BGer 4C.291/1998 |
BGer 4C.291/1998 vom 22.03.2000 |
«AZA 0»
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4C.291/1998
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I. Z I V I L A B T E I L U N G
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22. März 2000
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Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident, Klett, Ersatzrichter Geiser und Gerichtsschreiber Luczak.
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In Sachen
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S.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Langstrasse 4, 8004 Zürich,
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gegen
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H.________, Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Dürr, Waisenhausstrasse 4, 8001 Zürich,
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betreffend
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Arbeitsvertrag; fristlose Kündigung,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- S.________ (Kläger) arbeitete seit dem 15. November 1989 als Abteilungschef der Bauabteilung bei H.________ (Beklagter). Am 13. September 1995 legte er seine Arbeit nieder, worauf ihm der Beklagte mitteilte, eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei unmöglich und nicht gerechtfertigt. Am 4. Oktober 1995 vereinbarten die Parteien eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen auf den 31. Dezember 1995, wobei der Kläger einerseits mit sofortiger Wirkung von seinen bisherigen Funktionen freigestellt wurde, andererseits noch gewisse Aufgaben für den Beklagten übernehmen sollte.
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2.- Am 30. Oktober 1995 kam es zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten zu einer Auseinandersetzung, in deren Folge der Kläger seinen Arbeitsplatz verliess und sich in den nächsten Tagen nicht mehr beim Arbeitgeber meldete. Daraufhin bestätigte der Beklagte mit Schreiben vom 3. November 1995, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis am 30. Oktober 1995 fristlos, ohne wichtigen Grund aufgelöst habe und dass er ihn für den daraus entstehenden Schaden haftbar mache. Mit Schreiben vom 6. November 1995 bestritt der Kläger, dass er fristlos gekündigt habe.
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3.- Am 16. Januar 1996 klagte der Kläger gegen den
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Beklagten beim Arbeitsgericht Zürich und verlangte insgesamt Fr. 36'100.-- (Lohn für die Monate November und Dezember, den 13. Monatslohn sowie weitere Spesen). Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und machte verrechnungsweise eine Forderung von Fr. 12'575.35 geltend. Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger am 16. Dezember 1997 Fr. 11'045.35 zu. Der Kläger appellierte gegen diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich; der Beklagte erklärte Anschlussappellation. Das Obergericht reduzierte am 15. Juni 1998 den zugesprochenen Betrag auf Fr. 8'337.--.
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4.- Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung an das Bundesgericht und eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Das Kassationsgericht wies die Beschwerde am 1. November 1999 ab, soweit es darauf eintrat. In der Berufung beantragt der Kläger, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und den Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 36'100.-- brutto nebst Zins zu bezahlen. Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Eventuell sei der Entscheid des Arbeitsgerichts zu bestätigen.
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5.- a) Nach dem angefochtenen Entscheid hat sich am 30. Oktober 1995 Folgendes ereignet: Der Kläger weigerte sich, eine Arbeitsleistung zu der von seinem Vorgesetzten verlangten Zeit zu erbringen. Er erklärte, wenn dies von ihm verlangt werde, höre er unverzüglich auf zu arbeiten. Der Vorgesetzte erwiderte, der Kläger könne sich die Sache noch bis zum nächsten Tag überlegen. Der Kläger packte seine privaten Sachen im Büro zusammen und verliess den Arbeitsplatz. Er nahm seine Arbeit nicht wieder auf und meldete sich nicht mehr beim Beklagten. Erst auf das Schreiben vom 3. November 1995 reagierte der Kläger und bot dem Beklagten seine Arbeitskraft an.
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b) Im Rahmen der Berufung ist das Bundesgericht an diese tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts, die vom Kassationsgericht nicht beanstandet wurden, gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG). Der Kläger ist der Ansicht, das Obergericht habe in seinem Verhalten zu Unrecht eine Kündigung erkannt, da diese klar und unzweifelhaft ausgesprochen werden müsse; von einer Kündigung sei aber nie die Rede gewesen und es liege allenfalls eine Arbeitsverweigerung vor. Das Obergericht hat die Erklärung des Klägers nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt und keinen übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien festgestellt. Im Rahmen der Berufung kann das Bundesgericht die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip frei überprüfen. Dabei ist nicht allein vom Wortlaut auszugehen, weshalb unerheblich ist, ob der Kläger das Wort "Kündigung" verwendet hat. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Beklagte unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Erklärung des Klägers als Kündigung verstehen durfte (BGE 125 III 305 E. 2b S. 308 f., 435 E. 2a/aa S. 438 f. je mit Hinweisen).
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c) Eine fristlose Kündigung darf nicht leichthin angenommen werden. Nicht jedes Fernbleiben von der Arbeit nach einem Streit kann als fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewertet werden (Staehelin, Zürcher Kommentar zu Art. 337d OR N. 3). Der Kläger hat indes nicht nur seine Arbeitsstelle verlassen, sondern auch die privaten Gegenstände aus dem Büro mitgenommen. Zusammen mit der Erklärung, unter diesen Umständen unverzüglich mit der Arbeit aufhören zu wollen, deutet dies eindeutig auf eine fristlose Kündigung hin. Der Kläger hatte am 13. September 1995 schon einmal fristlos gekündigt und musste damit rechnen, dass der Beklagte sein Verhalten entsprechend auslegen würde. Hätte der Kläger nicht kündigen wollen, hätte er dies klarstellen müssen. Der Beklagte hatte dem Kläger ausdrücklich einen Tag Bedenkzeit gewährt, um sich die Sache noch einmal zu überlegen. Aus dem Stillschweigen musste der Beklagte auf eine endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses schliessen. Dass der Kläger einen hinreichenden Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gehabt hätte, behauptet er in der Berufung nicht, weshalb das angefochtene Urteil auch insoweit zu bestätigen ist, als es von den Ansprüchen des Klägers eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung in Abzug gebracht hat.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 25. Juni 1998 wird bestätigt.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
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3.- Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht
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(I. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. März 2000
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LKC/bie
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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