Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
[AZA 0]
1P.141/2000/sch
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
**********************************
12. April 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Catenazzi,
Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Widmer.
---------
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
X.________, Kantonales Untersuchungsrichteramt, St. Gallen, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
betreffend
Ordnungsbusse,
hat sich ergeben:
A.- Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied am 23. Dezember 1999 auf eine von A.________ wegen Beamtenmissbrauchs gegen den kantonalen Untersuchungsrichter X.________ eingereichte Strafklage hin, gegen letzteren kein Strafverfahren zu eröffnen. A.________ focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an (Verfahren 1P.43/2000).
Im selben Entscheid erwog die Anklagekammer, es müsse in der Folge abgeklärt werden, ob A.________ eine Ordnungsbusse aufzuerlegen sei, weil es den Anschein habe, dass er X.________ mutwillig des Beamtenmissbrauchs bzw. der Amtsgeheimnisverletzung bezichtige. Nach Einholung einer Stellungnahme von A.________ und Beurteilung der Anzeige im prozessgeschichtlichen Zusammenhang entschied die Anklagekammer am 10. Februar 2000, A.________ eine Ordnungsbusse von Fr. 300.-- aufzuerlegen. In der Begründung führte sie insbesondere aus, die Strafklage sei unter den konkreten Umständen für den angezeigten Untersuchungsrichter als in höchstem Masse diffamierend und verletzend zu betrachten.
B.- A.________ beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, den erwähnten Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 125 I 253 E. 1a; 125 II 293 E. 1a S. 299; 125 III 461 E. 2; je mit Hinweisen).
Die staatsrechtliche Beschwerde hat eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
Das Bundesgericht prüft bei dieser Verfahrensart nur klar und eingehend begründete Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen; 119 Ia 197 E. 1d).
2.- Die Beschwerdeschrift enthält keine Ausführungen über allfällige konkrete Rechtsverletzungen, weshalb sie schon aus diesem Grund die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Herrn X.________, der Staatsanwaltschaft sowie der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 12. April 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: