[AZA]
C 37/00 Md
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Signorell
Urteil vom 16. März 2000
in Sachen
J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
I.________,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhaus-
strasse 19, Winterthur, Beschwerdegegner,
A.- Mit Verfügung vom 3. August 1999 stellte das Amt
für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich J.________ für
14 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
B.- Beschwerdeweise liess J.________ die Aufhebung der
Einstellungsverfügung beantragen. Sodann ersuchte er um Ge-
währung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2000 wies das So-
zialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung mangels genügender Substanzi-
ierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab
(Ziffer 1) und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel
(Ziffer 2) an.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________
beantragen, Ziff. 1 der Zwischenverfügung sei dahingehend
abzuändern, dass ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für
das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kan-
tons Zürich beizugeben sei. Im Weiteren verlangt er auch
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge-
richt einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Das Sozialversicherungsgericht verzichtet auf eine
Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfü-
gungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be-
wirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsge-
richt angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit
Da es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu
prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt
hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offen-
sichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist
(Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).
2.- Nach der Rechtsprechung (BGE 114 V 229 Erw. 3b mit
Hinweisen) besteht in allen Zweigen der bundesrechtlichen
Sozialversicherung auch für das kantonale Beschwerdeverfah-
ren ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Er gilt
also selbst dort, wo weder die kantonale noch die bundes-
rechtliche (z.B. Arbeitslosenversicherung) Verfahrensord-
nung einen solchen vorsehen. Ob und unter welchen Voraus-
setzungen in einem kantonalen Beschwerdeverfahren im Ar-
beitslosenversicherungsbereich ein Anspruch besteht, beur-
teilt sich nach Bundesrecht (BGE 110 V 362 Erw. 1b).
3.- a) Die Vorinstanz lehnte das Gesuch für die Gewäh-
rung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mangels hinrei-
chender Substanziierung ab. Der Beschwerdeführer habe zwar
innert - zweimal verlängerter - Frist das Formular "Gesuch
um unentgeltliche Rechtsvertretung" eingereicht. Doch habe
er es unterlassen, die verlangten Angaben der Gemeindebe-
hörde einzuholen, eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse
oder der Fürsorgebehörde und den Mietvertrag einzureichen.
b) Der Beschwerdeführer rügt aktenwidrige tatsächliche
Annahmen der Vorinstanz, es liege keine Abrechnung der Ar-
beitslosenkasse vor und es könnten die Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse einerseits und die monatlichen Ausgaben
andererseits nicht hineichend festgestellt werden. Bei den
Akten liege eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse, aus wel-
cher sich ergebe, dass der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Arbeitslosenentschädigung am 30. Juli 1999 geendet ha-
be. Das Beharren auf einem Stempel der Gemeinde sei ein
überspitzter Formalismus. Sodann sei aktenmässig belegt,
dass der Gesuchsteller von seiner schweizerischen Ehefrau
getrennt lebe und deshalb quellensteuerpflichtig sei. Unbe-
rücksichtigt gelassen habe die Vorinstanz zudem, dass dem
Beschwerdeführer im parallel verlaufenden Ehescheidungspro-
zess die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden
sei, obschon seine finanziellen Verhältnisse im damaligen
Zeitpunkt noch eher besser gewesen seien. Die Behauptung,
die Bedürftigkeit sei zu wenig belegt, widerspreche daher
der Aktenlage diametral. Sofern das kantonale Gericht er-
gänzende oder weitere Angaben als unerlässlich betrachte,
wäre sie verpflichtet gewesen, eine angemessene Nachfrist
anzusetzen. Sodann verletze die Vorinstanz die Beweisre-
geln, wenn sie verlange, dass der Beweis des Nichtvorlie-
gens eines Einkommens zu führen sei.
c) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass vor-
liegend die prozessuale Bedürftigkeit nicht hinreichend be-
legt ist. Dass der Beschwerdeführer einkommenslos sei soll,
ergibt sich aus den Akten entgegen seiner Darstellung
nicht. Vielmehr bestehen Hinweise dafür, dass er Mittel aus
der kantonalen Arbeitslosenhilfe beziehen könnte (vgl. Mit-
teilungssatz der Meldung der Arbeitslosenkasse GBI vom
3. August 1999), worauf im angefochtenen Entscheid deutlich
hingewiesen wird ("eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse
oder der Fürsorgebehörden"). Unbelegt ist auch die Behaup-
tung des Beschwerdeführers, er unterliege der Quellensteu-
erpflicht. Über beide Punkte könnte die Gemeindebehörde
Auskunft geben, weshalb schon aus diesen Überlegungen nicht
zu beanstanden ist, dass auf einer Bestätigung der Angaben
durch die Gemeinde beharrt wird. Ein überspitzter Formalis-
mus liegt darin nicht. Nicht belegt sind unbestrittenermas-
sen die Mietzinskosten, aber auch die behaupteten Auslagen
für Telefon und Fernsehen.
Soweit die Vorinstanz die geltend gemachte prozessuale
Bedürftigkeit daher zwar zu Recht als nicht belegt behan-
delt, ohne indessen diesbezüglich zusätzliche Abklärungen
vorzunehmen, namentlich auch ohne den Beschwerdeführer zur
näheren Substanziierung aufzufordern, hat sie aber den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt
(Art. 105 Abs. 2 OG; nicht veröffentlichtes Urteil K. vom
14. April 1998 [U 6/98]), weshalb Ziff. 1 der Verfügung vom
13. Januar 2000 aufzuheben ist.
4.- Gemäss Praxis (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4)
werden in Verfahren, welche die Frage der Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichtsver-
fahren zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten erhoben.
Zufolge Obsiegens steht dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
135 OG). Diese geht zu Lasten des Kantons Zürich, da der
Gegenpartei im Verfahren um die Bewilligung der unentgelt-
lichen Verbeiständung keine Parteistellung zukommt (RKUV
1994 Nr. U 184 S. 78 Erw. 5). Damit wird das Gesuch um un-
entgeltliche Verbeiständung im Verfahren vor dem Eidgenös-
sischen Versicherungsgericht gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziff. 1 der angefochte-
nen Verfügung vom 13. Januar 2000 aufgehoben und die
Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich zurückgewiesen wird, damit dieses, nach erfolg-
ter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu ent-
scheide.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Wirt-
schaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Kanton
Zürich zugestellt.
Luzern, 16. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: