[AZA]
H 49/00 Ge
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Krähenbühl
Urteil vom 18. April 2000
in Sachen
F.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Gestützt auf eine Meldung des Kantonalen Steuer-
amtes Zürich vom 31. März 1997 setzte die Ausgleichskasse
des Kantons Zürich die von F.________ geschuldeten
persönlichen Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich
Verwaltungskosten) mit drei Nachtragsverfügungen vom
17. April 1997 für das Jahr 1995 auf Fr. 27'410.40 sowie
für die Jahre 1996 und 1997 auf je Fr. 27'761.40 fest. Die
Beitragshöhe war von der Kasse im ordentlichen Bemessungs-
verfahren auf Grund der als Kollektivgesellschafterin des
Treuhandunternehmens M.________ & Z.________ in den Jahren
1993 und 1994 durchschnittlich erzielten Einkünfte von Fr.
298'296.- abzüglich des jeweiligen Eigenkapitalzinses von
Fr. 16'730.- (1995) und Fr. 13'145.- (1996 und 1997)
bestimmt worden.
B.- Die gegen die Beitragsverfügungen vom 17. April
1997 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsge-
richt des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Dezember
1999 ab.
C.- F.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Begehren, die Sozialversicherungsbeiträge für die
Jahre 1995 bis 1997 im ausserordentlichen Bemes-
sungsverfahren festzulegen, indem die Forderungen für 1995
und 1996 auf der Basis der in diesen beiden Jahren jeweils
erzielten Einkommen von Fr. 82'500.- (1995) und
Fr. 163'621.- (1996) sowie für 1997 nach Massgabe des
Durchschnittes der Einkommen in den beiden vorangegangenen
Jahren ermittelt werden.
Die Ausgleichskasse verzichtet unter Hinweis auf ihre
im kantonalen Verfahren eingereichte Stellungnahme auf
einen Antrag. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich
nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind,
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen,
ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un-
richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das
Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten
an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro-
zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts
geht.
2.- a) Gemäss Art. 22 AHVV wird der Jahresbeitrag vom
reinen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit durch
eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei
Jahren festgesetzt; die Beitragsperiode beginnt mit dem ge-
raden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der
Regel auf Grund des durchschnittlichen reinen Erwerbsein-
kommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen;
diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Bei-
tragsperiode (Art. 22 Abs. 2 AHVV).
b) Haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Be-
rechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde
das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder
Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkom-
mensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftsein-
kommens oder Invalidität dauernd verändert und wurde da-
durch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so
ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Er-
werbseinkommen für die Zeit von der Veränderung bis zum
Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt
die entsprechenden Beiträge fest (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die
Beiträge sind in diesem Fall für jedes Kalenderjahr auf
Grund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen; für das
Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode sind sie
auf Grund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das
der Beitragsbemessung für diese Periode zu Grunde zu legen
ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV). Ergibt sich später aus der Mel-
dung der kantonalen Steuerbehörde ein höheres oder niedri-
geres reines Erwerbseinkommen, so hat die Ausgleichskasse
die Beiträge nachzufordern oder zurückzuerstatten (Art. 25
Abs. 5 AHVV).
Als wesentlich gilt die für die Anwendung des in
Art. 25 AHVV umschriebenen ausserordentlichen Bemessungs-
verfahrens vorausgesetzte Einkommensveränderung, wenn sie
mindestens 25 % beträgt (BGE 120 V 162 Erw. 3c mit Hin-
weisen).
3.- a) Blosse Einkommensschwankungen, wie beträchtlich
sie auch sein mögen, genügen nicht für einen mit der Vor-
nahme einer Neueinschätzung verbundenen Übergang zum aus-
serordentlichen Bemessungsverfahren. Die Anwendung von
Art. 25 Abs. 1 AHVV setzt vielmehr einschneidende Verände-
rungen in den Grundlagen der wirtschaftlichen Tätigkeit vo-
raus. So müssen sich die Einkommensgrundlagen selber auf
Grund eines der in dieser Bestimmung aufgezählten Umstände
dauernd verändert haben und damit die Einkommenshöhe auch
quantitativ wesentlich beeinflusst haben. Dies bedeutet,
dass die Beiträge nur dann im ausserordentlichen Verfahren
nach Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV festgesetzt werden dürfen,
wenn sich die Struktur des Betriebes oder die Erwerbstätig-
keit als solche grundlegend geändert haben (Käser, Unter-
stellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern
1989, S. 225 Rz 14.37 mit Hinweisen auf die Rechtspre-
chung).
b) Im vorliegenden Fall besteht die Einkommensquelle
der Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrer Treuhandtätig-
keit. Eine Änderung hat sich lediglich insoweit ergeben,
als sie ihren Einsatz im Betrieb im Anschluss an die im
September 1994 erfolgte Geburt ihres ersten Kindes redu-
ziert und zudem im Jahre 1995 ihren Ehemann während eines
fast viermonatigen Auslandaufenthaltes begleitet hat. Ent-
sprechend der geringeren Verfügbarkeit und allenfalls auch
im Hinblick auf die dadurch notwendig gewordene Anstellung
eines neuen Mitarbeiters fiel in der Folge ihr Anteil am
Geschäftsergebnis geringer aus.
Die daraus resultierende Einkommensverminderung er-
reichte zwar die für eine Anwendung des ausserordentlichen
Bemessungsverfahrens nach Art. 25 AHVV rechtsprechungsge-
mäss erforderliche Limite von 25 % (Erw. 2b in fine). Vor-
instanz und Verwaltung ist indessen darin beizupflichten,
dass in den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Umständen keine dauerhafte Veränderung der Einkommensgrund-
lagen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV erblickt werden
kann, fehlt es dazu doch nicht nur an einer wesentlichen
Neugestaltung der Erwerbstätigkeit als solcher, sondern
auch an einer grundlegenden strukturellen Wandlung des Be-
triebes wie sie für die Annahme einer Grundlagenänderung
vorausgesetzt wird (ZAK 1988 S. 511 Erw. 2c und d). Die für
die Beschwerdeführerin ab 1995 ungünstiger ausgefallene Ge-
winnausschüttung kann insbesondere auch nicht der in
Art. 25 Abs. 1 AHVV angesprochenen Neuverteilung des Be-
triebs- oder Geschäftseinkommens gleichgesetzt werden. Ab-
gesehen davon, dass zuverlässige Angaben über deren Dauer-
haftigkeit nicht möglich sind, widerspiegelt sie lediglich
das Verhältnis der von den Geschäftspartnern für den Be-
trieb erbrachten Arbeitsleistung. Insoweit liegt kein
Unterschied zur Situation eines selbstständigerwerbenden
Beitragspflichtigen vor, der seine Erwerbstätigkeit nur
noch in vermindertem Ausmass ausüben kann oder will und
deswegen eine Einkommenseinbusse in Kauf zu nehmen hat.
Wiederholt hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
einen Übergang zum ausserordentlichen Bemessungsverfahren
zufolge Einschränkung oder Intensivierung der selbststän-
digen Erwerbstätigkeit abgelehnt (ZAK 1988 S. 511 Erw. 2d).
Ebenso wenig kann nach der Rechtsprechung auf Grund einer
Änderung der Kostenstruktur eines Betriebes wegen Erhöhung
oder Verminderung des Personalbestandes oder aber wegen
einer Erhöhung oder Verminderung der Löhne bei gleichblei-
bendem Personalbestand (ZAK 1976 S. 224 f.) auf eine Neu-
verteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens nach
Art. 25 Abs. 1 AHVV geschlossen werden.
Die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die Ausgleichs-
kasse die Vornahme einer Gegenwartsbemessung für die Jahre
ab 1995 zu Recht abgelehnt hat, hält demnach vor Bundes-
recht stand.
c) In masslicher Hinsicht sind die angefochtenen Bei-
tragsverfügungen unbestritten geblieben. Dies steht einer
Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht
auf Grund von Art. 114 Abs. 1 OG zwar nicht entgegen
(Erw. 1 in fine). Im vorliegenden Verfahren bietet die
Aktenlage indessen keinen Anlass, die Beitragsforderungen
betraglich in Frage zu stellen und daher einer eingehende-
ren Prüfung zu unterziehen.
4.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Umkehrschluss
aus Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die
Gerichtskosten von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Der Gerichts-
der III. Kammer: schreiber: