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Original
 
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1P.107/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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10. März 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Sassòli.
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In Sachen
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Gehrig, Gottfried-Keller-Strasse 7, Postfach, Zürich,
gegen
Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro C-12, Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
betreffend
Art. 10 Abs. 2 und 31 Abs. 1 BV (Haftentlassung), hat sich ergeben:
A.- R.________ ist ein in Schlieren wohnhafter deutscher Staatsangehöriger. Er gibt zu, am Morgen des 8. November 1999 auf seine schlafende frühere Freundin G.________ eingestochen zu haben. Als sie aufgewacht sei und reagiert habe, habe er von ihr abgelassen. Er hat daraufhin ihre Wohnung verlassen und sich der Polizei gestellt. Diese nahm ihn fest, und er befindet sich seither wegen des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung in Untersuchungshaft. Am 22. Dezember 1999 wies der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich ein Haftentlassungsgesuch wegen dringenden Tatverdachts und Fluchtgefahr ab, wobei er das Vorliegen von Kollusionsgefahr verneinte und die Frage der Ausführungsgefahr offen liess. Am 26. Januar 2000 hat das Bundesgericht eine dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde gutgeheissen, weil die Fluchtgefahr ausschliesslich mit der Höhe der drohenden Strafe begründet worden war. Mit Verfügung vom 2. Februar 2000 wies der Haftrichter das Haftentlassungsgesuch abermals wegen Fluchtgefahr ab. Auf Antrag der Bezirksanwaltschaft verlängerte er am 7. Februar 2000 aus demselben Grund die Untersuchungshaft bis zum 8. Mai 2000.
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt R.________ die Aufhebung der haftrichterlichen Entscheide vom 2. und 7. Februar 2000 und seine Entlassung aus der Haft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.
Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Bezirksanwaltschaft Zürich stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Februar 2000 ist nach Art. 88 OG nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer noch ein aktuelles Interesse an dessen Aufhebung hat. Ein solches fehlt ihm, da er schon zum Zeitpunkt des Einreichens seiner Beschwerde aufgrund des Entscheids vom 7. Februar 2000 inhaftiert war. Auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses wird ausnahmsweise verzichtet, wenn der gerügte Eingriff sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wiederholen könnte, an der Beantwortung der aufgeworfenen Fragen wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und sofern diese kaum je rechtzeitig verfassungsgerichtlich geprüft werden könnten (BGE 125 I 394 E. 4b S. 397 f. mit Hinweisen). Vorliegend ist keine solche Ausnahme gegeben, da alle vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen auf Grund seiner Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Februar 2000 geprüft werden können, der sehr ähnlich begründet ist, wie der fünf Tage vorher ergangene. Die eventuelle Unrechtmässigkeit der vor dem 7. Februar 2000 erlittenen Haft wäre in einem separaten Entschädigungsverfahren geltend zu machen (vgl. BGE 125 I 394 E. 5 S. 398 ff. mit Hinweisen). Daher kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen den Entscheid vom 2. Februar 2000 richtet. In Bezug auf den Entscheid vom 7. Februar 2000 sind hingegen alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde gegen diesen Entscheid einzutreten ist.
b) Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Haftentscheid kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 333 mit Hinweisen).
Der Antrag des Beschwerdeführers, er sei, eventuell unter Anordnung von in der Beschwerde bezeichneten Ersatzmassnahmen, freizulassen, ist daher zulässig.
2.- Nach Zürcher Strafprozessrecht darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem noch einer der speziellen Haftgründe der Flucht-, Wiederholungs-, Ausführungs- oder Kollusionsgefahr gegeben ist. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr bestehen (§ 58 des Zürcher Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH, LS 321]).
Der Beschwerdeführer beruft sich, um seine Haftentlassung zu erreichen, auf die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und die in Art. 31 Abs. 1 BV enthaltene Garantie, dass ihm nur in den vom Gesetz selber vorgesehenen Fällen und auf die vom Gesetz vorgeschriebene Weise die Freiheit entzogen werden darf. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK, der ebenfalls angerufen wird, enthält keine darüber hinausgehenden Garantien. Er stand vielmehr bei der Niederschrift von Art. 31 Abs. 1 BV Pate (vgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 [BBl 1997 I 185]). Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht angesichts von Art. 31 Abs. 1 BV und im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 268 E. 2d S. 271 mit Hinweis).
3.- Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Fluchtgefahr, auf die sich der angefochtene Entscheid abstützt, nachdem eine Ausführungsgefahr ausdrücklich verneint wird.
a) Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Hierfür genügt die theoretische Möglichkeit einer Flucht nicht. Für die Beurteilung der Fluchtgefahr sind vielmehr die gesamten konkreten Umstände des betreffenden Falles in Betracht zu ziehen. Der Charakter des Betroffenen, sein bisheriges Verhalten, sein Wohnsitz, sein Beruf, seine Vermögensverhältnisse, seine Familienbande und seine Beziehungen im Staat, in dem er der Strafverfolgung unterliegt, sind zu berücksichtigen (vgl. Urteil des EGMR i.S.
Neumeister c. Österreich vom 27. Juni 1968, Serie A, Band 7, Ziff. 10). Dabei darf auch die Schwere der drohenden Strafe als ein Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden, aber sie alleine genügt nicht für deren Bejahung (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 mit Hinweisen). Die Tatsache, dass der Angeschuldigte Ausländer ist, genügt nicht als alleiniges zusätzliches Indiz, sondern auch dann kann eine Gesamtwürdigung der Beziehungen zur Schweiz es erlauben, auf eine geringe Fluchtgefahr zu schliessen.
Auch die Wahrscheinlichkeit einer Flucht in ein Land, aus dem der Angeschuldigte wieder an die Schweiz ausgeliefert werden könnte, oder das die Strafverfolgung stellvertretend übernehmen würde, kann eine Untersuchungshaft rechtfertigen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). Der Beschwerdeführer stellt diese Rechtsprechung unter Berufung auf die Lehre (vgl. Martin Schubarth, Die Rechte des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren, besonders bei Untersuchungshaft, 1973, S. 85-88) in Frage. Wenn bloss die Gefahr bestehe, dass er in ein Land fliehe, welches ihn ebenfalls in Untersuchungshaft nehmen und bestrafen würde, könne die Gefahr einer Flucht ins Ausland keine Untersuchungshaft rechtfertigen. Im Falle einer Flucht nach Deutschland würde er dort mit Sicherheit in Untersuchungshaft genommen. Angesichts dieser Vorbringen ist zunächst zu präzisieren, dass im Einzelfall bei der Beurteilung der Frage, ob überhaupt eine Fluchtgefahr besteht, durchaus berücksichtigt werden muss, dass für einen Täter ein wichtiges Fluchtmotiv entfällt, wenn er am Fluchtort gleich verfolgt wird wie in der Schweiz. Wenn aber auf Grund anderer Faktoren trotzdem eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, ist daran festzuhalten, dass diese nicht einfach deshalb unbeachtlich ist, weil der Fluchtstaat die Strafverfolgung übernehmen würde. Zunächst ist nicht sichergestellt, dass die ausländischen Behörden des Geflohenen wirklich habhaft werden können. Sodann ist trotz aller Fortschritte auf dem Gebiet der Rechtshilfe zwischen den europäischen Staaten eine Übernahme der Strafverfolgung durch einen anderen Staat immer noch mit Schwierigkeiten und Verzögerungen verbunden. Die Straf- und Verfahrensgesetze sind verschieden, und es bleibt mit Schwierigkeiten verbunden, Zeugen, die sich im Ausland befinden, zu befragen. Auch angesichts des Beschleunigungsgebots (vgl.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV) sprechen diese Faktoren dagegen, im Falle des Vorliegens der Gefahr einer Flucht in ein Land, das die Strafverfolgung übernehmen würde, eine Fluchtgefahr für unbeachtlich zu halten. Somit ist an der bisherigen Praxis festzuhalten.
b) Der Beschwerdeführer wirft dem Haftrichter vor, die Umstände, die für und gegen eine konkrete Fluchtgefahr sprechen, falsch gewichtet zu haben. Abgesehen von der behandelten Grundsatzfrage, ob die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nach Deutschland eine Fluchtgefahr begründen kann, macht er nicht geltend, gewisse Umstände hätten nicht zugunsten einer Flucht berücksichtigt werden dürfen oder andere, gegen eine Flucht sprechende, habe der Haftrichter nicht beachtet.
aa) Zugunsten einer Fluchtgefahr berücksichtigte der Haftrichter, dass dem Beschwerdeführer eine hohe Strafe drohe, dass er Ausländer sei, erst 1996 in die Schweiz gekommen sei, hier keine Familie und, wie die Haftbesuche zeigen, nur sich lockernde Freundesbande habe. Dazu komme, dass er in der Schweiz über keine Mittel verfüge und angesichts seiner Tat keine Hoffnung haben könne, seine Berufsausbildung abzuschliessen oder dauerhaft in der Schweiz bleiben zu dürfen. Was der Beschwerdeführer vorbringt, um diese Umstände zu relativieren, ist nicht stichhaltig. Es ist zwar verständlich, sich nach einem Ereignis wie der vorgeworfenen Tat auf die nächsten Angehörigen zu stützen, aber dies ändert nichts an der Tatsache, dass sich diese Personen in Deutschland befinden. Die genannten Umstände lassen tatsächlich ernsthafte Zweifel daran zu, dass der Beschwerdeführer ohne Arbeit und Vermögen sowie angesichts nur lockerer Freundesbande in Zürich bleibt, nur um sich für seinen Prozess zur Verfügung zu halten. Dass es ihm zu erlauben sei, sich in Deutschland aufzuhalten, wenn er sich verpflichte, für die Durchführung des Strafverfahrens und einen eventuellen Strafvollzug wieder in die Schweiz zurückzukehren, beantragt der Beschwerdeführer nicht.
bb) Der Beschwerdeführer bringt wie schon im kantonalen Verfahren verschiedene Umstände vor, die gegen eine Flucht sprächen. Er habe sich sofort und freiwillig der Polizei gestellt. Der Haftrichter berücksichtigt dies, relativiert es angesichts der Aktenlage aber zu Recht mit der Überlegung, dass dem Beschwerdeführer anfänglich die Schwere seiner Tat und die Höhe der ihm dafür drohenden Strafe offenbar nicht bewusst gewesen seien. In der Beschwerde wird besonderer Wert darauf gelegt, dass der Beschwerdeführer zu seiner Tat stehe und sie soweit möglich wieder gutmachen wolle. Dies spreche gegen die Wahrscheinlichkeit einer Flucht, die einer Verdrängung gleichkäme. Im Entscheid vom 2. Februar 2000, auf den derjenige vom 7. Februar 2000 verweist, wird dagegen eingewandt, der Beschwerdeführer sei, wie seine Tat zeige, vor unberechenbaren Reaktionen nicht ganz gefeit. Dies relativiert der Beschwerdeführer zu Recht mit der Überlegung, die Situation, in der er seine Tat begangen habe, könne nicht mit derjenigen verglichen werden, in der ihm eine Fluchtmöglichkeit geboten würde.
Der Wille des Beschwerdeführers, zur Tat zu stehen, spricht jedoch nicht notwendigerweise gegen eine Fluchtgefahr.
Auch wenn dieser aufrichtig ist, könnte ihn der Beschwerdeführer vor sich selbst und seiner Familie ebenso gut in Deutschland zeigen, zumal er auch dort für seine Tat verfolgt würde. Die Briefe seiner Eltern fordern ihn zwar dazu auf, zu seiner Tat zu stehen, nicht aber unbedingt, dies in der Schweiz zu tun. Auch fachärztliche Hilfe bei der Verarbeitung seiner Tat kann er genauso gut in Deutschland erhalten.
Der Beschwerdeführer bringt weiterhin vor, es bestehe kein Fluchtanreiz, da er auch in Deutschland in Untersuchungshaft genommen und einem Strafverfahren ausgesetzt wäre. Letzteres anerkennt der Haftrichter, wendet aber ein, aus persönlicher und familiärer Sicht wäre es für den Beschwerdeführer trotzdem vorteilhafter, sich der Strafverfolgung in der Schweiz durch eine Flucht nach Deutschland zu entziehen. Dem Haftrichter kann in diesem Punkt gefolgt werden, auch insoweit er es nicht für erstellt ansieht, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland eine höhere Strafe drohen würde, selbst wenn er sich freiwillig stellen würde und weiterhin zu seiner Tat stünde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die Aussicht auf eine Strafverfolgung in Deutschland weder als Umstand berücksichtigt, der gegen eine Flucht spricht, noch als solchen, der für sie spricht.
c) Gesamthaft betrachtet sprechen gewichtige Umstände, gegen die der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges vorbringen kann, für eine Fluchtgefahr. Die Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Wahrscheinlichkeit einer Flucht vorbringt, sind zwar tatsächlich unbestritten, sprechen aber bei richtiger Betrachtungsweise weder für noch gegen ein Flucht, oder relativieren die für eine Flucht sprechenden Umstände jedenfalls nicht in genügendem Masse.
4.- Eventualiter bringt der Beschwerdeführer vor, er hätte wenigstens unter Anordnung einer Pass- und Schriftensperre, subeventualiter gegen Leistung einer Sicherheit von Fr. 30'000.-- und mit der Weisung, sich einer Therapie zu unterziehen, freigelassen werden sollen.
Der Freiheitsentzug steht unter der Maxime der Verhältnismässigkeit.
Wenn die Anwesenheit des Beschuldigten im Prozess durch eine Ersatzmassnahme in genügender Weise sichergestellt werden kann, ist es unverhältnismässig, ihm die Freiheit zu entziehen, um dieses Ziel zu erreichen (vgl.
auch § 58 Abs. 4 StPO/ZH). Die Freilassung eines Untersuchungsgefangenen gegen Leistung von Sicherheit oder unter Anordnung anderer Ersatzmassnahmen setzt aber voraus, dass angenommen werden kann, die Ersatzmassnahme oder die Aussicht auf den Verlust der Kaution würden den Beschuldigten davon abhalten, die Flucht zu ergreifen. Ist das der Fall, so kann mit der milderen Massnahme das gleiche Ziel erreicht werden wie mit der Haft selber, nämlich die Person des Beschuldigten zur Durchführung des Strafprozesses und zum allfälligen künftigen Strafvollzug sicherzustellen (vgl. unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Mai 1995 i.S. S., E. 2b).
Im vorliegenden Fall könnten weder eine Therapie noch eine Pass- und Schriftensperre den Beschwerdeführer von einer Flucht nach Deutschland abhalten. Auch ohne gültige Papiere würde ihn sein Heimatland aufnehmen. Selbst wenn die Kaution aus einem Vermögen bezahlt würde, auf das der Beschwerdeführer eine Anwartschaft hat, ist es angesichts aller Umstände, die für eine Flucht sprechen (vgl. vorne E. 3b/aa), vor der Verfassung nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter annahm, diese Kaution würde eine Flucht nicht verhindern.
5.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit mit ihrem Haupt- und Eventualbegehren abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Obwohl er im kantonalen Verfahren auf diese verzichtet hat, indem er einen erbetenen Verteidiger ernannt hat, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren erfüllt (Art. 152 OG). Namentlich erschien die Beschwerde nicht zum Vornherein aussichtslos, und auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausreichend glaubhaft gemacht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
a) Es werden keine Kosten erhoben.
b) Rechtsanwalt Bernhard Gehrig wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro C-12, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. März 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: