«AZA»
U 271/99 Gi
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Widmer
Urteil vom 11. April 2000
in Sachen
V.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch I.________,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
A.- V.________, geboren 1958, war bis 30. April 1993
als Monteur bei der Firma R.________ tätig und in der Folge arbeitslos gewesen. Am 15. August 1994 erlitt er auf der Autobahn in Italien einen Unfall, bei dem er sich laut Zeugnis des Dr. med. F.________ vom 31. August 1994 eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS), ein Schleudertrauma sowie eine Schulter- und Thoraxkontusion links zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 29. September 1994 wurde die Behandlung abgeschlossen und der Versicherte wieder als voll arbeitsfähig erklärt. Ab dem 1. Januar 1995 war er als Produktionsmitarbeiter bei der S.________ tätig, wo er am 10. Mai 1995 einen weiteren Unfall erlitt, indem er auf der Antriebswelle einer Maschine ausglitt und sich eine Metatarsale V-Schaftfraktur links zuzog, welche gleichentags im Kantonsspital operiert wurde. Am 1. Dezember 1995 wurde das Osteosynthesematerial entfernt. SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.________ stellte am 5. Januar 1996 unauffällige Befunde fest und nahm eine Arbeitsfähigkeit von 100 % an. Wegen Beschwerden in den Füssen und Beinen absolvierte der Versicherte im Februar 1996 einen Kranführerkurs und arbeitete ab 4. März 1996 ganztags als Kranführer beim bisherigen Arbeitgeber. Die damit verbundene Lohneinbusse wurde von der SUVA mit der Ausrichtung eines Taggeldes auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % entschädigt. Am 10. Mai 1996 stellte Dr. med. C.________ eine Diskrepanz zwischen den geltend gemachten Beschwerden und den objektiven Befunden fest und empfahl den Abschluss des Falles mit der Feststellung, dass weder eine Invalidität noch ein Integritätsschaden vorliege. Mit Verfügung vom 26. Juli 1996 stellte die SUVA die Pflege- und Taggeldleistungen auf den 13. Mai 1996 ein und lehnte die Ausrichtung weitergehender Leistungen ab. Mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 1997 hielt sie an dieser Verfügung fest.
Im Mai 1996 hatte sich der Versicherte gegenüber dem
behandelnden Arzt Dr. med. F.________ erneut über Rückenbeschwerden im Zusammenhang mit dem ersten Unfall vom 15. August 1994 beklagt. In einem konsiliarischen Bericht zuhanden des behandelnden Arztes vom 2. Oktober 1996 stellte Dr. med. M.________, Facharzt für innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, im Wesentlichen die Diagnosen eines chronisch-rezidivierenden, zervikal und lumbal betonten Panvertebral-Syndroms multifaktorieller Genese, eines sekundären Fibromyalgie-Syndroms sowie einer wahrscheinlichen chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Aus rheumatologischer Sicht wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angegeben. Kreisarzt Dr. med. C.________ gelangte am 19. Februar 1998 zum Schluss, dass der Versicherte beim Unfall vom 15. August 1994 keine Schleuderverletzung, sondern eine einfache HWS-Distorsion erlitten habe und die noch bestehenden Rückenbeschwerden nicht unfallbedingt seien. Mit Verfügung vom 9. März 1998 lehnte die SUVA weitere Leistungen in Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. August 1994 mit der Begründung ab, dass weder in organischer noch in psychischer Hinsicht adäquat kausale Unfallfolgen bestünden. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 22. Mai 1998 ab.
B.- Gegen beide Einspracheentscheide beschwerte sich V.________ sinngemäss mit den Begehren, in Aufhebung der Entscheide seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei durch Anordnung eines medizinischen Gutachtens abzuklären, ob Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorlägen, welche auf die Unfälle vom 15. August 1994 und 10. Mai 1995 zurückzuführen seien. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit der Feststellung ab, dass seitens beider Unfälle keine leistungsbegründenden somatischen Folgen mehr bestünden, der Versicherte beim Unfall vom 15. August 1994 weder ein Schleudertrauma noch ein Schädel-HirnTrauma erlitten habe und die Adäquanz der psychischen Beeinträchtigungen nach der für psychische Unfallfolgen massgebenden Rechtsprechung zu verneinen sei (Entscheid vom 16. Juni 1999).
C.- V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente zuzusprechen. Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.- Zu prüfen ist zunächst, wie es sich hinsichtlich der Unfallkausalität der geltend gemachten somatischen Unfallfolgen verhält.
a) Beim Unfall vom 10. Mai 1995 hat sich der Beschwerdeführer eine Metatarsale V-Schaftfraktur links zugezogen, welche mit Osteosynthese behandelt wurde und - abgesehen von einem vorübergehenden Sudeck'schen Zustandsbild - komplikationslos abgeheilt ist. Nachdem Dr. med. E.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, bereits am 26. Oktober 1995 weitgehend unauffällige Verhältnisse und eine deutliche Diskrepanz zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und dem geringen objektiven Befund festgestellt hatte, fand auch das Kantonsspital, wo am 1. Dezember 1995 die Metallentfernung erfolgte, radiologisch eine einwandfreie Heilung und wies den Versicherten darauf hin, dass nunmehr unbedingt eine Vollbelastung des Fusses zu erfolgen habe. Kreisarzt Dr. med. C.________ fand anlässlich einer Untersuchung vom 5. Januar 1996 ebenfalls völlig unauffällige Verhältnisse vor, schloss indessen nicht aus, dass auf Grund einer (nach Auffassung des Kantonsspitals vorbestandenen) Osteoporose noch gewisse Beschwerden vorhanden seien, wobei jedoch eine psychische Überlagerung anzunehmen sei. Nach einer weiteren Untersuchung vom 10. Mai 1996 gelangte der Kreisarzt zum Schluss, dass sich die geltend gemachten Beschwerden mit dem aktuellen Befund nicht erklären liessen; zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass noch gewisse Beschwerden vorlägen, es ergebe sich daraus jedoch weder eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder der Integrität, noch bestehe eine weitere Behandlungsbedürftigkeit. Im Bericht des Dr. med. M.________ vom 2. Oktober 1996 wird eine chronisch-persistierende Metatarsalgie V links diagnostiziert; gleichzeitig wird jedoch ausgeführt, dass es sich dabei um ein Nebenproblem handle und der Versicherte einen (vorbestandenen) Senk-Spreizfuss Grad I-II mit Hallux valgus beidseits aufweise. Auf Grund dieser ärztlichen Angaben ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass wegen des Unfalls vom 10. September 1995 keine leistungsbegründenden somatischen Folgen mehr bestehen. Weiterer Abklärungen bedarf es nicht.
b) Was den Unfall vom 15. August 1994 betrifft, ist auf Grund der Akten davon auszugehen, dass der Versicherte eine HWS-Distorsion sowie eine Schulter- und Thoraxkontusion erlitten hat. Im Arztzeugnis UVG vom 31. August 1994 gab Dr. med. F.________ auch ein Schleudertrauma der HWS an, welche Diagnose von SUVA und Vorinstanz nicht als ausgewiesen betrachtet wird. Ob der Beschwerdeführer ein "klassisches" Schleudertrauma oder eine Distorsion der HWS erlitten hat, kann indessen offen bleiben, da die Rechtsprechung hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung nicht danach unterscheidet, ob die versicherte Person ein eigentliches Schleudertrauma erlitten hat oder einem äquivalenten Verletzungsmechanismus mit Distorsion der HWS ausgesetzt war (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29, 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b).
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, es sei unabgeklärt geblieben, ob der Versicherte
nicht eine organische Hirnschädigung in Form eines milden Schädel-Hirn-Traumas erlitten habe. Für eine solche Schädigung finden sich indessen keine Anhaltspunkte. Von einem Kopfanprall ist in den Akten nicht die Rede. Auch fehlen in den ärztlichen Berichten Hinweise auf pathologische neurologische Befunde. Zu weiteren Abklärungen besteht daher kein Anlass.
c) Fraglich ist, ob wegen des Unfallereignisses vom 15. August 1994 die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende somatische Folgen bestehen. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass Dr. med. F.________ die Behandlung am 29. September 1994 abschliessen und der Beschwerdeführer die Arbeit Anfang Oktober wieder zu 100 % aufnehmen konnte. In der Folge gab er weder anlässlich der Behandlung der Metatarsale-Fraktur vom 10. Mai 1995 noch bei den anschliessenden kreisärztlichen Untersuchungen vom 25. August 1995, 13. November 1995 und 5. Januar 1996 je Rückenbeschwerden an. Auch gegenüber dem Arbeitgeber und dem Aussendienst der SUVA war stets nur von Fussschmerzen und Beschwerden in den Beinen die Rede. Erst im Mai 1996 klagte der Beschwerdeführer bei Dr. med. F.________ erneut über Rückenbeschwerden sowie Beschwerden an der HWS und im linken Thoraxbereich. Es kann daher als erwiesen gelten, dass in der Zeit von Oktober 1994 bis April 1995 keine erheblichen, die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Rückenschmerzen mehr bestanden haben. Anderseits geht aus dem Bericht des Dr. M.________ vom 2. Oktober 1996 hervor, dass der Versicherte bereits seit 1983 an rezidivierenden Nacken- und Rückenbeschwerden gelitten hatte, welche zu ambulanten und stationären Behandlungen Anlass gegeben und eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bewirkt hatten. Daraus ist zu schliessen, dass der Unfall vom 15. August 1994 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestandenen Nacken- und Rückenleidens geführt hat. Eine richtunggebende Verschlimmerung, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, liegt nicht vor, weil der Beschwerdeschub schon kurz nach dem Unfall behoben war, bis zum Rückfall vom Mai 1996 ein längeres beschwerdefreies Intervall bestanden und der Unfall nicht zu einer progressiven Zunahme der Gesundheitsschädigung geführt hat (vgl. hiezu Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 63 ff.; Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. Bern 1994, S. 97). Da anzunehmen ist, dass im Oktober 1994 der Status quo ante bzw. sine erreicht war, stehen die ab Mai 1996 geklagten und in der Folge zunehmend psychisch überlagerten Nacken- und Rückenbeschwerden, einschliesslich des von Dr. med. M.________ diagnostizierten sekundären Fibromyalgie-Syndroms, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 15. August 1994, weshalb die SUVA hiefür keine Leistungen zu erbringen hat.
3.- Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer an leistungsbegründenden psychischen Unfallfolgen leidet.
a) Bereits am 10. Oktober 1995 vertraten die Ärzte des Kantonsspitals, wo der Versicherte zur stationären physiotherapeutischen Behandlung der Fussbeschwerden hospitalisiert war, die Auffassung, dass an den bestehenden Beschwerden eine psychische Komponente wesentlich beteiligt sei. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchungen wurde wiederholt eine Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den subjektiven Beschwerden festgestellt (Berichte des Dr. med. C.________ vom 5. Januar und 10. Mai 1996). Dr. med. M.________ diagnostizierte eine offensichtliche Schmerzfehlverarbeitung mit sekundärem Fibromyalgie-Syndrom, wobei die Schmerzfehlverarbeitung am ehesten als Folge einer wahrscheinlich chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu betrachten sei. Der Versicherte sei beim Unfall einem Trauma ausgesetzt gewesen, bei dem er eine akute und potenzielle Todesbedrohung in Kombination mit intensiver Angst und Hilflosigkeit erlebt habe. Auch werde das traumatische Erlebnis zwar nicht oft, aber doch immer wieder in Form von Angstträumen und "flash-backs" neu erlebt. Ferner fänden sich Symptome eines erhöhten Erregungs-Niveaus (Einschlaf- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Hypervigilanz, übersteigerte Schreckreaktion). Schliesslich sei es zwischenzeitlich zu einer deutlichen Beeinträchtigung des sozialen und beruflichen Umfelds gekommen. Nachdem die Beschwerden bereits seit mehr als zwei Jahren andauerten, sei eine chronifizierte Störung anzunehmen (Bericht vom 2. Oktober 1996). In dem von der Invalidenversicherung eingeholten Bericht der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn (vom 13. Januar 1998) wird die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) bestätigt und aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angegeben; es sei anzunehmen, dass bereits vor dem Unfall eine psychische Vulnerabilität mit Tendenz zu Somatisierungsstörungen bestanden habe.
Auf Grund dieser übereinstimmenden ärztlichen Angaben ist als erstellt zu betrachten, dass der Versicherte an psychischen Störungen leidet, die zumindest teilweise auf das Unfallereignis vom 15. August 1994 zurückzuführen sind, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss (Erw. 1 hievor) genügt.
Fraglich ist, ob auch die für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers weiter vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs gegeben ist.
Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 15. August 1994 ein Schleudertrauma der HWS erlitten hat, beurteilt sich diese Frage im vorliegenden Fall nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln, weil die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 98 ff. und 115 V 133 ff.).
b) Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und der in der Folge einsetzenden psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133), insbesondere auch die bei Unfällen aus dem mittleren Bereich anwendbaren Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c), in Erw. 3b des angefochtenen Entscheides richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
c) Mit SUVA und Vorinstanz ist der Unfall vom 15. August 1994 dem mittleren Bereich zuzuordnen, wobei es sich um ein Ereignis handelt, welches zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen ist. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher praxisgemäss zu bejahen, wenn eines der von der Rechtsprechung für die Adäquanzbeurteilung als massgebend bezeichneten unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der genannten Kriterien gegeben wären (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb). Nach den zwar unbewiesen gebliebenen, aber glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der SUVA ereignete sich der Unfall, weil er wegen eines unerlaubterweise durch eine Lücke in der Autobahnabschrankung aus der Gegenfahrbahn einbiegenden Fahrzeuges brüsk bremsen und ausweichen musste, dabei ins Schleudern geriet und zunächst in die rechte und dann in die linke Leitplanke stiess. Dabei wurde sein jüngerer Sohn aus dem Auto geschleudert. Die verletzte Ehefrau und die beiden Kinder wurden mit der Ambulanz ins Spital verbracht, während der Versicherte auf dem Unfallplatz verblieb und auf die avisierte Polizei wartete. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden, wie die mit der Einsprache an die Anstalt eingereichten Fotografien zeigen. Dem Unfallgeschehen ist eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen; doch kann nicht gesagt werden, dass das Kriterium der dramatischen Begleitumstände oder der Eindrücklichkeit des Unfalls in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist. Auch hat der Beschwerdeführer beim Unfall keine schweren Verletzungen und insbesondere nicht solche Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die Verletzungen waren insgesamt leichter Natur. Sie haben zu keiner lang dauernden ärztlichen Behandlung Anlass gegeben und auch keine länger dauernde erhebliche Arbeitsunfähigkeit bewirkt, konnte der Versicherte die Erwerbstätigkeit doch rund sieben Wochen nach dem Unfall wieder annähernd voll aufnehmen. Soweit er in der Folge erneut arbeitsunfähig wurde, stand dies in Zusammenhang mit der zunehmenden psychischen Fehlentwicklung und dem zweiten Unfall vom 10. Mai 1995, welcher jedoch zu keinen bleibenden Beeinträchtigungen geführt hat und für die psychische Fehlentwicklung nicht adäquat kausal war. Nicht erfüllt ist damit auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen. Ebensowenig kann von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen oder von einer ärztlichen Fehlbehandlung die Rede sein. Die für die Adäquanz der psychischen Störungen massgebenden Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt, woran entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch der Umstand nichts ändert, dass nach ärztlicher Auffassung eine posttraumatische Belastungsstörung besteht, geht es doch gerade darum, die Adäquanz dieses Leidens zu beurteilen. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Unfall der vorliegenden Art, welcher von keinen auffälligen Begleitumständen und besondern Folgen gekennzeichnet ist, auch von Versicherten mit einfacher Persönlichkeitsstruktur verkraftet werden kann. Löst der Unfall im konkreten Fall dennoch eine psychisch bedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit aus, so muss dies unter den gegebenen Umständen auf unfallfremde Faktoren zurückgeführt werden (BGE 115 V 146).
4.- Nach dem Gesagten kommt den beiden Unfällen keine massgebende Bedeutung für die in der Folge eingetretene psychisch bedingte Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu. Der Anspruch auf weitere Leistungen der Unfallversicherung ist mangels eines rechtsgenügenden Kausalzusammenhangs zwischen den bestehenden Beschwerden und den Unfallereignissen vom 15. August 1994 und 10. Mai 1995 mit SUVA und Vorinstanz zu verneinen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: