[AZA]
I 198/99 Ge
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Urteil vom 21. März 2000
in Sachen
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt B.________,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher
18, Genf, Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im
Ausland wohnenden Personen, Lausanne
A.- A.________ (geboren 1940) ist italienische Staats-
angehörige und lebte seit 1964 mit Ausnahme eines kurzen
Unterbruchs in der Schweiz. Sie arbeitete von Mai 1988 bis
Januar 1994 als Hausangestellte in der Jugendsiedlung
Y.________; ihr Arbeitspensum betrug 7.3 Stunden bei einer
üblichen Arbeitszeit von 8.4 Stunden pro Tag. Im Dezember
1992 musste sie sich infolge Brustkrebses einer Operation
unterziehen, bei welcher eine modifiziert-radikale Mastek-
tomie links und eine axilläre Lymphonodektomie vorgenommen
wurden. A.________ bezog in der Folge ab 1. Dezember 1993
bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invaliden-
rente (Verfügung vom 2. Dezember 1994). Bei der Bemessung
der Invalidenrente wurde der Anteil der Erwerbstätigkeit
auf 87 %, jener der Hausarbeit auf 13 % festgesetzt. Im
Jahr 1996 kehrte A.________ nach Italien zurück.
Im Rahmen des im Sommer 1996 eingeleiteten Revisions-
verfahrens hielt Prof. Dr. E.________, Gynäkologische
Onkologie, Spital X.________, in seinem Bericht vom
18. November 1996 fest, dass A.________ als Hausfrau wieder
zu 100 % arbeitsfähig sei. Auf Nachfrage hin, wie es sich
mit ihrer Arbeitsfähigkeit als Hausangestellte verhalte,
teilte Prof. Dr. E.________ mit, dass er seinem Schreiben
vom 15. Mai 1997, in welchem er eine Beeinträchtigung
verneinte, nichts hinzuzufügen habe. Hierauf hob die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom
19. September 1997 die Invalidenrente auf den 1. November
1997 auf.
B.- Hiegegen liess A.________ Beschwerde einreichen
und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen.
Im Verlaufe des Verfahrens legte sie ein Zeugnis von
Frau H.________, praktische Ärztin, vom 22. Oktober 1997
auf, gemäss welchem sie nicht mehr als 50 % arbeitsfähig
sei. Mit Schreiben vom 3. Februar 1998 stellte der Sohn von
A.________ den Antrag, seine Mutter sei von einem "IV-Arzt"
nochmals zu untersuchen. In der Folge legte die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland ein (zuhanden der Versicherungs-
kasse Z.________ erstattetes) vertrauensärztliches
Gutachten vom 24. Juni 1998 auf, worin Frau Dr. B.________,
Ärztin für Innere Medizin, festhielt, dass A.________ als
Hausfrau voll und als Hausangestellte für schwere Putzar-
beiten zu 50 % arbeitsfähig sei.
Mit Entscheid vom 22. Dezember 1998 wies die Eidge-
nössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland
wohnenden Personen die Beschwerde ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die
Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragen.
Zusätzlich ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland schliesst auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 1,
Art. 2 und Art. 8 lit. e des Abkommens zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik
über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 zutreffend
dargelegt, dass die Beschwerdeführerin als italienische
Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien unter den gleichen
Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung hat wie eine Schweizer Bürgerin,
sofern sie mindestens zur Hälfte invalid ist (vgl. auch
Art. 28 Abs. 1ter IVG). Sie hat sodann die massgebenden
Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenan-
spruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), die Bemessung der
Invalidität nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3
500 Erw. 1), die Revision einer Invalidenrente (Art. 41
IVG, Art. 87, 88a und 88bis IVV ), die hierbei zu verglei-
chenden Sachverhalte (BGE 113 V 275 Erw. 1a; vgl. auch BGE
120 V 131 Erw. 3b, 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen) und das
rechtliche Gehör bei einer Rentenfestsetzung (Art. 73bis
IVV, Vorbescheidverfahren; BGE 124 V 180 mit Hinweisen)
richtig ausgeführt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- a) Streitig ist, ob im Zeitraum zwischen dem
2. Dezember 1994 (Gewährung der ganzen Invalidenrente) und
dem 19. September 1997 (revisionsweise Aufhebung der Inva-
lidenrente) eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnis-
sen eingetreten ist, welche die vollständige Aufhebung der
Invalidenrente rechtfertigt.
b) Der Verfügung vom 2. Dezember 1994 war ein Invali-
ditätsgrad von 100 % zu Grunde gelegt worden. Aus den im
Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Arztberichten
geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin gebessert habe, das Operationsresultat tadellos
und die Versicherte als Hausfrau und als Hausangestellte
wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Berichte des Prof. Dr.
E.________ vom 18. November 1996 und 21. August 1997,
Schreiben des Prof. Dr. E.________ vom 15. Mai 1997). Im
Verfahren vor der Rekurskommission legte die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland ein Gutachten zu den Akten, welches
bei der Tätigkeit als Hausfrau von einer Arbeitsfähigkeit
von 100 % und bei jener als Hausangestellte von einer
solchen von 50 % ausgeht (Bericht der Frau Dr. B.________
vom 24. Juni 1998). Frau H.________ attestierte der
Beschwerdeführerin ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
als Hausangestellte (Zeugnis vom 22. Oktober 1997). Darauf
ist abzustellen.
Auf Grund dieser Arztberichte ist eine eindeutige Bes-
serung des Gesundheitszustandes der Versicherten ausgewie-
sen und demzufolge eine Änderung in den tatsächlichen Ver-
hältnissen eingetreten. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die Invalidenrente
zu Recht auf den 1. November 1997 aufgehoben oder ob die
Beschwerdeführerin nach diesem Zeitpunkt weiterhin Anspruch
auf Leistungen hat.
c) Die Versicherte war von 1964 bis zu ihrer Brustope-
ration mit einem Unterbruch von März 1970 bis September
1973 in der Schweiz erwerbstätig (vgl. Auszüge aus dem
Individuellen Konto). Es ist deshalb davon auszugehen, dass
sie ohne gesundheitliche Probleme auch weiterhin erwerbs-
tätig wäre. Demzufolge kann die Aufteilung in 87 % Erwerbs-
tätigkeit und 13 % Haushaltsarbeit auch der vorliegenden
Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegt werden.
d) Gemäss übereinstimmenden Arztberichten ist die Ver-
sicherte in ihrer Tätigkeit als Hausfrau nicht mehr einge-
schränkt. Diesbezüglich ist keine Beeinträchtigung mehr
gegeben.
e) aa) Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass die
Vorinstanz bei der Bemessung des Invaliditätsgrades bezüg-
lich der Erwerbstätigkeit anstelle des vorzunehmenden Ein-
kommensvergleichs unzulässigerweise direkt vom Grad der
Arbeitsunfähigkeit auf den Invaliditätsgrad geschlossen hat
(BGE 114 V 312 Erw. 3).
bb) Die IV-Stelle des Kantons Z.________, welche für
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Revisions-
verfahren durchführte, hat ihrer Bemessung des Invalidi-
tätsgrades ein hypothetisches Einkommen ohne Invalidität
(Valideneinkommen) von Fr. 33'840.- bzw. unter Berücksich-
tigung der Nominallohnerhöhung ein solches von Fr. 34'579.-
zu Grunde gelegt. Allerdings ist aus den Akten nicht
ersichtlich, wie sie das Valideneinkommen ermittelt hat.
Richtigerweise hätte die IV-Stelle des Kantons Zürich auf
den zuletzt bezogenen Lohn von Fr. 49'033.- für das Jahr
1993 (Auskunft des Amtes für Kinder- und Jugendeinrichtun-
gen der Stadt Z.________ vom 9. März 1994) abstellen müs-
sen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in
der Höhe von 1.3 % für 1994, 1.4 % für 1995 und 1.3 % für
1996 (Die Volkswirtschaft, 1998 Heft 1, Anhang S. 28,
Tabelle B 10.2) ergibt dies für das Jahr 1997 ein Validen-
einkommen von Fr. 51'020.-.
cc) Für die Festlegung des zumutbaren Einkommens mit
Gesundheitsschaden (Invalideneinkommen) kann mit der Vor-
instanz von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen
werden. Da die Beschwerdeführerin seit Herbst 1993 keiner
ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen ist, muss auf
die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1996 des Bundes-
amtes für Statistik zurückgegriffen werden.
Die Versicherte war fast ausschliesslich als Hausan-
gestellte tätig gewesen. Die von den Ärztinnen attestierte
Arbeitsfähigkeit von 50 % bezieht sich denn auch auf die
Tätigkeit als Hausangestellte (Bericht von Frau Dr.
B.________ vom 24. Juni 1998; Zeugnis von Frau
H.________ vom 22. Oktober 1997). Als Hausangestellte für
Reinigungsarbeiten betrug der statistisch ermittelte Lohn,
basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Wochenstunden, im Jahr 1996
Fr. 3'503.- (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1996,
S. 25, Tabelle TA 7, Tätigkeit Ziff. 35, Anforderungsniveau
4). Aufgerechnet auf die branchenüblichen 42 Arbeitsstunden
pro Woche (Auskunft des Amtes für Kinder- und Jugendein-
richtungen der Stadt Zürich vom 9. März 1994; vgl. auch die
durchschnittliche Wochenarbeitszeit für Dienstleistungen,
Die Volkswirtschaft, 1998 Heft 1, Anhang S. 27, Tabelle B
9.2) und bei einem Arbeitspensum von 50 % macht dies unter
Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.3 % im Jahr
1996 (Die Volkswirtschaft, 1998 Heft 1, Anhang S. 28,
Tabelle B 10.2) einen Monatslohn von Fr. 1'862.- bzw. einen
Jahreslohn von Fr. 22'344.- aus. Gemäss Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann bei gesundheit-
lich beeinträchtigten Personen, die nur reduziert arbeiten
können und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen, bei der Ermittlung des Invali-
deneinkommens eine Reduktion vorgenommen werden (unveröf-
fentlichtes Urteil O. vom 27. März 1996 [I 38/96]; vgl.
auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb, AHI 1999 S. 181 Erw. 3b,
1998 S. 177 Erw. 3a). In Würdigung der gesamten Umstände
rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %. Dies ergibt für das
Jahr 1997 ein Invalideneinkommen von Fr. 20'109.-. Demzu-
folge liegt die Beeinträchtigung bezüglich der Erwerbs-
tätigkeit bei 60.6 %.
f) Der Invaliditätsgrad der Versicherten beträgt nach
dem Gesagten knapp 53 % (0.87 x 60.6 % + 0.13 x 0 %). Sie
hat deshalb ab 1. November 1997 Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente.
3.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilli-
gung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb
von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist
(Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgelt-
lichen Verbeiständung, erweist sich damit als gegenstands-
los.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-
den der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission
der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom
22. Dezember 1998 sowie die Verfügung der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland vom 19. September 1997
aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Be-
schwerdeführerin ab 1. November 1997 Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente hat.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hat der
Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidge-
nössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
IV. Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die
im Ausland wohnenden Personen wird über eine Partei-
entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ent-
sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-
den Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Die Gerichts-
der II. Kammer: schreiberin: