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Original
 
[AZA]
C 256/99 Gi
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 16. März 2000
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt
und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, Bern, Be-
schwerdeführer,
gegen
L.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch
T.________,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- Mit Verfügung vom 5. November 1998 forderte die
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI vom
1956 geborenen L.________ einen Teil (Fr. 2347.55) der in
den Monaten April und Juli 1998 ausgerichteten Arbeitslo-
senentschädigung zurück.
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess
die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Juni
1999 teilweise gut, hob die Verfügung vom 5. November 1998
auf und wies die Sache zur Neuberechnung des Rückforde-
rungsbetrages im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosen-
kasse zurück.
C.- Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der vorin-
stanzliche Entscheid sei aufzuheben.
Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlas-
sung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während L.________
auf deren Abweisung schliesst.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer
kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Ver-
bindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist
grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung
eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines
Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen,
werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie
zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft
teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Disposi-
tiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückge-
wiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich
diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch
deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit
Hinweis).
2.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen
und Grundsätze über die Rückforderung von Leistungen der
Arbeitslosenversicherung, auf die der Empfänger keinen An-
spruch hatte (Art. 95 Abs. 1 AVIG; ARV 1996/97 Nr. 43
S. 237 Erw. 3b; siehe auch BGE 122 V 368 Erw. 3), den Be-
griff des Zwischenverdienstes (Art. 24 Abs. 1 AVIG), den
Anspruch des Versicherten auf Ersatz des Verdienstausfalls
für Tage, an denen er einen Zwischenverdienst erzielt
(Art. 24 Abs. 2 Satz 1 AVIG) sowie die Ermittlung des Ver-
dienstausfalls (Art. 24 Abs. 3 AVIG) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.
3.- Streitig ist zunächst, ob der Beschwerdeführer im
April 1998 Anspruch auf Kompensationszahlungen hatte. Zwar
trifft es zu - wie dies die Vorinstanz richtig festgestellt
hat -, dass Kompensationszahlungen unter anderem dann ent-
fallen, wenn das Einkommen des Versicherten die Zumutbar-
keitsgrenze nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG übersteigt, und
dass die im vorliegenden Fall Fr. 3564.40 betragende Grenze
vom Versicherten im April 1998 mit einem Einkommen von
Fr. 3307.- nicht erreicht wurde. Ein Anspruch auf Kompensa-
tionszahlungen entfällt indessen aus einem anderen Grund.
Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zuste-
hende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der
Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompen-
sationszahlungen (Art. 41a Abs. 1 AVIV). Daraus ist e con-
trario zu schliessen, dass ein Anspruch auf Differenzaus-
gleich entfällt, wenn das während Perioden kontrollierter
(Teil-) Arbeitslosigkeit erzielte Einkommen die Höhe der dem
Versicherten zustehenden Arbeitslosenentschädigung erreicht
oder übersteigt (SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 f. Erw. 2c). Da
der im genannten Monat effektiv erzielte Zwischenverdienst
mit Fr. 3307.- über der dem Beschwerdeführer zustehenden
Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3285.- (20 x Fr. 164.25)
lag, bestand für diesen Monat nach dem Gesagten überhaupt
kein Anspruch auf Kompensationszahlungen, womit sich die
Rückforderungsverfügung in diesem Punkt als rechtens er-
weist.
4.- Nach der Rechtsprechung ist die zusätzlich zum
Grundlohn ausgerichtete Feiertagsentschädigung - wie bei
der Ermittlung des versicherten Verdienstes (vgl. dazu
BGE 125 V 50 Erw. 8) - bei der Berechnung des Zwischenver-
dienstes zu berücksichtigen, wobei die Anrechnung in dem
Monat zu erfolgen hat, in dem sie zur Auszahlung kommt
(nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 24. Dezember 1999,
C 41/99). Da auch die Ferienentschädigung, welche Versi-
cherte als Lohnzuschlag erhalten, bei der Bemessung des
versicherten Verdienstes in dem Monat zu berücksichtigen
ist, in dem Ferien tatsächlich bezogen werden (BGE 125 V
47 f. Erw. 5b), ist diese auch beim Zwischenverdienst ent-
sprechend miteinzubeziehen (nicht veröffentlichtes Urteil
F. vom 18. Juni 1999, C 12/99). Ist die zusätzlich zum
Grundlohn ausbezahlte Ferienentschädigung bei der Berech-
nung des Zwischenverdienstes in dem Monat zu berücksichti-
gen, in dem die Ferien bezogen wurden, erweisen sich einer-
seits die Nichtberücksichtigung der aufgelaufenen Ferien-
entschädigung im Juli 1998, wo der Beschwerdeführer unbe-
strittenermassen 15 Ferientage bezog, als unrichtig und
andererseits die vom kantonalen Gericht angewandte Methode
zur Berechnung des Zwischenverdienstes und der Kompensa-
tionszahlung als bundesrechtswidrig. Die Arbeitslosenkasse
hat vielmehr den zurückzuerstattenden Betrag korrekt ermit-
telt, womit die Rückerstattungsverfügung auch in diesem
Punkt nicht zu beanstanden ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau vom 16. Juni 1999 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons Aargau, der Arbeitslosenkasse der
Gewerkschaft Bau und Industrie GBI, Zürich, und dem
Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau
zugestellt.
Luzern, 16. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: