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Original
 
[AZA]
C 417/99 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 15. März 2000
in Sachen
P.________, 1960, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Arbeitsamt Luzern, Hallwilerweg 5, Luzern,
Beschwerdegegner,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- Mit Verfügung vom 9. April 1999 verweigerte die
Abteilung Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) des
kantonalen Arbeitsamtes Luzern dem 1960 geborenen
P.________ die Zustimmung zum Besuch des vom 19. Januar bis
30. Oktober 1999 dauernden Abendkurses "PC-Supporter SIZ"
an der Schule X.________. Daran hielt die Amtsstelle mit
Einspracheentscheid vom 10. Mai 1999 fest.
B.- Die von P.________ hiegegen erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern nach zwei-
fachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 4. November 1999
ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt
P.________ sinngemäss Aufhebung des Gerichts- und Ein-
spracheentscheides und Zustimmung zum Kursbesuch.
Das Kantonale Arbeitsamt Luzern, Abteilung Arbeits-
markt, trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwer-
de an. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht
vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die nach Gesetz
(Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG) und Rechtsprechung (statt vie-
ler BGE 112 V 398 Erw. 1a und ARV 1998 Nr. 39 S. 220 f.
Erw. 1) erforderlichen (materiellen) Kriterien für die An-
erkennung des Kurses "PC-Supporter SIZ" im vorliegenden
Fall als arbeitsmarktliche Massnahme zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass unter der Ver-
mittlungsfähigkeit, die gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG durch
die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung verbessert
werden muss, die objektive arbeitsmarktabhängige Vermittel-
barkeit zu verstehen ist (BGE 122 V 266 Erw. 4 und ARV 1992
Nr. 3 S. 79 Erw. 3a).
2.- Das kantonale Gericht hat die Ablehnung des Kurs-
gesuchs durch die Amtsstelle aus zwei Gründen verneint: Der
Beschwerdeführer erscheine aufgrund seiner Feinmechaniker-
Ausbildung und seinen bisherigen Tätigkeiten in diversen
technischen und handwerklichen Berufen (u.a. als Bühnen-
techniker, Bademeister, Magaziner) als ausreichend vermit-
telbar und es sollte ihm mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit möglich sein, eine Stelle im angestammten oder in
einem verwandten Tätigkeitsbereich zu finden. Im Weitern
sei nicht ersichtlich, inwiefern der streitige Kurs die Ver-
mittlungsfähigkeit konkret und unmittelbar in erheblichem
Masse verbessern würde. Ein konkreter Einsatz im Computer-
Bereich sei bei Gesuchseinreichung nicht in Sicht gewesen,
und die Angaben über das berufliche Fortkommen nach Absol-
vierung des Kurses seien auch sehr unbestimmt. Zusammenfas-
send sei die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen
Indikation der anbegehrten Massnahme nicht erfüllt.
3.- a) Der Beschwerdeführer begründet seinen vom kan-
tonalem Gericht und der Amtsstelle abweichenden Standpunkt
mit der seit August 1994 bestehenden Arbeitslosigkeit, den
bisher weit über 1000 erfolglosen Stellenbewerbungen, und
der Tatsache, seit mehr als 20 Jahren den erlernten Fein-
mechaniker-Beruf nicht mehr ausgeübt zu haben. Diese Um-
stände sprechen, und darin ist ihm beizupflichten, gegen
das erste Argument der Vorinstanz der ausreichenden Ver-
mittelbarkeit, dies jedenfalls solange nicht die Situation
auf dem konkreten, aufgrund der beruflichen Ausbildung und
bisherigen erwerblichen Tätigkeiten in Betracht fallenden
Arbeitsmarktsegment genügend, allenfalls mit Hilfe amtli-
cher und privater Statistiken, abgeklärt ist (BGE 111 V 399
f. Erw. 2a und Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 207
Rz 548 mit weiteren Hinweisen). Inwiefern vorliegend die
Verwaltung Abklärungen in diese Richtung getroffen hat,
lässt sich aufgrund der Akten nicht sagen. Diese Frage kann
indessen offen bleiben. Ebenso braucht nicht abschliessend
geprüft zu werden, ob es in Bezug auf den Kurs "PC-Suppor-
ter SIZ" am Erfordernis der konkreten beruflichen Ziel-
gerichtetheit der Massnahme mangelt.
b) Der Versicherte gab in seiner Einsprache gegen die
Verfügung vom 9. April 1999 an, er habe sich schon früher
(vor Eintritt der Arbeitslosigkeit) für Computer interes-
siert, Kurse besucht und sich autodidaktisch gebildet. In
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde spricht er von einem "Zu-
tun von fast 300 Lektionen Mathematische Grundlagen, Sys-
temtechnik und Installationspraxis (...), Informations-
management und Utilities". Und weiter führt er aus, die
Ausbildung als PC-Supporter gebe ihm "zusammen mit weiteren
geplanten doch die grössere Wahrscheinlichkeit auf Arbeit
als ohne". Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer damit
(indirekt) das Argument der Amtsstelle in der Vernehmlas-
sung an die Vorinstanz bestätigt, eine Anstellung in dieser
Funktion verlange sinngemäss weit mehr als nur den Besuch
des fraglichen Kurses, was gegen dessen konkrete berufliche
Zielgerichtetheit spricht, erscheint aufgrund seiner Aussa-
gen dieser Lehrgang schwergewichtig als Element einer all-
gemeinen beruflichen (Weiter-) Ausbildung (vgl. auch die
Broschüre 03/98 der Genossenschaft SIZ [Schweizerisches
Informatik-Zertifikat], wo das "Zertifikat PC-Supporter
SIZ" als ein wichtiger Baustein in der beruflichen Karrie-
re bezeichnet wird). Daran ändert nichts, dass sich der
Beschwerdeführer die für den Besuch des Kurses "PC-Suppor-
ter SIZ" notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht aus-
schliesslich in einem förmlichen, gesetzlich oder regle-
mentarisch geordneten Ausbildungsverfahren oder im Rahmen
einer beruflichen Tätigkeit angeeignet hat, sowenig wie
dies umgekehrt nicht ein Grund für die Verneinung des ar-
beitsmarktlichen Massnahmecharakters des Kurses darstell-
te (unveröffentlichtes Urteil S. vom 18. Juni 1999
[C 292/98]).
Nach der Praxis kann aber bei einer Vorkehr, die
schwergewichtig als Element einer allgemeinen beruflichen
Weiterausbildung erscheint, in der Regel nicht von einer
unmittelbaren Verbesserung der Vermittelbarkeit im Berufs-
spektrum gesprochen werden (unveröffentlichte Urteile P.
vom 22. Dezember 1987 [C 84/87], H. vom 1. Februar 1994
[C 133/93] und D. vom 4. November 1994 [C 56/94] mit Hin-
weis auf ARV 1990 Nr. 9 S. 56 Erw. 2). Von solchen an-
spruchsausschliessenden Sachverhalten zu unterscheiden sind
Tatbestände, wo eine abgeschlossene Berufsausbildung Lücken
aufweist, die der aktuelle und voraussehbar künftige Ar-
beitsmarkt nicht oder nur sehr beschränkt toleriert. Eine
diese Lücke schliessende Vorkehr kann unter Umständen eine
arbeitsmarktliche Massnahme darstellen, wie das Eidgenös-
sische Versicherungsgericht im Falle eines Elektroingeni-
eurs mit südafrikanischem Diplom (vergleichbar mit dem
Abschluss als Ingenieur HTL in der Schweiz) entschied, der
einen einjährigen Kurs in rechnerunterstütztem Maschinenbau
absolvierte, weil er ausbildungsmässig den Erfordernissen
auf dem Gebiet der EDV nicht zu genügen vermochte (unveröf-
fentlichtes Urteil R. vom 19. November 1986 [C 79/86];
vgl. auch Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. II, N 19 und 23 zu
Art. 59). Ein solcher vergleichbarer Tatbestand liegt hier
nicht vor.
Soweit schliesslich vor dem Hintergrund der durchaus
anerkennenswerten, teils auf autodidaktischem Wege erfolg-
ten Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten im EDV-
Bereich der Besuch des Kurses "PC-Supporter SIZ" auch als
ein von der Arbeitslosigkeit unabhängiger, auf persönlichen
Präferenzen beruhender Schritt erscheint, spricht dies
ebenfalls gegen die arbeitsmarktliche Indikation der Vor-
kehr (BGE 111 V 276 Erw. 1d; Nussbaumer, a.a.O., S. 213
Rz 567).
c) In Würdigung aller Umstände lässt sich die mit
dem angefochtenen Entscheid bestätigte Verweigerung der Zu-
stimmung zum Kursbesuch im Ergebnis von Bundesrechts wegen
nicht beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
gericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht-
liche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons
Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zuge-
stellt.
Luzern, 15. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: