BGer 1P.43/2000
 
BGer 1P.43/2000 vom 12.04.2000
[AZA 0]
1P.43/2000/sch
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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12. April 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Catenazzi,
Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Widmer.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
X.________, Kantonales Untersuchungsrichteramt, St. Gallen, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
betreffend
Strafverfahren, hat sich ergeben:
A.- A.________ erhob am 12. August 1999 Strafklage gegen den kantonalen Untersuchungsrichter X.________ wegen Beamtenmissbrauchs. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied am 23. Dezember 1999 nach Prüfung der Angelegenheit, dass gegen X.________ kein Strafverfahren eröffnet werde.
B.- Gegen diesen Entscheid ist A.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei er in prozessualer Hinsicht verschiedene Beweisergänzungsanträge stellt.
X.________ sowie die Anklagekammer des Kantons St. Gallen haben sich zur Beschwerde vernehmen lassen.
Sie beantragen deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hat daraufhin unaufgefordert ein weiteres Schreiben eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 125 I 253 E. 1a; 125 II 293 E. 1a S. 299; 125 III 461 E. 2; je mit Hinweisen).
Die staatsrechtliche Beschwerde hat eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
Das Bundesgericht prüft bei dieser Verfahrensart nur klar begründete Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen; 119 Ia 197 E. 1d).
2.- Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe mehrfach und unter verschiedenen Gesichtspunkten geltend, die kantonale Anklagekammer habe den seiner Anzeige zugrunde liegenden Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und sei voreilig zum Schluss gekommen, seine gegenüber X.________ vorgebrachten Verdächtigungen seien unbegründet. In seiner Eingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer auf allgemein gehaltene, tatsächliche Vorbringen, ohne darzutun, inwiefern damit Verfassungsrechte verletzt worden wären. Dem Bundesgericht ist es indessen mangels einer rechtlichen Darlegung, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sein soll, nicht möglich, diesen zu überprüfen (s. oben E. 1).
Somit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Herrn X.________, der Staatsanwaltschaft sowie der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. April 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: