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Original
 
[AZA 0]
1P.122/2000/mks
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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7. April 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Karlen.
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In Sachen
1. A.________ und B.________,
2. C.________ und D.________,
3. E.________ und F.________,
4. G.________,
5. H.________ und I.________,
6. J.________,
7. K.________,
8. L.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niederberger, Alpenstrasse 11/Zugerhof, Zug,
gegen
1. M.________ & Co. Immobilien,
2. N.________ AG, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael J. Weidmann, Bundesplatz 16, Postfach 4747, Zug, Stadtrat von Z u g,Regierungsrat des Kantons Z u g,Verwaltungsgericht des Kantons Z u g, verwaltungsrechtliche Kammer,
betreffend
Baubewilligung, hat sich ergeben:
A.- Der Stadtrat von Zug erteilte der N.________ AG am 16. Februar 1999 die Baubewilligung zur Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 12 Wohnungen auf der Parzelle Nr. 1739 an der Weidstrasse. Gleichzeitig wies er die von zahlreichen Nachbarn gegen das Projekt erhobenen Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat. Die Beschwerden, mit denen die Nachbarn die Baubewilligung zunächst beim Regierungsrat und hierauf beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug anfochten, blieben ohne Erfolg.
B.- A.________ und B.________ sowie zehn weitere Nachbarn haben gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und beantragen dessen Aufhebung. Sie rügen eine willkürliche Anwendung der kantonalen Bauvorschriften.
Ein Schriftenwechsel wurde nur zu dem von den Beschwerdeführern ebenfalls gestellten Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung durchgeführt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Entscheide oder Verfügungen erlitten haben.
a) Die Legitimation von Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde bestimmt sich ebenfalls nach den Voraussetzungen von Art. 88 OG. Danach sind Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt, die Erteilung einer Baubewilligung anzufechten, wenn sie die Verletzung von Bauvorschriften geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Bauten betroffen werden (BGE 118 Ia 232 E. 1a S. 234).
b) Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Auslegung und Anwendung von § 27 des Baugesetzes vom 18. Mai 1967 (BauG), der sich auf die Wirkungen der Baulinien bezieht, sowie von § 18 der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz vom 29. März 1988 (VV BauG), der die Nutzung des Vorgartenlandes regelt. Baulinien dienen der Freihaltung des Raums für den künftigen Bau bzw. Ausbau öffentlicher Anlagen und Flächen (vgl. BGE 118 Ia 372 E. 4a S. 374). Sie haben auf eine zweckmässige Gestaltung der Verkehrswege und der hygienischen Verhältnisse sowie auf ein befriedigendes bauliches Gesamtbild Rücksicht zu nehmen (§ 26 Abs. 1 BauG).
Aus diesen Zielsetzungen ergibt sich, dass die Festsetzung der Baulinien entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer allein zur Wahrnehmung übergeordneter siedlungs- und verkehrsplanerischer Belange erfolgt. Baulinien dienen nicht - auch nicht teilweise - nachbarlichen Interessen. Den entsprechenden Normen kommt daher keine nachbarschützende Funktion zu (Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 1998 in: ZBl 100/1999 S. 137).
Ausserdem legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern sie durch die umstrittene Stützmauer innerhalb der Baulinien betroffen sein sollten. Sie machen allein geltend, die Stützmauer wirke wegen ihrer Höhe dominant, passe nicht in das Quartier und verunmögliche künftig jede verkehrstechnische Verbesserung. Die Wahrung dieser Belange liegt jedoch allein im Interesse der Allgemeinheit, also der Gesamtheit der Quartierbewohner und nicht im spezifischen Interesse der Nachbarn des Bauprojekts. Dass die Stützmauer darüber hinaus irgendwelche Auswirkungen auf ihre eigenen Grundstücke habe, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Auf Grund der Akten erscheint es auch zweifelhaft, ob die geplante Stützmauer von ihren Parzellen aus überhaupt sichtbar sein wird.
Unter diesen Umständen sind die Beschwerdeführer nach der erwähnten Rechtsprechung nicht legitimiert, die behauptete willkürliche Auslegung und Anwendung von § 27 BauG und § 18 Abs. 2 VV BauG zu rügen.
2.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Damit erübrigt es sich, über das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu befinden.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie haben überdies die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese wohl zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, hingegen nicht zur Beschwerde selber Stellung genommen haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen auferlegt.
3.- Die Beschwerdeführer haben die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat von Zug, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (verwaltungsrechtliche Kammer) des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. April 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: