BGer 7B.56/2000
 
BGer 7B.56/2000 vom 08.03.2000
[AZA 0]
7B.56/2000
7B.57/2000/bnm
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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8. März 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Weyermann, Bundesrichterin Nordmann und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eric Stern, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,
gegen
zwei Urteile des Obergerichts (Justizkommission) des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 30. Dezember 1999 (JA 1999/15. 152 und JA 1999/33. 231)
betreffend
Einkommenspfändung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- a) In den von B.________ gegen A.________ (ihren früheren Ehemann) eingeleiteten Betreibungen Nrn. 98792 und 99856 vollzog das Betreibungsamt Unterägeri am 7. Juli 1999 bzw. am 18. Oktober 1999 Einkommenspfändungen, wobei es die pfändbare Quote auf Fr. 969.-- im Monat festsetzte.
B.________ erhob in beiden Fällen Beschwerde an das Obergericht (Justizkommission) des Kantons Zug als kantonale Aufsichtsbehörde und verlangte, die pfändbare Quote sei in der Betreibung Nr. 98792 auf Fr. 1719.-- und in der Betreibung Nr. 99856 auf Fr. 1'919.-- zu erhöhen.
Mit Urteilen vom 30. Dezember 1999 hiess die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerden teilweise gut und legte die pfändbare Quote für beide Betreibungen auf Fr. 1'469.-- fest.
b) Gegen die beiden am 7. Februar 2000 versandten Urteile führt A.________ mit zwei vom 18. Februar 2000 datierten und noch am gleichen Tag der Post übergebenen Eingaben Beschwerde. Er beantragt in beiden Fällen, die pfändbare Quote auf Fr. 969.-- festzusetzen.
Vernehmlassungen zu den Beschwerden sind nicht eingeholt worden. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat in ihrem Überweisungsschreiben vom 23. Februar 2000 unaufgefordert beantragt, die Beschwerden abzuweisen.
c) Mit Eingabe vom 2. März 2000 lässt der Beschwerdeführer die erkennende Kammer wissen, dass er sich mit der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Prozesses betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vor Bezirksgericht Horgen auf eine pfändbare Quote von Fr. 1'270.-- geeinigt habe.
2.- Während vor der kantonalen Aufsichtsbehörde in einem der beiden Fälle auch der vom Betreibungsamt bei der Ermittlung des Existenzminimums des Beschwerdeführers eingesetzte Grundbetrag Gegenstand der Beschwerde der Beschwerdegegnerin gebildet hatte, geht es in den beiden vorliegenden Beschwerden - in gleicher Weise - einzig um die dem Beschwerdeführer zuzugestehenden Mietkosten für die Wohnung. Im materiellen Teil lauten die beiden Beschwerden denn auch gleich. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdeverfahren 7B.56/2000 und 7B.57/2000 zu vereinigen.
3.- Der Beschwerdeführer hat seine Rechtsmittel mit der Eingabe vom 2. März 2000 nicht etwa zurückgezogen. Die Beschwerden sind daher trotz des angekündigten Vergleichs zu behandeln.
4.- a) Bei der Ermittlung des Notbedarfs des Beschwerdeführers hatte das Betreibungsamt für die Wohnung den Mietzins von Fr. 1'500.-- im Monat eingesetzt. (Wie der für das Existenzminimum errechnete Gesamtbetrag zeigt, handelt es sich bei den im Protokoll der Pfändung in der Betreibung Nr. 99856 vermerkten Fr. 1'510.-- um einen offensichtlichen Verschrieb.) Die kantonale Aufsichtsbehörde weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer zusammen mit C.________ in einer 3 1/2-Zimmer-Wohnung lebe, die dem Vater von C.________ gehöre.
Dieser gewähre der Tochter gratis Wohnrecht für ihre jahrelange Haushalthilfe in verschiedenen harten Situationen.
Es sei deshalb vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer voll für die Wohnungsmiete von Fr. 1'500.-- aufkomme.
b) Aus diesen tatsächlichen Gegebenheiten hat die Vorinstanz geschlossen, dass der Eigentümer der Wohnung diese zu einem höheren Zins vermieten würde, wenn sie von einem aussenstehenden Dritten bewohnt und seine Tochter nicht ebenfalls darin leben würde. Der Beschwerdeführer bezahle mit andern Worten einen tieferen Mietzins für die fragliche Wohnung, weil und so lange er diese mit der Tochter des Hauseigentümers teile. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers an die Wohnkosten beitrage.
Nach den weiteren Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde dürfte sich der Mietzins selbst für eine gehobenere 3 1/2-Zimmer-Wohnung in Unterägeri auf höchstens Fr. 2'000.-- im Monat belaufen. Mit dem Bemerken, dass unter den gegebenen Umständen bei der Ermittlung des Notbedarfs des Beschwerdeführers nur ein hälftiger Anteil desjenigen Mietzinses zu berücksichtigen sei, der üblicherweise für eine entsprechende Wohnung zu bezahlen wäre, reduzierte die Vorinstanz den vom Betreibungsamt unter diesem Titel eingesetzten Betrag (um Fr. 500.--) auf Fr. 1'000.-- im Monat.
Das führte zur entsprechenden Erhöhung der pfändbaren Einkommensquote auf Fr. 1'469.--.
5.- Was in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag die angefochtenen Entscheide nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen:
Der Beschwerdeführer geht selbst nicht davon aus, dass seiner Lebensgefährtin kein Beitrag an die Mietkosten zugemutet werden dürfe. Indessen hält er dafür, es gehe angesichts ihres Einkommens, das rund die Hälfte seiner Rentenbezüge (von monatlich Fr. 4'118.--) ausmache, nicht an, von ihr zu verlangen, sich hälftig an den Mietkosten zu beteiligen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat keine verbindlichen Feststellungen zum Einkommen von C.________ getroffen. Wird auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt, führt die Betrachtungsweise der Vorinstanz dazu, dass C.________ zugemutet wird, aus ihrem Verdienst von rund Fr. 2'000.-- (zusätzlich zu der von ihrem Vater gewährten Vergünstigung) Fr. 500.--, d.h. einen Viertel, an die Mietkosten beizutragen.
Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden (dazu BGE 109 III 101 f. E. 2).
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Die Verfahren 7B.56/2000 und 7B.57/2000 werden vereinigt.
2.- Beide Beschwerden werden abgewiesen.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rom, Bleicherweg 27, 8002 Zürich, dem Betreibungsamt Unterägeri und dem Obergericht (Justizkommission) des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. März 2000
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: