[AZA]
H 385/99 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Ferrari und neben-
amtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 14. April 2000
in Sachen
P.________, 1915, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwalt Dr. F.________,
gegen
Ausgleichskasse der Textil- und Bekleidungsindustrie,
Dufourstrasse 1, Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- P.________ (geb. 1915) war Gesellschafter und
Geschäftsführer der I.________ GmbH, welche im Dezember
1994 durch Umwandlung aus der L.________ AG gegründet
worden war und die Fabrikation von sowie den Handel mit
Strumpf- und Strickwaren bezweckte. Am 28. November 1996
wurde über die Firma der Konkurs eröffnet, in welchem die
Ausgleichskasse der Textil- und Bekleidungsindustrie (nach-
folgend Ausgleichskasse Textil) eine Forderung von
Fr. 36'677.45 für unbezahlt gebliebene AHV/IV/EO/ALV-Bei-
träge, einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Verzugs-
zinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten, einreichte. Auf
Anfrage vom 3. September 1997 teilte das Konkursamt des
Kantons St. Gallen der Ausgleichskasse am folgenden Tag
mit, dass der Kollokationsplan vom 9. Mai bis 2. Juni 1997
aufgelegen habe und mit einem vollständigen Verlust der
Forderung gerechnet werden müsse. Mit Verfügung vom
22. September 1997 verpflichtete die Kasse P.________ zur
Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 36'677.45
unter solidarischer Haftbarkeit mit den Gesellschaftern
S.________ und A.________. P.________ liess dagegen Ein-
sprache erheben.
B.- Die Ausgleichskasse Textil erhob hierauf Klage auf
Bezahlung des genannten Betrages. Mit Entscheid vom 1. Juli
1999 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
die Klage im Umfang von Fr. 29'087.85 teilweise gut.
C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen, sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sei die Klage abzuweisen;
eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen; ferner sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlas-
sung. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine
Stellungnahme ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht
um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-
tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-
halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt
worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und
b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die
Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG geltenden Regeln
zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann.
Zu ergänzen ist, dass die nach der Rechtsprechung für die
subsidiäre Haftung der verantwortlichen Organe von Aktien-
gesellschaften massgebenden Grundsätze analog auf die ver-
antwortlichen Organe anderer juristischer Personen, ins-
besondere die Geschäftsführer von Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung gemäss Art. 772 ff. OR (nicht veröffent-
lichtes Urteil B. vom 14. Dezember 1994, H 167/94), anwend-
bar sind.
3.- Auf Grund der Akten ist davon auszugehen, dass die
I.________ GmbH, welche im Dezember 1994 auf dem Wege der
Umwandlung aus der L.________ AG hervorgegangen war, von
Anfang an in finanziellen Schwierigkeiten steckte. Für die
im Verfahren nach Art. 34 Abs. 3 AHVV erhobenen Beiträge ab
Januar 1995 musste die Firma praktisch ausnahmslos gemahnt
und betrieben werden. Nachdem schon seitens der Aktien-
gesellschaft per Ende 1994 ein Saldo zu Gunsten der Aus-
gleichskasse von Fr. 19'884.- bestanden hatte, kam die
Firma der Beitragszahlungspflicht auch in der Folge nur
teilweise nach, sodass sich die Beitragsschuld Ende 1995
auf Fr. 34'364.- belief, um sich anschliessend weiter zu
erhöhen.
Der Beschwerdeführer muss sich unter diesen Umständen
entgegenhalten lassen, der Beitragszahlungspflicht während
längerer Zeit nicht ordnungsgemäss nachgekommen zu sein,
obschon er angesichts der anhaltenden finanziellen Schwie-
rigkeiten der Firma und des ungünstigen Geschäftsverlaufs
(wie er auch in der wiederholten Herabsetzung der beitrags-
pflichtigen Lohnsumme zum Ausdruck kommt) ernsthaft damit
rechnen musste, dass der Betrieb in Konkurs fallen könnte.
Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, kommt der Bezahlung
der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich die gleiche
Priorität zu wie den Lohnzahlungen. Dementsprechend darf
ein illiquider Arbeitgeber nur soviel Lohn auszahlen, dass
die daraus unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen
noch gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5). Wenn
der Beschwerdeführer im Wissen um den drohenden Konkurs
weiterhin Lohnzahlungen geleistet hat, ohne die darauf ge-
schuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, hat
er den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden schuldhaft
verursacht. Indem die Vorinstanz dieses Verhalten als grob-
fahrlässig qualifiziert hat, verstiess sie nicht gegen Bun-
desrecht.
4.- Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde liegen keine Rechtfertigungs- und Exkul-
pationsgründe im Sinne der Rechtsprechung vor. Zwar ist
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer alles ihm Mögliche und
Zumutbare getan hat, um einen Weiterbestand des Betriebes
sicher zu stellen. Angesichts der Geschäftsentwicklung und
des wirtschaftlichen Umfeldes sowie unter Berücksichtigung
von Höhe und Dauer des Beitragsausstandes durfte er jedoch
nicht ernsthaft davon ausgehen, dass es sich nur um einen
vorübergehenden Liquiditätsengpass handle und er innert
nützlicher Frist in der Lage sein werde, den Beitragsaus-
stand wettzumachen. Auch mit dem angestrebten Verkauf des
Betriebes vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu exkul-
pieren, musste er auf Grund der ungünstigen Wirtschaftslage
insbesondere im Textilbereich doch damit rechnen, mit die-
sen Bestrebungen erfolglos zu bleiben. Dass er auch persön-
liche Mittel in die angestrebte Rettung des Betriebes ein-
gesetzt hat und seinen Angaben zufolge nunmehr völlig mit-
tellos ist, vermag ihn von der Schadenersatzpflicht eben-
falls nicht zu befreien. Anders als in dem in BGE 108 V 183
ff. beurteilten Sachverhalt kann das Verhalten des Be-
schwerdeführers unter den hier gegebenen Umständen nicht
als entschuldbar qualifiziert werden.
5.- Unbestritten geblieben sind der Kausalzusammenhang
zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Beschwerdefüh-
rers und dem der Ausgleichskasse entstandenen Schaden sowie
die Schadenersatzforderung in der von der Vorinstanz ge-
schützten Höhe von Fr. 29'087.85. Ferner steht fest, dass
die Ausgleichskasse den Schadenersatz rechtzeitig innert
der Fristen gemäss Art. 82 und Art. 81 Abs. 3 AHVV geltend
gemacht hat.
6.- Dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung kann entsprochen werden, da
die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Unterlagen zu
bejahen ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als
aussichtslos bezeichnet werden kann und die Verbeiständung
durch einen Rechtsanwalt, wenn auch nicht unerlässlich, so
doch geboten war. Der Beschwerdeführer wird jedoch auf
Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach er für die Prozess-
kosten Ersatz zu leisten haben wird, falls er später hiezu
im Stande sein sollte.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Rechtsanwalt Dr. F.________ für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
i.V.