[AZA]
I 664/99 Vr
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Rüedi
und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber
Condrau
Urteil vom 3. April 2000
in Sachen
lic. iur. K.________, Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhaus-
strasse 19, Winterthur, Beschwerdegegner,
betreffend F.________, 1946, vertreten durch lic. iur.
K.________
A.- Mit Verfügung vom 6. April 1999 sprach die IV-
Stelle des Kantons Zürich der 1946 geborenen F.________ ab
1. Dezember 1997 eine halbe Invalidenrente zu.
B.- Die Versicherte beschwerte sich gegen diese Ver-
fügung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Rente. In der
Folge liess sie sich durch lic. iur. K.________, Praxis für
Sozialversicherungsrecht, Zürich, vertreten, welcher die
unentgeltliche Verbeiständung der Versicherten beantragte.
Das kantonale Gericht wies das prozessuale Begehren mit der
Begründung ab, dass lic. iur. K.________ nicht Rechtsanwalt
sei und die für Nichtanwälte nach der Praxis des Sozialver-
sicherungsgerichts geltenden Voraussetzungen (fünfjährige
praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Sozialversiche-
rungsrechts) nicht erfülle (Beschluss vom 2. November
1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt lic.
iur. K.________, das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich sei zu verpflichten, sein Gesuch, ihn als unent-
geltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, gutzuheissen.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ver-
zichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132
OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössi-
sche Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die ange-
fochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtspre-
chung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von
Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Inte-
resse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person
an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (BGE
124 V 397 Erw. 2b, 123 V 115 Erw. 5a, 315 Erw. 3a, je mit
Hinweisen).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. November 1999
hat das kantonale Gericht über den Entschädigungsanspruch
des von der Beschwerdeführerin als Rechtsvertreter beige-
zogenen lic. iur. K.________ unter dem Titel der unent-
geltlichen Verbeiständung entschieden. Der Rechtsvertreter
ist hievon berührt und hat im Sinne von Art. 103 lit. a OG
und der dazugehörigen Rechtsprechung (vgl. BGE 110 V 363
Erw. 2 mit Hinweisen) ein schutzwürdiges Interesse an der
Änderung des vorinstanzlichen Entscheids. Auf die (recht-
zeitige) Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzu-
treten.
b) Da es beim angefochtenen Beschluss vom 2. November
1999 nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver-
sicherungsleistungen, sondern um eine ausschliesslich pro-
zessuale Frage geht, hat das Eidgenössische Versicherungs-
gericht lediglich zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen fest-
gestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104
lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.- a) Nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (sinngemäss
anwendbar in der Invalidenversicherung gemäss Art. 69 IVG)
ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet
(Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ist dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung zu be-
willigen (Satz 2). Ob und unter welchen Voraussetzungen im
kantonalen Beschwerdeverfahren im AHV/IV-Bereich ein An-
spruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt
sich nach Bundesrecht (BGE 110 V 362 Erw. 1b).
Keine bundesrechtlichen Bestimmungen bestehen zur Fra-
ge, wer als unentgeltlicher Rechtsbeistand im kantonalen
Beschwerdeverfahren bestellt werden kann. Es besteht ins-
besondere kein bundesrechtlicher Grundsatz, wonach die un-
entgeltliche Verbeiständung auf zugelassene Rechtsanwälte
beschränkt ist. Dies im Gegensatz zum letztinstanzlichen
Verfahren, wo die Verbeiständung nach Art. 152 Abs. 2 OG
Rechtsanwälten vorbehalten bleibt (nicht publizierte Erw. 4
des Urteils BGE 122 II 154 ff.; Poudret, Commentaire de
l'OJ, Bd. V S. 126, N 7 zu Art. 152).
b) § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungs-
gericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer;
GS 212.81) bestimmt, dass einer Partei auf Gesuch hin eine
unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, wenn sie
nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr
die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aus-
sichtslos erscheint. Hinsichtlich des Kreises der als un-
entgeltliche Rechtsvertreter zugelassenen Personen enthält
das Gesetz keine Bestimmungen. Nach Zünd (Kommentar zum
Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, Diss. Zürich 1999, S. 113) sah der Antrag des Re-
gierungsrates ursprünglich vor, dass "ein durch Ausbildung
und Praxis ausgewiesener" unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen sei. In der kantonsrätlichen Kommission wurde
dieser Passus gestrichen in der Meinung, dass eine solche
Formulierung zu Auslegungsschwierigkeiten führe und die
Frage dem Ermessen des Gerichts zu überlassen sei (Proto-
koll der vorberatenden Kommission zur Vorlage 3193, S. 40
f.). Anlässlich der ersten Lesung im Kantonsrat wies der
Kommissionspräsident darauf hin, dass ausdrücklich kein
Anwaltsmonopol ins Gesetz aufgenommen werden solle, weil im
Sozialversicherungsrecht oft auch Ärzte oder andere Per-
sonen die Interessen der Versicherten vertreten. Aus den
Materialien geht demnach hervor, dass der kantonale Gesetz-
geber die unentgeltliche Verbeiständung in Sozialversiche-
rungsstreitigkeiten nicht auf Rechtsanwälte beschränken und
die Zulassungsregelung dem Sozialversicherungsgericht über-
lassen wollte. Dieses lässt üblicherweise nur Anwälte mit
schweizerisch anerkanntem Fähigkeitsausweis zu; andere Per-
sonen (insbesondere Juristen) können beim Sozialversiche-
rungsgericht eine Zulassung als unentgeltliche Rechtsver-
treter beantragen; sie haben sich über eine mehrjährige
Praxis im Sozialversicherungsrecht auszuweisen (Zünd,
a.a.O., S. 113).
3.- a) Im vorliegenden Fall hat das Sozialversiche-
rungsgericht das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung
mit der Begründung abgewiesen, dass lic. iur. K.________
weder über einen schweizerisch anerkannten Fähigkeits-
ausweis als Rechtsanwalt noch über eine mindestens fünf-
jährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Sozial-
versicherungsrechts verfüge, wie sie praxisgemäss für die
Zulassung von Nichtanwälten vorausgesetzt werde. Der Be-
schwerdeführer behauptet nicht, diese Voraussetzung zu
erfüllen. Er macht jedoch geltend, mit dem Erfordernis
einer fünfjährigen praktischen Tätigkeit im Bereich der
Sozialversicherung habe die Vorinstanz ihr Ermessen über-
schritten. Nach den Materialien solle es auch Personen, die
über keine juristische Ausbildung oder Erfahrung im Sozial-
versicherungsrecht verfügten, möglich sein, die Vertretung
zu übernehmen. Wenn der Gesetzgeber auf ein Anwaltsmonopol
verzichte, dürfe die Gerichtspraxis an die Vertreter nicht
hohe fachliche Anforderungen stellen, die insbesondere
wegen der verlangten Länge des sozialversicherungsrecht-
lichen Praktikums einem anwaltlichen Fähigkeitsausweis sehr
nahe kämen. Mit dem vorinstanzlichen Entscheid werde der
Beschwerdeführer zudem in der Handels- und Gewerbefreiheit
eingeschränkt, wofür es an einer gesetzlichen Grundlage
fehle.
b) Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht
gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass dem Recht-
suchenden von Bundesrechts wegen keine freie Wahl des un-
entgeltlichen Rechtsbeistandes zusteht (BGE 125 I 164
Erw. 3b, 114 Ia 104 Erw. 3). Die Kantone können die unent-
geltliche Verbeiständung auf die Vertretung durch Rechts-
anwälte oder Personen beschränken, die sich über genügende
Kenntnisse ausweisen (BGE 125 I 161 ff., 99 V 120 ff.). Es
verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, wenn das zürche-
rische Recht die Zulassung von Nichtanwälten zur unent-
geltlichen Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen
Beschwerdeverfahren von einer mehrjährigen praktischen Tä-
tigkeit auf diesem Gebiet abhängig macht, ist dieses Erfor-
dernis doch geeignet, eine sachkundige Vertretung sicherzu-
stellen (vgl. BGE 99 V 124 Erw. 3c). Davon, dass damit eine
Verbeiständung durch Nichtanwälte praktisch ausgeschlossen
werde, kann nicht die Rede sein. Die kantonale Praxis ist
vielmehr gerade darauf gerichtet, eine Verbeiständung durch
Sozialversicherungsjuristen ohne Anwaltspatent und nicht-
juristische Sozialversicherungsfachleute zuzulassen. Als
unbegründet erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
auch, soweit sie sich gegen die Dauer der verlangten so-
zialversicherungsrechtlichen Tätigkeit richtet. Wenn die
Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
durch Nichtanwälte praxisgemäss von einer mindestens fünf-
jährigen praktischen Erfahrung im Sozialversicherungsrecht
abhängig macht, so hat sie das ihr zustehende Ermessen
nicht überschritten. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass
die in Frage stehende Praxis nicht rechtsgleich und damit
willkürlich angewendet würde. Etwas anderes wird auch vom
Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Schliesslich kann
in der vorinstanzlichen Ablehnung des Begehrens um unent-
geltliche Verbeiständung keine Verletzung der Handels- und
Gewerbefreiheit erblickt werden, weil die gerügte Ein-
schränkung auf einer gleichmässigen und den besondern Um-
ständen Rechnung tragenden Praxis beruht, welche sich mit
dem vorgegebenen Gesetzeszweck vereinbaren lässt (BGE 111
Ia 32 Erw. 4).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des
Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Gastrosuisse,
Aarau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und
F.________ zugestellt.
Luzern, 3. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: