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1A.63/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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12. April 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Karlen.
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In Sachen
M.B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey, Dufourstrasse 48, Postfach, Zürich,
gegen
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 2,Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
betreffend
Rechtshilfe an Deutschland
(B 117 865), hat sich ergeben:
A.- Die Staatsanwaltschaft Konstanz führt gegen S.B.________ ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs, falscher Versicherung an Eides Statt und Vereiteln einer Zwangsvollstreckung. Es wird ihm vorgeworfen, er habe bei der eidesstattlichen Versicherung vor dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen am 13. Februar 1998 einen grossen Lottogewinn nicht angegeben. Von diesem Gewinn habe er am 22. Juli 1997 zwei Mio. DM auf das Konto Nr. 598616 bei der Bank X.________ in Zürich überwiesen. Durch die wahrheitswidrige Angabe habe S.B.________ seinen Gläubiger L.________ zu einem Forderungsverzicht von rund DM 230'000.-- bewegt und ausserdem den Gemeindeverwaltungsverband Raumschaft Triberg veranlasst, von der Vollstreckung einer Steuerforderung von DM 36'982. 21 abzusehen.
Am 18. August 1999 ersuchte die Staatsanwaltschaft Konstanz die Zürcher Behörden um Rechtshilfe. Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich entsprach am 25. Oktober 1999 dem Begehren und ordnete die Herausgabe von Unterlagen über das Konto Nr. 598616 sowie die Aufrechterhaltung der bereits am 1. September 1999 verfügten Sperre der sich darauf befindlichen Vermögenswerte (EUR 2'721. 73) an. Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 13. Januar 2000 den Rekurs, den die Ehefrau des Beschuldigten, M.B.________, als Inhaberin des betroffenen Bankkontos gegen diesen Entscheid ergriff, ab, soweit es darauf eintrat.
B.- M.B.________ hat gegen den Entscheid des Obergerichts eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, es seien der Entscheid des Oberge- richts und die Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft sowie die darin angeordneten Vollzugsmassnahmen vollumfänglich aufzuheben.
Die Bezirksanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesamt für Polizeiwesen ersucht um Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Leistung von Rechtshilfe mangels genügender Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 18. August 1999 unzulässig.
a) Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid die Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung, die gemäss Art. 14 des vorliegend massgebenden Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351. 1) und der dazu bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beachten sind, zutreffend wiedergegeben.
Beizufügen ist einzig, dass die deutschen Behörden die Rechtshilfe nicht zur Verfolgung eines Abgabebetrugs, sondern eines betrügerischen Verhaltens im Zusammenhang mit der Eintreibung bereits feststehender Abgaben verlangen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind daher an die Sachverhaltsdarstellung nicht die erhöhten Anforderungen zu stellen, die bei der Verfolgung eines Abgabebetrugs erfüllt sein müssen (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103).
b) Die Beschwerdeführerin kritisiert die Darstellung im Rechtshilfeersuchen zunächst als widersprüchlich und offensichtlich unrichtig, weshalb auf sie nicht abgestellt werden könne. Der Vorwurf entbehrt der Grundlage. Gemäss einem Schreiben der Bank X.________ war S.B.________ wohl am 17. August 1999 nicht Inhaber des Kontos Nr. 598616, was den deutschen Behörden von der Bezirksanwaltschaft Zürich mitgeteilt wurde. Diese Tatsache steht mit der Darstellung im Rechtshilfeersuchen, nach der S.B.________ am 22. Juli 1997 Inhaber des genannten Kontos gewesen sei, als 2 Mio. DM darauf überwiesen wurden, jedoch nicht zwingend im Widerspruch.
Denn das fragliche Konto konnte ja in der Zwischenzeit von ihm auf eine andere Person übertragen worden sein.
Tatsächlich ergibt sich aus den Akten der Bank X.________, dass das am 21. Juli 1997 von S.B.________ und M.B.________ eröffnete Gemeinschaftskonto am 8. Januar 1999 aufgehoben und als alleiniges Konto von M.B.________ weitergeführt wurde.
c) Die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin, die Sachverhaltsdarstellung sei lückenhaft oder es lägen für die von den deutschen Behörden erhobenen Beschuldigungen keine hinreichenden Verdachtsmomente vor, sind ebenfalls unbegründet. Einerseits gehen aus der Darstellung im Rechtshilfeersuchen die S.B.________ zur Last gelegten Handlungen genügend klar hervor. Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Anderseits bedarf es vorliegend wie bereits erwähnt keines Nachweises von Verdachtsmomenten, wie sie beim Abgabebetrug verlangt werden.
2.- Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls den Umfang der bewilligten Rechtshilfe. Die verfügten Massnahmen gingen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht über das hinaus, was die deutschen Behörden verlangten, und verletzten daher den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Diese Kritik beruht auf einer unzutreffenden, allzu restriktiven Auslegung des Rechtshilfeersuchens. Nach der Rechtsprechung sind alle Massnahmen zulässig, für die das Rechtshilfebegehren bei vernünftigem Verständnis eine Grundlage bildet und für welche die Voraussetzungen der Rechtshilfeleistung erfüllt sind. Dieses Vorgehen erübrigt spätere ergänzende Ersuchen der ausländischen Behörden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243). Das Obergericht hat näher dargelegt, dass im vorliegenden Fall von einem Begehren um vollumfängliche Information über das Konto Nr. 598616 auszugehen ist.
Es kann auch in diesem Punkt auf dessen zutreffende Begründung verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.- Aus diesen Gründen erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 2, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Polizei, Abteilung Internationales, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. April 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: