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Original
 
«AZA 3»
4C.452/1999/rnd
I. Z I V I L A B T E I L U N G
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27. März 2000
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichtsschreiber Herren.
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In Sachen
Andreas G e n t i n e t t a, Belalpstrasse 8, 3900 Brig, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Advokat Dr. Fritz Anthamatten, Furkastrasse 32, Postfach 22, 3900 Brig,
gegen
1. Roland S c h n y d r i g, 3903 Mund, Beklagten und Beru-
fungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-
Peter Jaeger, Terbinerstrasse 3, Postfach 249, 3930 Visp,
2. Hans A l b r e c h t, Schulhausstrasse 18, 3900 Brig,
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch
Rechtsanwältin Viola Amherd, Furkastrasse 25, 3900 Brig,
betreffend
Werkvertrag,
hat sich ergeben:
A.- Andreas Gentinetta und Martin Andereggen vereinbarten am 16. November 1990, gemeinsam unter der Bezeichnung "Konsortium MERIKA BRIGERBAD" in der Gemeinde Brig eine Überbauung mit mehreren Häusern zu realisieren. Andereggen, Inhaber eines Architekturbüros, übernahm dabei Planung und Bauleitung des Projektes. Mit Werkvertrag vom 30. Oktober 1991 übertrug das Konsortium Roland Schnydrig die Erstellung der sanitären Installationen der Wohnsiedlung Merika. Schnydrig hatte unter anderem PE-Kanalisationsrohre zu liefern und in die Bodenplatten der Häuser A und B zu verlegen. Die Installationspläne und die Offertunterlagen für die Sanitärinstallationen waren vom Sanitäringenieur Hans Albrecht erarbeitet worden. Auf dessen Plänen ist der Vermerk "Gefälle 1%" doppelt unterstrichen angebracht.
Die Verlegung der Rohre in den Bodenplatten der beiden Häuser erfolgte zwischen dem 9. und dem 16. April 1991. Am 15. April 1991 verfasste Roland Schnydrig ein Baustellenprotokoll, in dem er darauf hinwies, dass die Leitungen nicht die Normalgefälle aufwiesen, und liess es von Martin Andereggen als bauleitenden Architekten und Vertreter der Bauherrschaft unterzeichnen.
Noch vor Fertigstellung der Überbauung wurde das Konsortium MERIKA BRIGERBAD aufgelöst. Andreas Gentinetta übernahm mit Vereinbarung vom 25. Juni 1992 sämtliche Aktiven und Passiven der Überbauung Merika und verblieb als alleiniger Bauherr. In der Folge zeigte sich, dass die Kanalisation im Haus A nicht funktionierte und dauernd Verstopfungen aufwies.
B.- Am 30. Juni 1995 stellte Andreas Gentinetta beim Bezirksgericht Brig gegen Roland Schnydrig und Hans Albrecht ein Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Beweisexpertise. Im Einverständnis der beteiligten Parteien holte das Gericht beim Experten Otto Stoffel ein Gutachten über die bestehenden Mängel, deren Ursachen und allfällige Sanierungsmöglichkeiten ein. Am 16. September 1996 reichte Andreas Gentinetta beim Bezirksgericht Brig zwei getrennte, in Bezug auf die Tatsachenbehauptungen und Belege gleichlautende Forderungsklagen gegen Roland Schnydrig einerseits und Hans Albrecht anderseits ein. Nach Abschluss des Beweisverfahrens entschied das zuständige Kantonsgericht, die beiden Klagen von Amtes wegen zu verbinden. In der Schlussverhandlung beantragte der Kläger im Verfahren C1 99/1, Roland Schnydrig sei zu verpflichten, die vom Experten vorgeschlagene Sanierung der Abwasserleitung binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils vorzunehmen; im Unterlassungsfalle sei der Kläger vom Gericht zur Ersatzvornahme zu ermächtigen. Im Verfahren C1 99/2 lautete das Begehren, Hans Albrecht sei zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 42'479.80 für die Sanierung der Kanalisationsleitung zu verpflichten. Von beiden Beklagten verlangte der Kläger Ersatz der Kosten für die provisorische Beweisaufnahme von Fr. 2'686.25 nebst Zins zu 5% ab dem 6. Februar 1997, für den provisorischen Schacht in der Waschküche von Fr. 1'007.20 nebst Zins zu 5% ab dem 25. März 1997 sowie für zahlreiche Kanalisationsreinigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 2'523.60 nebst Zins zu 5% seit den jeweiligen Verfalldaten. Im Eventualbegehren beantragte er schliesslich, Roland Schnydrig bzw. Hans Albrecht seien zum Ersatz der Gerichts- und Verfahrenskosten zu verpflichten, die dem Kläger im Verfahren gegen den jeweils anderen Beklagten allenfalls auferlegt werden sollten.
Das Kantonsgericht wies die beiden Klagen mit Urteil vom 13. Oktober 1999 ab.
C.- Andreas Gentinetta führt eidgenössische Berufung und stellt folgende Rechtsbegehren:
"a/ Rechtsbegehren im Verfahren C1 99/1 Andreas
Gentinetta c/ Herrn Roland Schnydrig
1. Der Entscheid des Kantonsgerichtes Wallis vom
13. Oktober 1999 ist aufzuheben und Herr Roland
Schnydrig ist zu verpflichten, die vom Experten
Stoffel vorgeschlagene Sanierung der Abwasser-
leitung binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des
Urteils vorzunehmen.
2. Im Unterlassungsfall wird Herr Gentinetta vom
Gericht zur Ersatzvornahme dieser Sanierungsar-
beiten ermächtigt.
3. Herr Roland Schnydrig bezahlt Herrn Andreas
Gentinetta für Mangelfolgeschaden folgende Be-
träge:
a/ für das Verfahren betreffend vorsorgliche
Beweisaufnahmen Fr. 2'686.25 nebst Zins zu 5%
ab dem 06.02.1997;
b/ für den provisorischen Schacht in der Wasch-
küche Fr. 1'007.20, nebst Zins zu 5% ab dem
25.03.1997;
c/ Eventualbegehren
Herr Roland Schnydrig bezahlt als weiteren
Mangelfolgeschaden die Gerichts- und Verfah-
renskosten im Zivildossier Andreas Gentinetta
c/ Hans Albrecht für den Fall, dass diese
Klage abgewiesen wird und die Gerichts- und
Verfahrenskosten ganz oder teilweise Herrn
Gentinetta auferlegt werden.
4. Herr Roland Schnydrig bezahlt die Kosten von
Verfahren und Entscheid.
b/ Rechtsbegehren im Verfahren C1 99/2 Andreas
Gentinetta c/ Hans Albrecht
1. Der Entscheid des Kantonsgerichtes Wallis vom
13. Oktober 1999 ist aufzuheben und Herr Hans
Albrecht bezahlt Herrn Gentinetta als Schadener-
satz folgende Beträge:
a/ für die Sanierung der Kanalisationsleitung
Fr. 42'479.80
b/ für das Verfahren betreffend vorsorgliche
Beweisaufnahmen Fr. 2'686.25 nebst Zins zu 5%
ab dem 06.02.1997;
c/ für den provisorischen Schacht in der Wasch-
küche Fr. 1'007.20, nebst Zins zu 5% ab dem
25.03.1997;
d/ Eventualbegehren
Herr Hans Albrecht bezahlt als weiteren Man-
gelfolgeschaden die Gerichts- und Verfahrens-
kosten im Zivildossier Andreas Gentinetta c/
Roland Schnydrig für den Fall, dass diese
Klage abgewiesen wird und die Gerichts- und
Verfahrenskosten ganz oder teilweise Herrn
Gentinetta auferlegt werden.
2. Herr Hans Albrecht bezahlt die Kosten von Ver-
fahren und Entscheid."
Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung. Das Kantonsgericht hat keine Vernehmlassung eingereicht.
D.- Die vom Kläger eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Das Kantonsgericht kam im angefochtenen Urteil gestützt auf das Expertengutachten zum Schluss, Ursache für die mangelhafte Funktionsweise der Kanalisation in Haus A sei ein zu geringes Gefälle der Leitungen. Nach den Plänen des Ingenieurs sollte die Kanalisation in den Bodenplatten der beiden Häuser verlegt und dabei ein Gefälle von 1% eingehalten werden. Damit wären zwar die Empfehlungen der Schweizer Norm SN 592000 ("Planung und Erstellung von Anlagen für Liegenschaftsentwässerung") unterschritten worden, das einwandfreie Funktionieren der Kanalisation wäre aber gleichwohl gewährleistet gewesen. Indes sei in Haus A ein Gefälle von 1% von vornherein nicht erzielbar gewesen, da auf die Länge der Bodenplatte von insgesamt 40 Metern kein ausreichender Niveauunterschied zur Verfügung stand. Die Pläne des Ingenieurs erwiesen sich insofern als mangelhaft, denn sie hätten eine Anweisung enthalten, die nicht einzuhalten war. Der Installateur habe dieses Problem erkannt und den bevollmächtigten Architekten zunächst mündlich und anschliessend schriftlich abgemahnt, indem er ihn das Baustellenprotokoll vom 15. April 1991 habe unterzeichnen lassen. Da die Bauherrschaft ungeachtet der Bedenken des Installateurs an der geplanten Ausführung festgehalten habe, habe sie den Mangel letztlich selbst verschuldet. Der Fehler des Ingenieurs, die Kanalisationsleitung im Haus A in die Bodenplatte zu verlegen, sei damit nicht kausal für den eingetretenen Schaden.
2.- Der Kläger macht in erster Linie geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz erfülle das Baustellenprotokoll vom 15. April 1991 die Anforderungen an eine rechtsgültige Abmahnung nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 369 OR müsse aus der Abmahnung hervorgehen, dass der Unternehmer die Verantwortung für die vorgesehene Werkausführung ablehne. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben. Ausserdem sei das Baustellenprotokoll zuwenig klar und eindeutig, indem es zwar auf ein geringeres als das Normalgefälle hinweise, nicht aber auf das Vorhandensein von Gegensteigungen in der Leitung. Er habe deshalb nicht damit rechnen müssen, dass die Leitung in gewissen Bereichen sogar wieder ansteigt.
a) Nach Art. 369 OR fallen die dem Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes gegebenen Rechte dahin, wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Abmahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte, oder auf andere Weise die Mängel selbst verschuldet hat. Ein Dahinfallen der Mängelrechte setzt jedoch voraus, dass den Besteller die alleinige Verantwortung für den Mangel trifft (BGE 116 II 454 E. 2c/cc und E. 3b S. 457 f.). Davon kann im Allgemeinen nur die Rede sein, wenn er an der Weisung, auf die der Mangel zurückzuführen ist, festgehalten hat, obwohl der Unternehmer ausdrücklich abgemahnt hat. Eine ausdrückliche Abmahnung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur anzunehmen, wenn eine eindeutige Willenskundgabe des Unternehmers vorliegt, aus welcher der Besteller schliessen muss, dass der Unternehmer die Verantwortung für die vorgeschriebene Ausführung ablehne (BGE 116 II 305 E. 2c/bb S. 308; 95 II 43 E. 3c S. 50).
In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, die Abmahnung müsse keine ausdrückliche Ablehnung der Verantwortung für die Werkausführung enthalten (so Zindel/ Pulver, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 1996, N 10 zu Art. 369 OR; Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, Rz 1941 und 1946; Oser/Schönenberger, Zürcher Kommentar, 2. Aufl., Zürich 1936, N 2 zu Art. 369 OR). Das Bundesgericht hat im jüngsten publizierten Entscheid zu Art. 369 OR offen gelassen, ob die Anforderungen an die Abmahnung in diesem Sinne zu mildern seien (BGE 116 II 305 E. 2c/bb S. 308). Es hat aber auch bisher nicht verlangt, dass sich der Unternehmer seiner Verantwortung ausdrücklich entschlage, sondern lediglich betont, der Besteller müsse aus der Abmahnung auf eine Ablehnung der Mängelhaftung schliessen können. Entscheidend ist, dass dem Besteller mit der Abmahnung unmissverständlich zum Bewusstsein gebracht wird, bei Einhaltung der von ihm erteilten Anweisungen drohe die Gefahr eines Werkmangels, für den der Unternehmer nicht einzustehen bereit sei (Bühler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N 42 zu Art. 369 OR). Die Abmahnung hat mithin die wesentlichen Tatsachen anzugeben, auf denen die Bedenken des Unternehmers beruhen, damit der Besteller sich ein eigenes Bild über die Sachlage machen und die Konsequenzen der von ihm vorgesehenen Werkausführung einschätzen kann (Gauch, a.a.O., Rz 1940; Zindel/Pulver, a.a.O., N 9 zu Art. 369 OR, Bühler, a.a.O., N 43 zu Art. 369 OR). Selbstverständlich darf beim Besteller nicht der Eindruck entstehen, der Unternehmer sei trotz der fehlerhaften Weisung bereit, für allfällige Werkmängel einzustehen (Zindel/Pulver, a.a.O., N 10 zu Art. 369 OR).
b) Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beklagte 1 den bauleitenden Architekten unverzüglich mündlich darüber orientiert, dass die Vorgabe des Ingenieurs - ein Gefälle von 1% - unmöglich eingehalten werden kann, wenn die Kanalisationsleitung wie in den Plänen vorgesehen in der Bodenplatte von Haus A verlegt wird. Als der Architekt an dieser Konstruktionsart dennoch festhielt, verfasste der Beklagte 1 das Baustellenprotokoll vom 15. April 1991 und liess es vom bauleitenden Architekten gegenzeichnen. Darin wies er die Bauherrschaft noch einmal darauf hin, dass die Leitungen nicht das Normalgefälle aufweisen würden. Aus diesen Äusserungen konnten die Besteller nach Treu und Glauben nur schliessen, der Beklagte 1 lehne die Haftung für die vorgesehene Verlegungsart ab. Zeigt ein Unternehmer klar und deutlich auf, dass und aus welchem Grund die Weisungen des Bestellers zu einem Werkmangel führen müssen, wird daraus in der Regel auch zu folgern sein, er lehne die Verantwortung für die vorgeschriebene Ausführung ab. Der Kläger macht denn auch nicht geltend, er habe trotz der Abmahnung des Beklagten 1 angenommen, dieser sei gleichwohl bereit, für allfällige Werkmängel einzustehen. Dass aus dem Baustellenprotokoll nicht ausdrücklich hervorgeht, der Unternehmer entschlage sich der Verantwortung, schadet nach dem Gesagten nichts.
c) Auch der Einwand des Klägers, das Baustellenprotokoll sei inhaltlich zu wenig bestimmt, weil es nicht darauf hinweise, dass die Leitung teils sogar Gegensteigungen aufweise, ist unbegründet. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts besteht die Ursache für das mangelhafte Funktionieren der Kanalisation in Haus A in einem ungenügenden Gefälle der Leitungen. Darauf hat der Beklagte 1 aber unmissverständlich hingewiesen. Der Kläger macht im Übrigen nicht geltend, ohne Gegensteigungen hätte die Kanalisation bei dem laut Gutachten bestenfalls erreichbaren Gefälle einwandfrei funktioniert.
3.- Schliesslich wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Kantonsgerichts, der Planungsfehler des Beklagten 2 sei für den eingetretenen Schaden nicht kausal gewesen. Er macht geltend, wenn der Beklagte 2 das von der Schweizer Norm SN 592000 ("Planung und Erstellung von Anlagen für Liegenschaftsentwässerung") empfohlene Mindestgefälle vorgesehen und die Bauherrschaft auf die Einhaltung dieses Mindestgefälles aufmerksam gemacht hätte, wäre sie nicht dazu verleitet worden, die Bedenken des Unternehmers in den Wind zu schlagen.
Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass der Beklagte 1 die Bauherrschaft davon in Kenntnis gesetzt hat, bei einer Verlegung der Leitung in der Bodenplatte könne das vom Ingenieur in den Plänen vorgesehene Gefälle von 1% keinesfalls eingehalten werden. Den Bestellern musste demnach bewusst sein, dass die Pläne des Beklagten 2 eine unmögliche Ausführungsanweisung enthielten und insofern fehlerhaft waren. Der Kläger behauptet nicht, der Beklagte 2 habe auch nach der Abmahnung durch den Unternehmer noch empfohlen, die Leitungen in der Bodenplatte zu verlegen. Wenn die Bauherrschaft dennoch an dieser Konstruktionsweise festhielt, tritt der Beitrag des Beklagten 2 derart in den Hintergrund, dass die Verursachung des Werkmangels bei einer wertenden Betrachtung allein den Bestellern zuzurechnen ist. Das Urteil des Kantonsgerichts erweist sich demnach auch in diesem Punkt als bundesrechtskonform.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Kantonsgerichts Wallis (Zivilgerichtshof I) vom 13. Oktober 1999 wird bestätigt.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.- Der Kläger hat die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. März 2000
Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: