[AZA]
I 271/99 Tr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Keel
Urteil vom 18. April 2000
in Sachen
A.________, 1949, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
In Erwägung,
dass der 1949 geborene A.________, gelernter Schreiner
und seit 1986 Verkaufsangestellter bei der X.________ AG,
am 28. März 1994 bei einem Skiunfall eine schwere Humerus-
trümmerfraktur links erlitt, welche mehrere Operationen er-
forderlich machte,
dass er sich am 16. Mai 1995 erstmals bei der IV-Stel-
le des Kantons Zürich anmeldete, welche ihm nach Abklärung
der medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse
mit Verfügung vom 20. Oktober 1995 bei einem Invaliditäts-
grad von 59 % mit Wirkung ab 1. März 1995 eine halbe Rente
zusprach,
dass A.________, nachdem ihm seine Arbeitgeberin auf
den 30. Juni 1996 gekündigt hatte, am 28. Juli 1996 erneut
an die IV-Stelle gelangte und um Berufsberatung, Umschulung
und Arbeitsvermittlung ersuchte,
dass im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens die Stadt
Y.________ ihn und seine Frau auf den 1. Januar 1997 als
Hauswart-Ehepaar in der Alterssiedlung Z.________ wählte,
dass die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 13. August 1996 die Rente re-
visionsweise aufhob und am 25. Oktober 1996 das Begehren um
berufliche Eingliederungsmassnahmen abschrieb,
dass der Versicherte am 25. November 1996 erneut um
die Zusprechung einer Rente ersuchte, worauf die IV-Stelle
die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten nochmals ab-
klärte und schliesslich mit Verfügung vom 15. April 1997
bei einem Invaliditätsgrad von 17 % den Anspruch auf eine
Invalidenrente verneinte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit Ent-
scheid vom 30. März 1999 abwies,
dass A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die
Zusprechung einer halben Rente und den Verzicht auf weitere
berufliche Massnahmen beantragt,
dass er im Weitern das Rechtsbegehren stellt, die IV-
Stelle sei zu verpflichten, den Rentenanspruch frühestens
nach Abschluss des Falles revisionsweise erneut zu prüfen,
eventualiter ein medizinisches Aktengutachten bei einer ge-
eigneten unabhängigen Stelle einzuholen, in welchem die zu-
mutbare Arbeitsleistung per 1. Oktober 1995 beurteilt wer-
de, und es sei ihm eine angemessene Frist zur ergänzenden
Beschwerdebegründung zu gewähren, weil er annehmen müsse,
dass ihm die Verwaltung nicht alle Akten zur Verfügung ge-
stellt habe,
dass die IV-Stelle auf Stellungnahme verzichtet und
sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen
lässt,
dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit
nicht eingetreten werden kann, als sinngemäss beantragt
wird, es sei festzustellen, dass auf weitere berufliche
Massnahmen verzichtet wird, da die Voraussetzungen für die
Zulässigkeit von Feststellungsbegehren im verwaltungsge-
richtlichen Beschwerdeverfahren nicht erfüllt sind (vgl.
BGE 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen),
dass im angefochtenen Entscheid die vorliegend massge-
benden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den
Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des
Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), die Bemes-
sung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28
Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Bedeu-
tung der ärztlichen Auskünfte im Rahmen der Invaliditäts-
schätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V
158 Erw. 1) zutreffend dargelegt werden, worauf verwiesen
werden kann,
dass dies ebenso gilt für den Grundsatz, wonach die
Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren der Richter) im Fal-
le des Eintretens auf eine Neuanmeldung nach vorausgegange-
ner Ablehnung eines Rentenbegehrens (Art. 87 Abs. 4 IVV)
analog zu Art. 41 IVG zu prüfen hat, ob seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung eine für den Rentenan-
spruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetre-
ten ist (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis),
dass die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen
Akten davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers im vorliegend massgebenden Ver-
gleichszeitraum vom 13. August 1996 bis zum Erlass der Ab-
lehnungsverfügung am 15. April 1997 nicht wesentlich ver-
schlimmert hat,
dass über den Gesundheitszustand in der Zeit nach dem
13. August 1996 einzig der Bericht des Dr. med. S.________,
Neurologie FMH, vom 23. Oktober 1996 Auskunft gibt,
dass dieser Arzt ausführte, dass es "nach der Pseudo-
arthrose-Revisionsoperation am 20.6.96 am linken Oberarm zu
einer postoperativen sensomotorischen Ulnarisparese links
auf Ellbogenhöhe, aufgepfropft auf ein residuelles sensomo-
torisches Ausfalls-Syndrom des N. radialis links" gekommen
sei, sodass insgesamt eine deutliche Behinderung bestehe
und der Patient "sicher nicht mehr als 50 % arbeitsfähig"
sei,
dass der Betrachtungsweise der Vorinstanz, wonach Dr.
med. S.________ seine Arbeitsfähigkeitsschätzung nur auf
die Tätigkeit bei der X.________ AG bezogen habe und - in
Übereinstimmung mit dem Bericht des Dr. med. G.________,
Chrirurg FMH und Leitender Arzt des Spitals H.________, vom
23. Juli 1996 - von einer vollen Arbeitsfähigkeit für
leichtere Tätigkeiten ausgehe, nicht gefolgt werden kann,
weil der Arzt bei seiner Aussage keine derartige Dif-
ferenzierung vornahm,
dass aus der allgemein gehaltenen Stellungnahme des
Dr. med. S.________ nicht hervorgeht, worauf er bei der Ar-
beitsfähigkeitsschätzung Bezug nahm,
dass unter diesen Umständen eine schlüssige ärztliche
Stellungnahme zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers in der Zeit nach dem 13. August
1996 nicht vorliegt, weshalb auch nicht beurteilt werden
kann, ob im massgebenden Vergleichszeitraum eine für den
Rentenanspruch relevante Verschlechterung eingetreten ist,
dass die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückgewiesen
wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse,
insbesondere bei Dr. med. S.________ eine entsprechende
Präzisierung zum Bericht vom 23. Oktober 1996 einhole,
dass sich bei diesem Ergebnis die wegen Unvollständig-
keit der Akten beantragte Ansetzung einer Nachfrist zur Er-
gänzung der Beschwerdeschrift erübrigt und der Versicherte
im Rahmen der von der IV-Stelle vorzunehmenden Ergänzung
der Unterlagen erneut Akteneinsicht verlangen kann,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf
einzutreten ist, in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 30. März 1999 und die Verwaltungs-
verfügung vom 15. April 1997 aufgehoben werden, und es
wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit
sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,
über den Rentenanspruch neu verfüge.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversi-
cherung zugestellt.
Luzern, 18. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: