[AZA 3]
2P.293/1999/bol
2A.526/1999
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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24. März 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Betschart,
Hungerbühler, Müller und Gerichtsschreiber Moser.
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In Sachen
Politische Gemeinde G u a r d a, Beschwerdeführerin, ver-
treten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Viletta, Giarsun,
Guarda,
gegen
Engadiner Kraftwerke AG (EKW), Zernez, Beschwerdegegnerin 1,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fortunato Vincenz, Vazerol-
gasse 2, Chur,
Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG (EGL), Laufenburg,
Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Christian Schreiber, Postfach 180, Hartbertstrasse 11,
Postfach 180, Chur,
Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer,
betreffend
Abgabe von Überschussenergie,
hat sich ergeben:
A.-
Die Gemeinde Guarda erstellte im Jahre 1990 als Be-
standteil der damals neu errichteten kommunalen Wasserver-
sorgungsanlage ein Kleinwasserkraftwerk (Charal 1), dessen
Jahresproduktion im Mittel rund 830'000 kWh beträgt, wovon
280'000 kWh (34 %) im Winter anfallen. Am 4. August 1998
nahm die Gemeinde Guarda ein weiteres kommunales Wasser-
kraftwerk (ARA Giarsun) in Betrieb, welches aufgrund eines
Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 21. August 1995 in Ver-
bindung mit einer Bewässerungs- und Kläranlage errichtet
worden war (Turbinenanlage im ARA-Gebäude am Inn-Ufer zur
Mehrfachnutzung des Wassers des Clozzabaches, der Zuleitung
Clozza-Charal sowie der Druckleitung Charal-ARA samt Aus-
gleichsspeicherbecken) und jährlich 2'220'000 kWh produ-
ziert, wovon rund 858'000 kWh (40 %) im Winter anfallen.
Die Gemeinde Guarda, welche die Versorgung der in
ihrem Gebiet ansässigen Stromkonsumenten selber betreibt,
weist damit pro Jahr einen vorwiegend auf die Sommerperiode
entfallenden Produktionsüberschuss von rund 1 Mio. kWh auf.
Die Engadiner Kraftwerke AG (nachfolgend: EKW),
welche die in einer Korporation zusammengeschlossenen Kon-
zessionsgemeinden, worunter die Gemeinde Guarda, mit Energie
beliefert, übernahm seit 1991 die aus dem Kleinwasserkraft-
werk Charal 1 anfallende Rücklieferungsenergie zu gewissen -
inzwischen streitig gewordenen - Bedingungen. Verhandlungen
zwischen der Gemeinde Guarda und der EKW über die Übernahme-
bedingungen für die in den Werken Charal 1 und ARA Giarsun
produzierte Überschussenergie scheiterten im April 1997
endgültig. Auch Verhandlungen mit der - als übergeordnetes
Versorgungsunternehmen betrachteten - Elektrizitäts-Gesell-
schaft Laufenburg AG führten zu keinem Ergebnis. Die Ge-
meinde Guarda gelangte in der Folge gestützt auf Art. 7
Abs. 1 des Energienutzungsbeschlusses vom 14. Dezember 1990
(s.u.) an das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kan-
tons Graubünden u.a. mit dem Begehren, es sei festzustellen,
dass sie berechtigt sei, die in ihren Kleinwasserkraftwerken
produzierte Energie bzw. Überschussenergie an das übergeord-
nete Versorgungsunternehmen abzugeben. Die EKW sei zu ver-
pflichten, die angebotene Energie abzunehmen, wobei diese ab
Inbetriebnahme des Werkes ARA Giarsun mit einem minimalen
Jahresmittelpreis von 16 Rp/kWh zu vergüten sei. Das Depar-
tement wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 1998 ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigte
diesen Entscheid mit Urteil vom 1. Juni 1999 (mitgeteilt am
15. September 1999), soweit es auf den Rekurs eintrat.
B.-
Die Gemeinde Guarda führt hiegegen mit Eingabe vom
15. Oktober 1999 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde (Verfahren 2A.526/1999) mit den Begehren, das Ur-
teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom
1. Juni 1999 aufzuheben und die Anschlussbedingungen für die
beiden Kleinwasserkraftwerkanlagen so festzulegen, dass die
Gemeinde Guarda berechtigt sei, die in diesen Werken regel-
mässig produzierte Energie, eventuell die über ihren Eigen-
bedarf hinaus produzierte Überschussenergie, subeventuell
die 5 % der in ihren Werken jährlich produzierten Elektrizi-
tät übersteigende Menge, an das übergeordnete Versorgungs-
unternehmen abzugeben. Die Engadiner Kraftwerke AG, even-
tuell die Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG, sei zur
Abnahme zu verpflichten, wobei ab dem Zeitpunkt der Inbe-
triebnahme des Werkes ARA Giarsun, d.h. ab 4. August 1998,
ein minimaler Jahresmittelpreis von 16 Rp/kWh zu vergüten
sei.
Mit einer weiteren, ebenfalls vom 15. Oktober 1999
datierenden Eingabe führt die Gemeinde Guarda staatsrechtli-
che Beschwerde (Verfahren 2P.293/1999) mit dem Antrag, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom
1. Juni 1999 vollumfänglich aufzuheben.
C.-
Das Verwaltungsgericht beantragt, unter Hinweis auf
die Erwägungen seines Urteils, Abweisung der Beschwerden,
soweit darauf einzutreten sei. Das Bau-, Verkehrs- und
Forstdepartement beantragt Abweisung beider Beschwerden. Die
Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG stellt den Antrag,
auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten und
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Engadiner Kraftwerke AG beantragt, auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, even-
tuell diese abzuweisen, und die staatsrechtliche Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das ebenfalls zur
Vernehmlassung eingeladene Eidgenössische Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation stellt in seiner
Eingabe keinen ausdrücklichen Antrag.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-
Die beiden Beschwerden stehen sachlich und prozes-
sual in einem engen Zusammenhang, weshalb es sich rechtfer-
tigt, die Verfahren zu vereinigen und ein einziges Urteil zu
fällen.
2.-
a) Das Urteil des Verwaltungsgerichtes ist ein
letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, der sich auf öf-
fentliches Recht des Bundes stützt (Art. 7 des Bundesbe-
schlusses vom 14. Dezember 1990 für eine sparsame und ra-
tionelle Energienutzung [Energienutzungsbeschluss, ENB],
AS 1991 1018; abgelöst durch Art. 7 des Energiegesetzes vom
26. Juni 1998 [EnG], SR 730.0, in Kraft seit 1. Januar
1999). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 98 ff. OG liegt nicht
vor, womit das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde zulässig ist (BGE 122 II 252 E. 1 S. 255; Urteil
vom 21. März 1997 i.S. Hydro Electra AG c. Ortsgemeinde
Schwanden, in: ZBl 99/1998 S. 324, E. 1). Die Gemeinde ist
durch die Abweisung ihres Gesuches in schutzwürdigen eigenen
Interessen berührt und damit gemäss Art. 103 lit. a OG zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.
b) Die gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Be-
schwerde ist als subsidiäres Rechtsmittel nur soweit zuläs-
sig, als die darin erhobenen Rügen nicht bereits im Rahmen
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geprüft werden können
(Art. 84 Abs. 2 OG). Der Einwand, das Verwaltungsgericht
habe die Argumente der Gemeinde "lediglich pauschal" gewür-
digt und durch ungenügende Begründung seines Urteils Art. 4
aBV verletzt (S. 5 der Beschwerde), kann, soweit die Anwen-
dung von Bundesrecht in Frage steht, mittels Verwaltungsge-
richtsbeschwerde vorgebracht werden (vgl. Art. 61 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG), ebenso die Rüge, das
Verwaltungsgericht sei auf das bei ihm gestellte Feststel-
lungsbegehren zu Unrecht nicht eingetreten (S. 6 der Be-
schwerde), soweit an einer Beurteilung dieses Streitpunktes
überhaupt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht. Für
eine separate staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
von Art. 4 aBV besteht insoweit kein Raum. Dasselbe gilt für
die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Erhebung gewisser
Beweise unter Verletzung von Art. 4 aBV abgelehnt (S. 7 der
Beschwerde); derartige Einwendungen gegen die Feststellung
des Sachverhaltes und die Beweiswürdigung können gemäss
Art. 105 Abs. 2 OG im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde geprüft werden. Schliesslich ist auch die - zum
Teil unter dem Titel der Gemeindeautonomie aufgeworfene -
Frage, ob die beschwerdeführende Gemeinde als Selbstversor-
gerin bzw. unabhängige Produzentin im Sinne von Art. 7 ENB
bzw. Art. 7 EnG oder aber als Unternehmen der öffentlichen
Energieversorgung mit einem "öffentlichen Energieversor-
gungsauftrag" im Sinne von Art. 1 lit. a und c der Energie-
verordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01; vgl. auch
Art. 1 lit. k und l der - bis 31. Dezember 1998 geltenden -
Verordnung über eine sparsame und rationelle Energienutzung
[Energienutzungsverordnung, ENV], AS 1992 397) einzustufen
sei, ausschliesslich im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde zu prüfen; dass der soeben erwähnte bundesrechtli-
che Begriff an kantonale Rechtsvorschriften und Rechtsakte
anknüpft, welche vom Bundesgericht bei der Handhabung dieses
Begriffes, sei es als Tatbestandselement oder als rechtliche
Vorfrage, zu berücksichtigen sind, ändert nichts. Auf die
staatsrechtliche Beschwerde ist daher schon aufgrund von
Art. 84 Abs. 2 OG nicht einzutreten. Wieweit die Gemeinde
zur Ergreifung dieses Rechtsmittels überhaupt legitimiert
wäre, braucht unter diesen Umständen nicht untersucht zu
werden.
3.-
Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bildet
die Frage, ob die Gemeinde Guarda Anspruch darauf hat, die
in ihren beiden Kleinwasserkraftwerken erzeugte Überschuss-
energie gemäss Art. 7 ENB bzw. Art. 7 EnG gegen eine zu be-
stimmende Vergütung an ein übergeordnetes Unternehmen der
öffentlichen Energieversorgung abzugeben.
a) Bei Einreichung des Gesuches und im Zeitpunkt
des erstinstanzlichen Departementsentscheides galt noch die
Regelung gemäss Art. 7 des Energienutzungsbeschlusses vom
14. Dezember 1990 (ENB). Am 1. Januar 1999, d.h. noch vor
dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 1999, trat
das neue eidgenössische Energiegesetz (EnG) vom 26. Juni
1998 in Kraft. Es enthält selber keine Übergangsbestimmun-
gen. Hingegen sieht die einschlägige Verordnung (EnV) in
Art. 29 Abs. 1 vor, dass innert einem Jahr nach ihrem In-
krafttreten bei bestehenden Verträgen über Anschlussbedin-
gungen für unabhängige Produzenten eine Anpassung an das
neue Recht verlangt werden kann.
Das Verwaltungsgericht hat den bei ihm angefochte-
nen Departementsentscheid aufgrund der bisherigen, im Zeit-
punkt des Urteils bereits ausser Kraft getretenen Regelung
gemäss Art. 7 ENB sowie der dazu gehörigen, damals ebenfalls
bereits aufgehobenen Verordnung (ENV) geprüft. Ob es richti-
gerweise nicht bereits das neue Recht hätte zur Anwendung
bringen müssen, ist ohne Belang, da die für die Beurteilung
des streitigen Anspruches massgebende Regelung, wie sich
zeigen wird, in den hier wesentlichen Punkten keine Änderung
erfahren hat.
b) Nach Art. 7 Abs. 1 EnG sind die "Unternehmungen
der öffentlichen Energieversorgung" unter gewissen Voraus-
setzungen - auf die hier nicht näher eingegangen zu werden
braucht - verpflichtet, die von "unabhängigen Produzenten"
angebotene Überschussenergie abzunehmen. Als "unabhängige
Produzenten" gelten Inhaber von Energieerzeugungsanlagen, an
welchen Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung zu
höchstens 50 % beteiligt sind und die leitungsgebundene
Energien vorwiegend für den Eigenbedarf oder aber ohne öf-
fentlichen Auftrag vorwiegend oder ausschliesslich zur Ein-
speisung ins Netz erzeugen (Art. 1 lit. a EnV). Als "Unter-
nehmen der öffentlichen Energieversorgung" gelten privat-
oder öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen mit einem
"öffentlichen Energieversorgungsauftrag (Art. 1 lit. c EnV).
Eine gleich lautende Regelung der Grundvoraussetzungen für
die Übernahmepflicht enthielt bereits das frühere Recht.
Zwar verwendete Art. 7 Abs. 1 ENB anstelle des Begriffes des
unabhängigen Produzenten jenen des "Selbstversorgers", doch
stimmt die in Art. 1 lit. k ENV gegebene Definition mit der
in Art. 1 lit. a EnV enthaltenen Umschreibung wörtlich über-
ein. Dasselbe gilt für den Begriff des "Unternehmens der öf-
fentlichen Energieversorgung", welcher aus Art. 1 lit. l ENV
unverändert in die heutige Verordnung (Art. 1 lit. c EnV)
übernommen wurde.
c) Das Verwaltungsgericht ging aufgrund der darge-
legten Regelungen zu Recht davon aus, dass ein Stromprodu-
zent, der selber die Stellung eines Unternehmens der öffent-
lichen Energieversorgung hat, keinen Anspruch auf Abnahme
seiner eigenen Überschussenergie durch andere Versorgungs-
unternehmen geltend machen kann. Das ergibt sich klar aus
Wortlaut und Sinn der erwähnten Vorschriften. Wenn die Be-
teiligung eines Unternehmens der öffentlichen Energieversor-
gung an einem "unabhängigen Produzenten" höchstens 50 % be-
tragen darf (Art. 1 lit. c EnV), kann ein Stromproduzent,
der selber ein Unternehmen der öffentlichen Energieversor-
gung ist, für die in seinen eigenen Anlagen erzeugte Energie
nicht als unabhängiger Produzent im Sinne von Art. 7 EnG
gelten. Dass der Verordnungsgeber mit dieser Regelung seine
Befugnisse überschritten habe, wird mit Grund nicht geltend
gemacht. Der in Art. 7 EnG (bzw. Art. 7 ENB) statuierten
Übernahmepflicht liegt die Überlegung zugrunde, dass es Un-
ternehmen der öffentlichen Energieversorgung zuzumuten ist,
die ihnen von einzelnen Kleinerzeugern angebotene Über-
schussenergie abzunehmen, weil sie über ein eigenes Netz und
über einen entsprechend grösseren Abnehmerkreis verfügen, an
den sie die bezogene Energie, unter Inkaufnahme allfälliger
Mehrkosten, weitergeben können. Wer selber ein Unternehmen
der öffentlichen Energieversorgung betreibt, kann sich für
die in eigenen Anlagen produzierte Überschussenergie nicht
auf die in Art. 7 EnG statuierte Abnahmepflicht berufen.
d) Nach Art. 15 Abs. 3 der (aufgehobenen) Energie-
nutzungsverordnung (ENV) konnten kleine kommunale und regio-
nale Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung, welche
durch die Erfüllung der Abnahmepflicht gegenüber Kleinerzeu-
gern übermässig belastet wurden, die 5 % der eigenen jährli-
chen Energieabgabe übersteigende Abnahmemenge an das "über-
geordnete Versorgungsunternehmen" weiterleiten (vgl. auch
Urteil vom 21. März 1997 i.S. Hydro Electra AG c. Ortsge-
meinde Schwanden, in: ZBl 99/1998 S. 324, E. 5c). Das gel-
tende Recht sieht diese Möglichkeit nicht mehr vor. Doch
können Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung,
welche von unabhängigen Produzenten überproportional elek-
trische Energie übernehmen müssen, Beiträge aus einem von
allen im betreffenden Kanton tätigen Energieversorgungsun-
ternehmen zu speisenden Ausgleichsfonds erhalten (Art. 7
Abs. 7 EnG). Beide Regelungen beziehen sich aber auf den
Fall, dass ein Unternehmen der öffentlichen Energieversor-
gung von unabhängigen (externen) Stromproduzenten übermässig
viel Energie übernehmen muss. Für Überschussenergie, die vom
öffentlichen Energieversorgungsunternehmen selber produziert
wird, besteht weder ein Anspruch auf Weiterleitung noch auf
Abgeltung aus dem Fonds.
e) Als Unternehmen der öffentlichen Energieversor-
gung gelten privat- oder öffentlichrechtlich organisierte
Unternehmen mit einem öffentlichen Energieversorgungsauftrag
(Art. 1 lit. c EnV). Der Begriff der "Energieversorgung"
umfasst nach der gesetzlichen Definition in Art. 4 Abs. 1
EnG "die Gewinnung, Umwandlung, Lagerung, Bereitstellung,
Transport, Übertragung und Verteilung von Energieträgern und
Energie bis zum Endverbraucher, einschliesslich der Ein-,
Aus- und Durchfuhr".
Nach Art. 61 des Wasserrechtsgesetzes des Kantons
Graubünden vom 12. März 1995 (BWRG) sorgen die Gemeinden für
die Erschliessung und Belieferung ihres Gebietes mit elek-
trischer Energie. Sie können zur Erfüllung dieser Aufgabe
eigene regionale oder überregionale Energieversorgungsunter-
nehmungen bilden oder die Aufgabe an private Versorgungsun-
ternehmungen übertragen (Art. 62 BWRG). Wieweit sich ein
solcher Versorgungsauftrag der Gemeinden noch aus anderen
kantonalen Rechtsnormen herleiten liesse (Art. 42 Abs. 3
lit. a der Kantonsverfassung vom 2. Oktober 1892 in der Fas-
sung vom 8. Dezember 1974, Art. 4 lit. e des Gemeindege-
setzes vom 28. April 1974, Art. 7 und 19 [in der Fassung vom
6. Dezember 1987] des kantonalen Raumplanungsgesetzes vom
20. Mai 1973), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergibt
sich aus den übrigen angerufenen Vorschriften nichts Gegen-
teiliges. Gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts
hat die Gemeinde Guarda die Energieversorgung auf ihrem Ge-
biet nicht an eine aussenstehende Organisation übertragen.
Sie betreibt für die von ihr gemäss Konzessionsvertrag mit
der Beschwerdegegnerin 1 bezogene Energie vielmehr ein eige-
nes Verteilnetz, einschliesslich Trafostationen, und be-
stimmt selber den Stromtarif für die ortsansässigen Kunden
(vgl. Ziff. I/2 des Reglementes der Corporaziun dals cumüns
concessiunaris da las OEE über die Abgabe der elektrischen
Energie an die Abonnenten der Konzessions-Gemeinden, in den
Akten des Verwaltungsgerichts, Beilagen des EKW Nr. 31-33;
vgl. auch die eigenen Darlegungen der Gemeinde in der Re-
kurseingabe an das Verwaltungsgericht vom 6. November 1998,
S. 8). Die Gemeinde hat damit rechtlich und tatsächlich die
Stellung eines Unternehmens der öffentlichen Energieversor-
gung. Dass auch kleine kommunale Unternehmen unter diesen
Begriff fallen können, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 3 der -
heute aufgehobenen - Energienutzungsverordnung (ENV), welche
die Möglichkeit der Weiterleitung bei übermässig hohen Lie-
ferungen durch Selbstversorger ausdrücklich für "kleine kom-
munale und regionale Unternehmen der öffentlichen Energie-
versorgung" vorsah. Auch die bundesrätliche Botschaft zum
Energiegesetz geht davon aus, dass selbst "kleine kommunale
und regionale Versorgungsunternehmen" gemäss Art. 7 EnG ab-
nahmepflichtig sind und aus diesem Grunde Massnahmen zum
Ausgleich übermässiger Belastungen notwendig sein können
(BBl 1996 IV 1094; vgl. auch das in ZBl 99/1998 S. 324 pub-
lizierte Urteil betreffend Abnahmepflicht des Elektrizitäts-
werkes der Ortsgemeinde Schwanden). Ob es, wie die Beschwer-
degegnerin 2 unter Hinweis auf die Formulierung in BGE 122
II 252 E. 3a S. 256 geltend macht, für die Einstufung als
Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung bereits ge-
nügt, dass ein Unternehmen einen öffentlichen Versorgungs-
auftrag faktisch wahrnimmt, oder ob diese Tätigkeit auf
einem rechtlich verankerten Auftrag beruhen muss, kann da-
hingestellt bleiben, zumal vorliegend entsprechende Rechts-
normen bestehen.
f) Aus dem Gesagten folgt, dass die Gemeinde Guarda
für die in ihren eigenen Kleinwasserkraftwerken erzeugte
Energie oder Überschussenergie keine Ansprüche auf Abnahme
durch ein (anderes) Unternehmen der öffentlichen Energiever-
sorgung gemäss Art. 7 ENB oder Art. 7 EnG geltend machen
kann. Auch die Voraussetzungen für eine Weitergabe an ein
übergeordnetes Versorgungsunternehmen gemäss Art. 15 Abs. 3
der aufgehobenen Energienutzungsverordnung (ENV) waren nie
gegeben, und das geltende Recht sieht diese Möglichkeit
nicht mehr vor. Ob die beschwerdebeklagten Kraftwerkgesell-
schaften als Unternehmungen der öffentlichen Energieversor-
gung gemäss Art. 7 EnG gegebenenfalls ins Recht gefasst
werden könnten oder ob sie, wie in der Vernehmlassung der
Beschwerdegegnerin 1 bezüglich der Engadiner Kraftwerke AG
behauptet wird, nicht als Unternehmen der öffentlichen Ener-
gieversorgung zu qualifizieren wären, kann dahingestellt
bleiben.
g) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei
von Vertretern der eidgenössischen und kantonalen Behörden
zur Realisierung des Kleinwasserkraftwerkes ARA Giarsun
angeregt und dabei namentlich durch das Amt für Energie
Graubünden in ihrer Auffassung bestärkt worden, dass sie
gemäss den Empfehlungen des Bundes Anspruch auf Weitergabe
an die Beschwerdegegnerin 1 gegen eine Entschädigung von
16 Rp/kWh haben werde. Im Vertrauen hierauf habe sie das
Projekt in der Folge realisiert. Im Rahmen des Bundespro-
grammes "Energie 2000" hätten sich die drei Bundesämter für
Energie, für Wasserwirtschaft sowie für Umwelt, Wald und
Landschaft in einem gemeinsamen Rundschreiben vom Februar
1998 an die schweizerischen Gemeinden gewandt und sie, u.a.
unter Hinweis auf die gemäss dem Entwurf für ein Energiege-
setz zu erwartende besondere Vergütung, zur Errichtung von
Kleinwasserkraftwerken ermuntert.
Wie es sich mit den behaupteten behördlichen Zusi-
cherungen im Einzelnen verhält, braucht nicht näher unter-
sucht zu werden. Eine behördliche Zusage kann allenfalls,
auch wenn sie nicht der Rechtslage entspricht oder ent-
sprach, nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unter ge-
wissen Voraussetzungen die betreffende Behörde binden oder
zu Lasten des von ihr vertretenen Gemeinwesens Rechtswir-
kungen entfalten (vgl. BGE 119 Ib 397 E. 6e S. 409, mit
Hinweisen; 122 I 328 E. 7a S. 340), nicht aber zur Folge
haben, dass ein diese Zusage nicht mittragender Dritter
Leistungen erbringen muss, zu denen er gesetzlich nicht
verpflichtet ist (vgl. zur analogen Situation im Baurecht
BGE 117 Ia 285 E. 3e S. 290). Die im Rahmen der Projektie-
rung des Kraftwerkes erfolgten behördlichen Erklärungen sind
daher, soweit es um die hier zu beurteilenden Ansprüche ge-
gen die beiden beschwerdebeklagten Kraftwerkgesellschaften
geht, rechtlich nicht von Belang. Was das erwähnte Rund-
schreiben der drei Bundesämter vom Februar 1998 anbetrifft,
so wirft dessen Inhalt zwar berechtigte Fragen auf, indem es
den Eindruck erweckt, dass auch Gemeinden für die von ihnen
erstellten Kleinwasserkraftwerke ohne weiteres die Stellung
eines unabhängigen Produzenten beanspruchen können, was nach
dem Gesagten aber nur der Fall ist, wenn sie, entgegen der
Regel, kein eigenes Stromverteilungsnetz betreiben. Für die
Investitionen der Beschwerdeführerin war dieses Schreiben
von 1998 aber nicht kausal. Auch die Feststellung in der
Vernehmlassung des Eidgenössischen Departementes für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dass die Gemeinde
Guarda der erwähnten Aufforderung zur Realisierung von Ener-
gieerzeugungsanlagen in mustergültiger Weise nachgekommen
sei und es zu bedauern wäre, wenn die Gemeinde bezüglich der
Abnahme und Vergütung des ökologisch sinnvoll erzeugten
Stromes im Stiche gelassen würde, ist für die Beurteilung
der Rechtslage nicht von Bedeutung.
Dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre Pflicht zur
Übernahme der anfallenden Überschussenergie aufgrund der Re-
gelung von Art. 7 ENB und zu den von der Beschwerdeführerin
geforderten Bedingungen seinerzeit anerkannt hätte und der
Beschluss der Gemeindeversammlung von 1995 zur Realisierung
des Werkes ARA Giarsun auf einer solchen Vertrauensgrundlage
ergangen sei, ist nicht dargetan. Zwar wird in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 6) geltend gemacht, eine
"solche Unterstützungszusage", wie sie die Behörden abgege-
ben hätten, sei Ende 1993 anlässlich einer Besprechung der
Beteiligten auch seitens der Beschwerdegegnerin 1 erfolgt.
In der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 3) wird diese Dar-
stellung aber dahin relativiert, dass die Beschwerdegegnerin
1 Ende 1993 die kommunalen Behördenvertreter an einer Sit-
zung im Glauben gelassen habe, es werde sich dannzumal eine
einvernehmliche Regelung der Anschlussbedingungen schon fin-
den lassen (im gleichen Sinne: S. 6 der Rekurseingabe an das
Verwaltungsgericht). Hierin liegt noch keine Zusage, aus
welcher die Beschwerdeführerin bezüglich der Handhabung von
Art. 7 ENB bzw. Art. 7 EnG auch gegenüber der Beschwerdegeg-
nerin 1 Anspruch auf Vertrauensschutz erheben könnte. Soweit
sich die Beschwerdeführerin heute auf weitergehende Zusiche-
rungen der Beschwerdegegnerin 1 beruft, deckt sich dies
nicht mit ihrer bisherigen Darstellung und wäre eine - nach
Art. 105 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässige (BGE 121 II 97
E. 1c S. 99, 110 E. 2c S. 114; 114 Ib 27 E. 8b S. 33; 107 Ib
167 E. 1b S. 169; 106 Ib 77 E. 2a S. 79 f.) - neue Sachver-
haltsbehauptung.
h) Es kann auch nicht von einer rechtsungleichen
Behandlung gegenüber andern Gemeinden gesprochen werden
(S. 9 f. der Verwaltungsgerichtsbeschwerde). Wenn die Ge-
meinden Silvaplana und Zuoz für den aus ihren eigenen Klein-
kraftwerken ins Netz eingespeisten Strom eine der Regelung
von Art. 7 EnG entsprechende Vergütung erhalten, so beruht
dies nicht auf einem behördlichen Entscheid, sondern auf
einer einvernehmlichen Regelung mit der betreffenden Kraft-
werkgesellschaft (AG Bündner Kraftwerke, vgl. S. 9 der Ver-
nehmlassung der Beschwerdegegnerin 2). Zudem steht das ganze
lokale Verteilnetz der genannten Gemeinden im Eigentum der
den Strom abnehmenden Kraftwerkgesellschaft (S. 9 f. der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde), was nach dem Gesagten recht-
lich einen entscheidenden Unterschied ausmacht.
i) Wie es sich mit den bisherigen Abmachungen zwi-
schen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1
verhält und welche (gütlichen) Lösungen bei der gegebenen
Situation für die Verwendung der erzeugten Überschussenergie
anzustreben sind, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
j) Als unbegründet erscheint der Vorwurf, das Ver-
waltungsgericht habe seinen Entscheid unzureichend begrün-
det. Die aus Art. 4 aBV und vorliegend zusätzlich aus
Art. 61 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG folgende
Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die urteilende
Behörde mit jedem Argument der Parteien auseinandersetzt. Es
reicht, wenn sie die für ihren Entscheid massgeblichen Grün-
de darlegt (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34; 119 Ia 264 E. 4d
S. 269; 117 Ib 64 E. 4 S. 86, 481 E. 6b/bb S. 492, je mit
Hinweisen). Dem genügt das angefochtene Urteil, indem dar-
getan wird, dass und wieso die Gemeinde Guarda einen öffent-
lichen Energieversorgungsauftrag erfüllt und damit nicht die
Rechte einer "Eigenerzeugerin" gemäss Art. 7 ENB geltend
machen kann. Diese Argumentation ist nach dem Gesagten rich-
tig und trifft den Kern der Sache. Das Verwaltungsgericht
war bei der gegebenen Sach- und Rechtslage auch nicht ver-
pflichtet, die von der Beschwerdeführerin beantragten weite-
ren Beweise (Einholung einer schriftlichen Auskunft beim
Bundesamt für Energie, Durchführung eines Augenscheines) zu
erheben. Inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht bzw.
Bundesverfassungsrecht verletzt haben soll, indem es auf das
neben dem Leistungsbegehren gleichzeitig gestellte (über-
flüssige) Feststellungsbegehren nicht eintrat, ist nicht er-
sichtlich. Der Beschwerdeführerin ist dadurch rechtlich kein
Nachteil entstanden.
k) Wieweit die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht gestellten, zum Teil modifizierten An-
träge prozessual zulässig sind bzw. ob sie, wie die Be-
schwerdegegnerin 2 einwendet, auf eine unzulässige Änderung
der bisherigen Beschwerdebegehren hinauslaufen (Festlegung
der Anschlussbedingungen durch das Bundesgericht), kann da-
hingestellt bleiben. Sie wären, soweit darauf einzutreten
ist, aufgrund der dargelegten Rechtslage jedenfalls alle ab-
zuweisen.
4.-
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesge-
richtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ). Sie hat
zudem die beiden beschwerdebeklagten Kraftwerkgesellschaften
für die ihnen entstandenen Anwaltskosten zu entschädigen
(Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-
Die Verfahren 2A.526/1999 und 2P.293/1999 werden
vereinigt.
2.-
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein-
getreten.
3.-
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
4.-
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 8'000.-- wird
der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.-
Die Beschwerdeführerin hat die beiden Beschwerde-
gegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren je mit
Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
6.-
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau-, Ver-
kehrs- und Forstdepartement sowie dem Verwaltungsgericht
(1. Kammer) des Kantons Graubünden und dem Eidgenössischen
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. März 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: