenesis
imperfecta mit multiplen Skelettdeformitäten leidende Be-
schwerdeführerin einen stabilen Elektrorollstuhl benötigt,
welcher wegen der schweren, Schmerzen und Atembeschwerden
verursachenden Skoliose verstellbar und wegen der vermehr-
ten Knochenbrüchigkeit sehr gut gefedert sein sollte. Mit
der Versicherten ermittelte die Firma X.________ das Modell
Garant 23 S-PRO (Offerte vom 7. Februar 1996), welches die
IV-Stelle durch die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft
Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) prü-
fen liess. Die SAHB befürwortete die Kostengutsprache und
führte in ihrem Bericht vom 14. Juni 1996 unter Bezugnahme
auf das Arztzeugnis vom 10. Juni 1994 aus, dass der ver-
stellbare Sitz- und Rückenteil und die sehr gute Federung
für einen der Behinderung angepassten Fahrkomfort, der
anatomische Rücken für die richtige Körperhaltung und die
verkürzte Sitztiefe und das Fussbrett wegen der Kleinwüch-
sigkeit der Beschwerdeführerin erforderlich seien. Die Ver-
sicherte habe das Modell bereits getestet und sei damit
sehr zufrieden. In der Besprechung habe sie angegeben, dass
der offerierte Elektrorollstuhl ihren Bedürfnissen entspre-
che.
Auf das im Jahre 1998 gestellte Gesuch der Versicher-
ten hin liess die IV-Stelle auch die Zweckmässigkeit des
Modells Garant 63 E-PRO N (Offerte der Firma X.________ vom
7. April 1998) durch die SAHB prüfen. Diese hielt in ihrem
Bericht vom 7. August 1998 fest, dass der ältere Rollstuhl
(Garant 63 E-PRO) ausgetauscht werden müsse, da nächstens
verschiedene Reparaturen anfielen und er zu wenig an die
Behinderung angepasst sei. Der von der Versicherten ge-
wünschte Elektrorollstuhl der Firma X.________ (Garant 63
E-PRO N) entspreche wohl besser der Behinderung als der
alte Garant 63, sei aber nicht so gut wie der Garant 23 aus
dem Jahre 1996. Im Weitern sei die pannensichere Bereifung
des beantragten Rollstuhls Garant 63 E-PRO N nicht sinn-
voll, weil der Fahrkomfort für die Beschwerdeführerin ange-
sichts ihrer Krankheit "härter" werde.
b) Gestützt auf diese fachmännische Beurteilung ge-
langten Vorinstanz und IV-Stelle zum Ergebnis, dass der
Garant 23 S-PRO als hinlängliche Ausrüstung mit einem Elek-
trorollstuhl zu betrachten sei und keine Kostengutsprache
für den weniger zweckmässigen, der Behinderung nicht opti-
mal angepassten Rollstuhl Garant 63 E-PRO N erteilt werden
könne. Dieser Auffassung ist beizupflichten.
Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, vermag
zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Ihren Einwänden, die
fehlende pannensichere Bereifung des Garant 23 S-PRO habe
sie schon zweimal in Schwierigkeiten gebracht und seine
weiche Federung mache ihr, weil sie das Gefühl für den
Bodenkontakt nehme, Angst vor einem Unfall mit vorprogram-
mierten Knochenbrüchen, kann nicht beigepflichtet werden.
Denn wie aus dem Abklärungsbericht vom 7. August 1998 deut-
lich hervorgeht, ist eine gute Federung, welche beim Garant
63 E-PRO N gerade nicht gewährleistet ist, vom medizini-
schen Standpunkt her zur Verhinderung von Knochenbrüchen
unerlässlich (Zeugnis des Dr. med. L.________ vom 10. Juni
1994). Aus demselben Grund ist nach der Abklärung des SAHB
auch eine pannensichere Bereifung nicht sinnvoll. Unklar
bleibt, was die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen,
sie habe von den Vorteilen des Garant 23 S-PRO entgegen
ihren Erwartungen in ihrer Wohnung in Y.________ gar nicht
profitieren können, ableitet. Soweit darin der Einwand, das
Modell eigne sich für diese Räumlichkeiten nicht, erblickt
werden muss, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies anlässlich
der in der Wohnung durchgeführten Abklärung vom 7. August
1998 weder auffiel noch vorgebracht wurde (Bericht der SAHB
vom 7. August 1998). Zudem ist die Versicherte vor mehr als
einem Jahr umgezogen, wobei mit Bezug auf die neue Adresse
in Z.________ derartige Anhaltspunkte weder geltend gemacht
noch aus den Akten ersichtlich sind.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 2. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
i.V.