BGer 1P.103/2000 |
BGer 1P.103/2000 vom 06.03.2000 |
[AZA 0]
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1P.103/2000/mks
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I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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6. März 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
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Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiberin Gerber.
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In Sachen
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M.________, Gesuchsteller,
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gegen
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Primarschulpflege Uster, Bezirksschulpflege Uster, Erziehungsrat des Kantons Zürich, Regierungsrat des Kantons Zürich,
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betreffend
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils
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1P.687/1998 vom 8. März 1999,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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dass das Bundesgericht am 8. März 1999 die staatsrechtliche Beschwerde M.________s gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 29. September 1998 abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war (1P. 687/1998);
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dass M.________ mit Schreiben vom 7. April 1999 mitteilte, er könne das bundesgerichtliche Urteil nicht akzeptieren;
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dass ihm mit Brief vom 12. April 1999 mitgeteilt wurde, das Bundesgericht könne nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 136 ff. OG auf ein abgeschlossenes Urteil zurückkommen; da seine Eingabe keinen Revisionsgrund enthalte, könne sie nicht als Revisionsgesuch aufgefasst werden;
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dass M.________ am 18. Februar 2000 "Rekurs" gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 8. März 1999 erhob und sinngemäss eine Neubeurteilung seiner staatsrechtlichen Beschwerde verlangte;
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dass diese Eingabe im Lichte des vorangegangenen Briefwechsels als Revisionsgesuch aufzufassen ist;
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dass die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides nur aus den in Art. 136 ff. OG genannten Gründen zulässig ist, insbesondere, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 136 lit. c OG), das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 136 lit. d OG) oder der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis- mittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 137 lit. b OG);
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dass M.________ dem Bundesgericht vorwirft, den Fall aus einer falschen Perspektive beurteilt, falsche Massstäbe angewendet und den Sachverhalt falsch festgestellt zu haben;
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dass damit kein zulässiger Revisionsgrund geltend gemacht wird;
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dass im Übrigen die Revisionsfristen gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a OG (binnen 30 Tagen seit Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides) und Art. 141 Abs. 1 lit. b OG (binnen 90 Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes) nicht eingehalten worden wären;
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dass das Revisionsgesuch somit offensichtlich unzulässig ist und darauf im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG nicht einzutreten ist;
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dass ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden;
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dass allfällige weitere Eingaben dieser Art in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden;
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demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.-Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.- Es werden keine Kosten erhoben.
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3.-Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. März 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Die Gerichtsschreiberin:
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