BGer 9X.1/2000 |
BGer 9X.1/2000 vom 12.04.2000 |
[AZA 3]
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9X.1/2000/bue
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BUNDESSTRAFGERICHT
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12. April 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Wiprächtiger, Präsident des
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Bundesstrafgerichts, Bundesrichter Leu, Betschart,
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Féraud, Bianchi und Gerichtsschreiber Monn.
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In Sachen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft, vertreten durch den Substituten des Bundesanwaltes Dr. Felix Bänziger,
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gegen
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Friedrich Ernst N y f f e n e g g e r , Strandweg 17, Faulensee, vertreten durch Fürsprecher Urs Hofer, Markt-gasse 55, Bern,
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Gustav Heinrich F u r r e r , Jacob-Burckhardt-Strasse 1, Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold, Dufourstrasse 29, Zürich,
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Hans Robert K r o n e n b e r g , Giselihalde 3, Luzern, vertreten durch Fürsprecher Conradin Bluntschli, Schanzenstrasse 1, Bern,
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Kurt H e i m o z , Burgdorfstrasse 1, Hindelbank, vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz, Spitalgasse 14, Bern,
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Angeklagte,
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betreffend
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Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 9X.1/1998
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vom 29. Oktober 1999,
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hat das Bundesstrafgericht,
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nach Einsicht in das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 11. Januar 2000 sowie die dortigen Beilagen,
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in der Erwägung,
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dass die Bundesanwaltschaft geltend macht, mit der Erläuterung oder Berichtigung sei in Bezug auf Ziff. 4b des bundesgerichtlichen Urteils vom 29. Oktober 1999 klarzustellen, ob den Angeklagten auch die nicht bei ihnen persönlich bzw. bei ihren Firmen beschlagnahmten Geräte und Gegenstände, namentlich die bei Frau Marianne Nyffenegger-Lanz beschlagnahmten Geräte und Gegenstände, herauszugeben seien,
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dass das Bundesstrafgericht in Ziffer 4b des Urteils vom 29. Oktober 1999 versehentlich nur über das Schicksal der bei den Angeklagten beschlagnahmten Geräte und Gegenstände entschieden hat,
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dass auch bei anderen Personen Durchsuchungen stattfanden und Geräte sowie andere Gegenstände beschlagnahmt wurden, über deren Schicksal das Bundesstrafgericht noch nicht entschieden hat,
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dass dies nachzuholen ist,
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erkannt :
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1.- Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 29. Oktober 1999 wird dahingehend abgeändert, dass Ziffer 4 des Dispositivs durch folgende Fassung ersetzt wird:
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"4.- a) Die beschlagnahmten Gedenkmünzen werden
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zuhanden des Bundes eingezogen.
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b) Die übrigen bei den Angeklagten beschlagnahmten
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Geräte und Gegenstände werden den
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Angeklagten und die bei Drittpersonen beschlagnahmten
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Geräte und Gegenstände denjenigen Personen,
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bei denen sie beschlagnahmt wurden,
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herausgegeben. "
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2.- Es werden keine Kosten erhoben.
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3.- Dieses Urteil wird den Parteien und Frau Marianne Nyffenegger-Lanz schriftlich mitgeteilt.
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-------- Lausanne, 12. April 2000
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Im Namen des Bundesstrafgerichts
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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