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5C.39/2000/min
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
30. März 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Raselli und
Gerichtsschreiber von Roten.
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In Sachen
A.________, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur,
gegen
B.________, Beklagten, Widerkläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Lechmann, Via Tuma Platta 1, Postfach 32, 7013 Domat/Ems,
betreffend
Ehescheidung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- A.________, Jahrgang 1939, und B.________, Jahrgang 1937, hatten sich beim Pfingstball 1962 in Z.________ kennengelernt und daselbst am 4. Oktober 1963 geheiratet. Sie wurden Eltern der Töchter C.________, geboren am ... März 1965, und D.________, geboren am ... Februar 1967. Ende 1997 reichte A.________ Klage auf Ehescheidung ein.
Das Bezirksgericht Imboden schied die Ehe der Parteien in Gutheissung von Klage und Widerklage, wies das Begehren von A.________ auf Unterhaltsleistungen ab und teilte ihr aus Güterrecht die eheliche Liegenschaft zu bei Überbindung der Hypothekarschulden (Fr. 240'000.--) und der Verpflichtung, B.________ Fr. 142'489. 05 als Ausgleich zu bezahlen (Urteil vom 30. Juni 1999). Dem Kantonsgericht beantragte A.________ in materieller Hinsicht, die Widerklage des Ehemannes abzuweisen, ihr eine Rente gestützt auf aArt. 151 ZGB von monatlich Fr. 1'000.-- zuzusprechen und aus Güterrecht die eheliche Liegenschaft zuzuteilen unter der Bedingung, dass sich der Anrechnungswert auf Fr. 595'000.-- belaufe.
Die infolgedessen reduzierte Ausgleichszahlung an B.________ verlangte A.________ mit der ihr zustehenden Rente zu verrechnen. Das Kantonsgericht (Zivilkammer) des Kantons Graubünden hiess ihre Berufung einzig im Kostenpunkt gut (Urteil vom 15. November 1999). Vor Bundesgericht erneuert A.________ mit eidgenössischer Berufung ihre materiellen Anträge. Das Kantonsgericht hat im Voraus auf Abweisung geschlossen, soweit auf die Berufung eingetreten werden könne. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.
Die gleichzeitig gegen das nämliche Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde von A.________ hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts heute abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
2.- Die Klägerin fasst das Ergebnis der Zeugenaussagen zusammen und wirft dem Kantonsgericht vor, dieses und damit die wahre Ursache der Zerrüttung völlig verkannt, eventuell im Sinne von Art. 63 OG übersehen zu haben. Schlüsse aus den Zeugenaussagen gehören zur Beweiswürdigung (z.B. BGE 114 II 289 E. 2b S. 292; 108 II 550 E. 2b S. 554), die wegen eines offensichtlichen Versehens im Gesetzessinne nicht angefochten werden kann und für das Bundesgericht im Berufungsverfahren vielmehr verbindlich ist (BGE 116 II 305 E. 2c/cc S. 310; 109 II 159 E. 2b S. 162 mit Hinweisen; zuletzt: Urteil vom 5. Dezember 1995, E. 3a, in: SJ 1996 S. 353). Das Bundesgericht kann deshalb auch nicht überprüfen, ob in der unterlassenen Befragung von Pfarrer E.________ bezüglich "Land auf dem Friedhof" ebenso eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorliege, wie in der Unterlassung der entsprechenden Befragung der Parteien, sondern nur bestätigen, dass der angerufene Art. 8 ZGB dadurch nicht verletzt wird, weil er vorweggenommene Würdigung von Beweisen nicht ausschliesst (zuletzt: BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 mit Hinweisen). Soweit die Klägerin schliesslich geltend macht, nach bündnerischem Prozessrecht hätten Sachverständige für die Schätzung der ehelichen Liegenschaft von Amtes wegen beigezogen werden können und hier auch müssen, kann darauf nicht eingetreten werden; die Verletzung kantonalen Rechts ist kein zulässiger Berufungsgrund (Art. 43 Abs. 1 OG; BGE 119 II 89 E. 2c S. 92 mit Hinweisen).
3.- Es ist ein eherner Grundsatz des hier anwendbaren Ehescheidungsrechts von 1907/12, dass der Kläger, dessen Antrag auf Scheidung gutgeheissen worden ist, sich dem gleichlautenden Widerklagebegehren des Beklagten widersetzen darf mit der Begründung, dessen Schuld sei die tiefe Zerrüttung vorwiegend zuzuschreiben (aArt. 142 Abs. 2 ZGB; BGE 111 II 1 Nr. 1; vgl. BGE 120 II 5 E. 2a S. 8, betreffend materielle Beschwer; BGE 118 II 20 Nr. 3, zur Frage eines offenbaren Rechtsmissbrauchs; ausführlich: Schneeberger, Zum Einfluss des materiellen Rechts auf den Streitgegenstand bezüglich des Scheidungspunkts vor Bundesgericht, ZBJV 132/1996 S. 254 ff.).
Ursächlich für die Ehezerrüttung sind nach Ansicht des Kantonsgerichts die Schicksalsschläge gewesen, die der Beklagte in beruflicher und gesundheitlicher Hinsicht erlitten hatte (grosse finanzielle Schwierigkeiten, Konkurs des eigenen Geschäfts im Jahre 1992, verschiedene Stellenwechsel mit Kündigung, Herzinfarkt, zeitweilige Arbeitslosigkeit, u.a.m.), und die von ihm nicht bewältigte Krankheit und damit verbundene Heimkehr der einen Tochter. Der Einwand der Klägerin, andere Ursachen hätten die Ehezerrüttung herbeigeführt (Alkoholexzesse und Psychoterror des Beklagten), stellt eine unzulässige Kritik an den verbindlichen Tatsachenfeststellungen des Kantonsgerichts dar; einzig zu prüfen ist im Berufungsverfahren, ob und in welchem Masse die als kausal festgestellten Zerrüttungsfaktoren der einen oder andern Partei zum Verschulden angerechnet werden müssen, und gegebenenfalls ob im Ganzen den Beklagten als Widerkläger ein vorwiegendes, d.h. ein allfälliges Verschulden der Klägerin und Widerbeklagten plus objektive Zerrüttungsfaktoren überwiegendes kausales Verschulden trifft (BGE 92 II 137 E. 2 S. 140; zuletzt:
BGE 108 II 364 E. 2a S. 366).
Entgegen der Ansicht der Klägerin können wirtschaftliche Schwierigkeiten und körperliche Krankheit als objektive Umstände die Zerstörung einer Ehe bewirken (statt vieler:
Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4.A.
Zürich 1995, S. 39 mit weiteren Nachweisen). Dass der Ruin seines Geschäftes durch die Unfähigkeit des Beklagten herbeigeführt worden wäre, hat das Beweisverfahren widerlegt, und dass der Beklagte seinen Herzinfarkt nachgerade selbstverschuldet hätte, macht die Klägerin nicht geltend. Hingegen ist es richtig, dass Pflichtvergessenheit gegenüber den Kindern eine Missachtung der Pflicht gegenüber der ehelichen Gemeinschaft darstellt und damit ehewidrig ist; es betrifft das primär die gemeinsamen unmündigen Kinder (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N. 53, N. 86 und N. 93 zu Art. 159 ZGB).
Dass der Beklagte sich mit der Krankheit und der damit verbundenen Heimkehr seiner mündigen Tochter schwer getan hat und es ihr gegenüber an seelischer Betreuung hat fehlen lassen, kann ihm nicht als schwere Eheverfehlung angelastet werden, nachdem er ihre Aufnahme in den Haushalt hingenommen hatte (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 44 zu Art. 159 ZGB). Das festgestellte gewalttätige Verhalten des Beklagten gegenüber seinen Töchtern, einschliesslich eines Vorfalls aus dem Jahre 1985, stellt zwar zweifellos eine Verletzung der ehelichen Beistandspflicht dar (Bühler/ Spühler, Berner Kommentar, N. 89 zu aArt. 142 ZGB) und ist - entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts - nicht leicht zu nehmen. Dass es hinsichtlich der subjektiven Zerrüttungsfaktoren in wenig bedeutendem Licht erscheine, kann jedoch im Ergebnis vertreten werden mit Blick auf die Aussagen des 1988 angegangenen Ehetherapeuten, wonach die Klägerin selber trotzdem nicht von einer völlig zerstörten Ehe ausgegangen ist. Insgesamt kann die kantonsgerichtliche Annahme, die Ehezerrüttung sei vorab auf objektive Faktoren zurückzuführen und auch dem Beklagten stehe deshalb das Klagerecht zu, nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden.
4.- Die Unterhaltsersatzforderung der Klägerin steht vor dem Hintergrund ihrer Schuld gegenüber dem Beklagten aus Güterrecht.
Dass das Hauptaktivum des ehelichen Vermögens oft in der Liegenschaft besteht, die die Ehegatten bewohnt haben und die in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwar dem einen der Ehegatten zugeteilt, von diesem aber aus finanziellen Gründen, namentlich wegen Ersatzforderungen des andern Ehegatten, meist nicht gehalten werden kann, ist eine Erfahrungstatsache.
Sie vermag indessen nichts daran zu ändern, dass für die Zusprechung einer - kapitalisiert allenfalls verrechenbaren - Unterhaltsersatz- oder Bedürftigkeitsrente die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Eine Bedürftigkeit wegen güterrechtlicher Notlage, wie sie die Klägerin behauptet, ist dem fremd und lässt sich auch nicht aus dem beigelegten Präjudiz ableiten, wo der Rentenschuldner in derart guten Verhältnissen lebte, dass er die Bedürftigkeit der Rentengläubigerin beheben konnte (E. 3a S. 8 f.), und diese ihre Liegenschaft nicht verkaufen musste, weil dadurch ihre Bedürftigkeit noch vergrössert worden wäre (Mietzinsausfall und Mietkosten für einen Coiffeursalon bzw. einen Anteil davon; E. 3b S. 9 f. des kantonsgerichtlichen Urteils vom 30. August 1999). Dass diese Voraussetzung - letztlich die Angewiesenheit auf die eheliche Liegenschaft zur Erzielung eines Erwerbseinkommens - bei ihr gegeben wäre, macht die Klägerin selbst nicht geltend.
Nach dem in E. 3 hiervor Gesagten kann dem Beklagten keine erhebliche Verletzung der ehelichen Pflichten vorgeworfen werden, die ihn zum schuldigen Ehegatten im Sinne von aArt. 151 Abs. 1 ZGB machten (statt vieler: Bühler/Spühler, Ergänzungsband, N. 15 zu aArt. 151 ZGB). Mit den entsprechenden Ausführungen des Kantonsgerichts (E. 3d S. 15 f.) setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Das auch bei der Berufung unerlässliche Eingehen auf die Begründung des angefochtenen Urteils fehlt über weite Strecken auch dort, wo das Kantonsgericht dargelegt hat, weshalb keine Bedürftigkeitsrente geschuldet sei (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 748 f. mit Hinweisen). Einzutreten ist immerhin auf den Vorhalt der Klägerin, der Beklagte sei dank Guthaben aus Güterrecht und Land - gesamthaft rund Fr. 210'000.-- - fähig, ihr eine Bedürftigkeitsrente zu bezahlen.
Den verbindlichen Feststellungen zufolge stehen dem (erweiterten) Notbedarf des Beklagten von Fr. 2'210.-- (Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkassenbeiträge und Steuern) monatliche Einkünfte von Fr. 2'278.-- gegenüber, während die Klägerin über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'686.-- - ohne Beitrag der Tochter für Kost und Logis - verfügt. Das Kantonsgericht hat dafürgehalten, es sei von seinem Vermögen kein Ertrag zu erwarten und dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass er in rund zweieinhalb Jahren pensioniert sein und ihm dannzumal im Wesentlichen eine einfache AHV-Rente verbleiben werde, weil er die Pensionskassengelder beim Kauf der ehelichen Liegenschaft bereits bezogen habe (E. 3f und E. 4b S. 16 ff.). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die Leistungsfähigkeit des Beklagten unter diesen Umständen nicht bejaht werden. Da aArt. 152 ZGB nicht den ehelichen Unterhaltsanspruch ersetzt, sondern bloss eine Nachwirkung der Beistandspflicht ist, hat der Rentengläubiger vorgängig auf sein Vermögen zurückzugreifen (Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, N. 8 zu aArt. 152 ZGB), während der Rentenschuldner sein Vermögen nur einsetzen muss, soweit es nicht zur Sicherung seiner weiteren Existenz intakt bleiben muss (Hinderling/Steck, a.a.O, S. 303/304 bei und in Anm. 12a); seine Leistungsfähigkeit beurteilt sich dabei nach den im Urteilszeitpunkt bestehenden und für die Zukunft voraussehbaren Verhältnissen (Bühler/Spühler, N. 17 zu aArt. 152 ZGB). Diese sind nicht so, als dass der Beklagte als leistungsfähig gelten könnte; einem unveränderten Notbedarf steht in Kürze eine einfache AHV-Rente gegenüber, so dass der Beklagte auf sein Vermögen zur Deckung des Differenzbetrags angewiesen sein wird. Im Rahmen nachehelicher Solidarität ist es ihm nicht zumutbar, unter den (erweiterten) Notbedarf zu fallen (Lüchinger/Geiser, N. 10 zu aArt. 152 ZGB) bzw. sich auf Dauer mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum abzufinden (Bühler/Spühler, N. 16 zu aArt. 152 ZGB; Hinderling/ Steck, a.a.O, S. 304 bei und in Anm. 13 und 13a).
5.- Die unterliegende Klägerin wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichts (Zivilkammer) von Graubünden vom 15. November 1999 wird bestätigt.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. März 2000
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: